Jonas Meese
29.05.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine ED-Behandlung kann sowohl zur Aufklärung in einem laufenden Strafverfahren, als auch für zukünftige Verfahren erfolgen.
  • Die Teilnahme an einer ED-Behandlung sollte nicht ohne anwaltliche Unterstützung verweigert werden.
  • Gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung kann rechtlich vorgegangen werden. Welches Vorgehen erfolgsversprechend ist, hängt vom Einzelfall ab.

Inhaltsverzeichnis

Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung löst bei vielen Betroffenen große Verunsicherung aus. Vielen ist unklar, ob und in welchem Umfang man dieser Vorladung folgen muss und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, sich dagegen zu wehren. In diesem Beitrag erfahren Sie aus anwaltlicher Sicht, wann die Polizei oder Staatsanwaltschaft erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen darf, ob Sie die Teilnahme verweigern dürfen und wie Sie sich rechtssicher verhalten.

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Unter einer erkennungsdienstlichen Behandlung versteht man alle Maßnahmen, mit denen die Polizei körperliche Merkmale einer Person erfasst, um sie für ein Strafverfahren oder für zukünftige Ermittlungen identifizieren zu können. Typische Maßnahmen - die jedoch nicht zwingend sämtlich durchgeführt werden - sind:

  • Aufnahme von Lichtbildern (Gesicht, Profil, Ganzkörper, Detailaufnahmen)
  • Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken
  • Messungen der Körpergröße oder besonderer äußerer Merkmale
  • Erfassung von Tätowierungen und Piercings
  • Zwangsweise Auflegen des Fingers auf den Sensor eines Smartphones, um dieses zu entsperren

Die erfassten Daten werden gespeichert und können entweder im laufenden Strafverfahren oder später mit Spuren von Tatorten oder mit Bildern aus anderen Verfahren abgeglichen werden.

Wann darf eine ED-Behandlung angeordnet werden?

Eine erkennungsdienstliche Behandlung darf gemäß § 81b der Strafprozessordnung (StPO) in zwei Fällen angeordnet werden. Zum einen für ein aktuell laufendes Strafverfahren, wenn die Maßnahmen der Aufklärung der vorgeworfenen Tat dient (zum Beispiel Fotos für eine Identifizierung durch Zeugen). Zum anderen als präventive Maßnahmen, bei denen Daten gespeichert werden, um eine Aufklärung künftiger Strafverfahren zu erleichtern. Die beiden Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen:

Für konkretes Strafverfahren:

  • Sie müssen Beschuldigter in einem laufenden Strafverfahren sein. Der Status als bloßer Verdächtiger oder Zeuge reicht nicht aus.
  • Die Maßnahme muss für dieses konkrete Verfahren notwendig sein, d.h. es dürfen keine Fingerabdrücke entnommen werden, wenn am Tatort gar keine Fingerabdrücke sichergestellt wurden.
  • Das Verfahren muss noch anhängig sein. Ist das Verfahren bereits eingestellt anderweitig beendet, entfällt die Grundlage für diese Variante.

Für zukünftige Strafverfahren:

  • Sie müssen auch hier formal Beschuldigter in einem laufenden Verfahren sein, das Veranlassung für die ED-Behandlung gegeben hat. Ist dieses bereits beendet, darf eine ED-Behandlung grundsätzlich nicht mehr angeordnet werden. Entfällt jedoch erst nach Anordnung der Maßnahme die Beschuldigteneigenschaft, darf die Maßnahme meist trotzdem durchgeführt werden.
  • Es muss eine Negativprognose bestehen: Die Polizei muss konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie künftig erneut in der gleichen oder in ähnlicher Weise straffällig werden könnten. Diese Prognose muss auf konkreten Tatsachen beruhen, nicht auf bloßen Vermutungen.
  • Die Daten aus der ED-Behandlung müssen die Aufklärung einer (erneuten) Straftat fördern können.

Darf ich eine erkennungsdienstliche Behandlung verweigern?

Die kurze Antwort lautet: Eine Verweigerung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist nicht möglich. § 81b StPO erlaubt die Durchführung ausdrücklich auch gegen den Willen des Beschuldigten. Im Klartext: Wenn Sie die Mitwirkung verweigern, darf die Polizei unmittelbaren Zwang einsetzen, um die Maßnahmen durchzuführen. Reagieren Sie auf die Vorladung nicht, besteht die Gefahr, dass die Polizei Sie abholt und zur ED-Behandlung mitnimmt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie sich gegen die Anordnung der Maßnahme rechtlich nicht wehren können. Die rechtlichen Möglichkeiten gegen die Anordnung hängen davon ab, ob die erkennungsdienstliche Behandlung zur Aufklärung eines aktuellen Strafverfahrens oder zur Aufklärung möglicher zukünftiger Strafverfahren erfolgt.

Gegen die Anordnung für Maßnahmen im laufenden Verfahren kann beim Amtsgericht eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung beantragt werden. Das zuständige Gericht überprüft dann, ob die Voraussetzungen für die Maßnahme tatsächlich vorliegen, insbesondere ob die Maßnahme für die Zwecke des laufenden Verfahrens wirklich notwendig ist.

Gegen die Anordnung zum Zweck der Aufklärung künftiger Straftaten kann Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

In vielen Fällen kann bei der Polizei vorab eine Aussetzung oder Rückstellung des Vollzugs anregt werden, bis die rechtliche Klärung erfolgt ist.

Fazit: Sie sollten eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht ignorieren oder ohne anwaltlichen Beistand verweigern. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und rechtlich gegen die Anordnung vorgehen. Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben, beraten wir Sie gerne umfassend zu Ihren Möglichkeiten.

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