Was ist § 153 StPO?
Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Anklage oder einem Urteil. Unter bestimmten Umständen kann es eingestellt werden.
Wenn Sie uns mandatieren, ist die Einstellung des Verfahrens in der Regel das Hauptziel. Eine Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ist dabei der bestmögliche Ausgang: Quasi ein „Freispruch im Ermittlungsverfahren“.
Nicht immer ist dies jedoch möglich: Manchmal nimmt der Anwalt Akteneinsicht und stellt fest: Die Beweislage ist erdrückend. Damit sind die Verteidigungsmöglichkeiten jedoch nicht erschöpft. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Frage kommt.
Es existieren zwei Paragrafen, nach denen ein Strafverfahren „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt werden kann: § 153 StPO und § 153a StPO.
Was ist der Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO?
Die beiden Normen, § 153 StPO und § 153a StPO unterscheidet zwar nur ein „a“ und klingen beide beinahe gleich. Sie haben in der Tat folgende Gemeinsamkeiten:
- Keine schwere Schuld → Die Tat ist zwar strafbar, die Schuld ist jedoch nicht besonders schwer.
- Kein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung → Das Vertrauen in die Rechtsordnung wird auch dann gewahrt, wenn kein Gerichtsurteil ergeht.
- Ggf. Zustimmung des Gerichts → Bei bestimmten Vorwürfen muss das Gericht zustimmen.
- Auch noch in der Hauptverhandlung → Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst nicht einstellen will, kann es später in der Gerichtsverhandlung noch eingestellt werden.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch. Die Unterschiede fallen beim Lesen der Paragrafen nicht sofort auf. Daher werden die Voraussetzungen häufig verwechselt.
Das sind die Unterschiede zwischen § 153 StPO und § 153a StPO:
| Merkmal |
§ 153 StPO |
§ 153a StPO |
| Schuld |
„Geringe Schuld" → Nur bei leichter Kriminalität |
„keine schwere Schuld" → Auch bei mittlerer Kriminalität |
| Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung |
Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung |
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, was aber durch die Auflage beseitigt werden kann |
| Auflagen |
Keine |
Ja, verschiedene Arten möglich (z. B. Geldzahlung, Kurse) |
| Zustimmung Beschuldigter |
Nicht erforderlich |
Erforderlich |
| Eintrag im Führungszeugnis |
Nein |
Nein |
| Beendigung des Verfahrens |
Sofortige Einstellung |
Vorläufige Einstellung. Endgültige Einstellung, wenn die Auflagen erfüllt werden. |
Was sind mögliche Auflagen bei § 153a StPO?
Mögliche Auflagen bei § 153a StPO sind insbesondere
- Zahlung von Geld an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung
- Zahlung von Geld an das Opfer (z.B. Zahlung von Schmerzensgeld)
- Täter-Opfer-Ausgleich (z.B. klärendes Gespräch mit Geschädigtem)
- Teilnahme an Anti-Gewalt-Training oder Fahreignungsseminar
- Gemeinnützige Arbeit
- Therapie
Die genaue Auflage hängt vom Einzelfall ab und kann zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger in gewisser Weise „ausgehandelt“ werden. Häufig hat die Auflage etwas mit der Tat zu tun. Beispiele:
- Einstellung nach § 153a bei Körperverletzung: Anti-Gewalt-Training
- Einstellung nach § 153a bei Geldwäsche: Rückzahlung des Geldes
- Einstellung nach § 153a bei Trunkenheit im Verkehr: Geldzahlung an die Straßenverkehrswacht
Werden in Hamburg Strafverfahren gegen Auflage eingestellt, gibt es eine Besonderheit: Die Geldzahlung erfolgt dann regelmäßig nicht an einen bestimmten gemeinnützigen Verein, sondern in sogenannte „Töpfe“ der Staatskasse. Aus diesen Töpfen wird das Geld dann fair auf verschiedene gemeinnützige Einrichtungen verteilt. Für den Beschuldigten macht das aber keinen Unterschied.
Ist § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?
Die Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis - es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Zwar muss der Beschuldigte einer Einstellung zustimmen und auch eine Auflage leisten (z.B. Geldzahlung). Eine Einstellung nach § 153a StPO ist jedoch kein Urteil. Auch nach der Einstellung gilt der Beschuldigte als unbestraft.
„Ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht aber fast wie ein Schuldeingeständnis? Man stimmt doch nicht einer Auflage zu, wenn man unschuldig ist!“ Diese Meinung ist weit verbreitet – sie ist aber falsch: Es gibt auch als für Unschuldige gute Gründe, einer Einstellung gegen Auflage zuzustimmen:
- Eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht kann psychisch sehr belastend sein. Dies gilt auch, wenn die Hauptverhandlung mit einem Freispruch endet.
- Eine Hauptverhandlung kann finanziell sehr belastend sein. Je nach Höhe der Auflage und Anwaltskosten kann es unter Umständen finanziell günstiger sein, eine Geldauflage zu bezahlen, als bis zum Freispruch zu kämpfen.
- Eine Einstellung nach § 153a StPO kann nicht angefochten werden. Bei einem Freispruch besteht dagegen die Gefahr, dass z.B. Nebenkläger in Berufung oder Revision gehen.
Hat eine Einstellung nach § 153a StPO Nachteile?
Eine Einstellung nach § 153a StPO hat die folgenden Nachteile:
- Der Beschuldigte muss eine Auflage erbringen. Scheitert dies (z.B. wenn nur ein Teil einer Geldauflage gezahlt wird), lebt das Verfahren wieder auf. Bereits geleistete Teile der Auflage werden nicht zurückerstattet.
- Die beschuldigte Person gilt zwar als unschuldig, kann aber unter Umständen mit dem Vorwurf konfrontiert sein, sie hätte sich „freigekauft“.
- Gegebenenfalls hätte ein Freispruch erreicht werden können, wenn man das Verfahren bis zum Ende geführt hätte.
- Im Falle eines neuen Strafverfahrens sind Staatsanwaltschaften eher abgeneigt, Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahren wegen des gleichen Vorwurfs schon einmal nach § 153a StPO eingestellt wurde.
Wie kann ein Strafverfahren noch eingestellt werden?
2. § 170 ABS. 2 STPO: KEIN TATVERDACHT
- Verfahren wird eingestellt, weil Beweise nicht für Anklage ausreichen.
- Beispiel: Anzeige wegen Diebstahl, aber keine verwertbaren Beweise → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
- Keine Auflage, keine Eintragung im Führungszeugnis
- Mehr Informationen: Einstellung (kein Tatverdacht)
§ 154 STPO: BEI MEHREREN VERFAHREN
- Einstellung, wenn mehrere Verfahren wegen unterschiedlicher Vorkommnisse laufen.
- Das „leichtere“ Verfahren wird nicht weiterverfolgt, weil es eh kaum ins Gewicht fallen würde.
- Beispiel: Beschuldigter steht wegen Raub vor Gericht, soll aber 3 Tage vor der Tat jemanden beleidigt haben.
→ Das weitere Verfahren wegen Beleidigung wird nach § 154 StPO eingestellt.
§ 154A STPO: BESCHRÄNKUNG DER STRAFVERFOLGUNG
- Wegen ein und derselben Angelegenheit werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten vorgeworfen.
- Die „leichtere“ Straftat wird nicht weiterverfolgt, weil sie eh kaum ins Gewicht fällt.
- Beispiel: Anklage zwei Taten: Wohnungseinbruchdiebstahl und gleichzeitig Sachbeschädigung, weil beim Einbruch der Gartenzaun beschädigt worden sein soll. → Die Anklage wird auf den Wohnungseinbruchdiebstahl beschränkt, weil die Sachbeschädigung für die Gesamtstrafe fast nicht ins Gewicht fallen würde.
EINSTELLUNG ALS CHANCE IM STRAFVERFAHREN
Die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist eine der wichtigsten Verteidigungschancen im Strafrecht. Sie ist häufig das Ziel, wenn ein Freispruch oder eine Einstellung mangels Tatverdacht aussichtslos sind. Denn die Einstellung ermöglicht es, das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Vorstrafe zu beenden.
Das Wichtigste für viele Mandanten ist jedoch: Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren findet keine öffentliche Gerichtsverhandlung statt.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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