Alexander Schlüter
18.02.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zu Beginn des Verfahrens sollte keine Aussage erfolgen, da Sie ohne Akteneinsicht nicht wissen, was gegen Sie vorliegt.
  • Schweigen darf niemals zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
  • Die Polizei entscheidet nicht selbst darüber, ob ein Verfahren eingestellt wird.

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Inhaltsverzeichnis

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. In der Praxis ist es sogar üblich, dass Beschuldigte zunächst schweigen, wenn diese anwaltlich vertreten sind. Polizei und Staatsanwaltschaft kennen dieses Vorgehen.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird. In bestimmten Fällen kann es hilfreich sein, die Sicht der Dinge durch eine Aussage des Beschuldigten darzustellen (sogenannte "Einlassung"). Eine Einlassung sollte aber niemals abgegeben werden, bevor Akteneinsicht erfolgt ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob dies im Einzelfall sinnvoll ist.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich wurde angezeigt. Was passiert nach einer Strafanzeige?

Die Ermittlungsbehörden (meistens: Polizei) leiten in der Regel ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei. Gegebenenfalls erhalten weitere Personen eine Vorladung als Zeuge bei der Polizei. Nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft ab.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Vermeiden Sie den direkten Kontakt zu der Person, die Sie beschuldigt. Wenn Sie angezeigt wurden oder eine Vorladung erhalten haben, suchen Sie sofort einen Anwalt auf, damit dieser Akteneinsicht beantragt.

Geht es nicht erstmal ohne Anwalt?

Ein Gespräch mit der Polizei wirkt auf den ersten Blick harmlos, vor allem wenn Sie unschuldig sind. In der Vorladung stehen häufig Sätze wie „Die Vernehmung soll Ihnen Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen“. In Wirklichkeit verfolgt die Vernehmung in der Regel nur ein Ziel: belastende Informationen gegen Sie zu sammeln.

Risiken ohne Verteidiger:

  • Aussagen werden nicht so protokolliert, wie Sie sie gemeint haben. Diese Aussagen stehen dann in der Ermittlungsakte ohne die Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen.
  • Ermittler sind häufig voreingenommen und wollen Sie als Täter überführen.
  • Ein unbedachter Satz kann Ihre Verteidigung massiv schwächen! Auch als Unschuldiger können Sie sich in Widersprüche verwickeln.

Daher gilt: Wer als Beschuldigter zur Polizei geht, verschlechtert fast immer seine Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.

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