Alexander Schlüter
01.04.2026
·
0 Min.
Lesedauer

§ 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

Das Wichtigste in Kürze:

  • § 170 Abs. 2 StPO bedeutet: Das Strafverfahren wird eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.
  • Kein hinreichender Tatverdacht bedeutet: Es gibt nicht genügend Beweise, sodass ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung.
  • Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, gilt der Beschuldigte als unschuldig – es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis.

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Inhaltsverzeichnis

Wie endet ein Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage?

Im Ermittlungsverfahren entscheidet nicht die Polizei, wie das Verfahren weiterläuft. Unter anderem deshalb ist unser Rat: Nicht zu einer Vorladung durch die Polizei gehen, Anwalt einschalten.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese prüft nun: Liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor?

Das bedeutet:

  • Hinreichender Tatverdacht: Wenn man jetzt eine Gerichtsverhandlung durchführen würde wäre eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.
  • Kein hinreichender Tatverdacht: Ein Freispruch ist wahrscheinlicher als ein Freispruch oder es steht 50/50.
  • Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die eine Schuld vor Gericht belegen könnten.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, ob die Beweise verwertbar sind. Sind Beweise nicht verwertbar, weil z.B. eine Durchsuchung willkürlich erfolgt ist, gilt: Die Staatsanwaltschaft darf auf diese Beweise keine Anklage stützen.

Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, darf keine Anklage erhoben werden. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wichtige Begriffe

Anzeige

  • Jeder kann eine Anzeige erstatten – Geschädigte, Zeugen oder auch Unbeteiligte.
  • Sie löst Ermittlungen aus, bedeutet aber noch keine Schuld.
  • Anders als Viele glauben: Sie kann nicht zurückgezogen werden.

Anklage

  • Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.
  • Die Anklage wird zusammen mit der Ermittlungsakte ans Gericht geschickt.
  • Erst mit einer Anklage beginnt das eigentliche Strafverfahren vor Gericht.

Welche Folge hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das das bestmögliche Ergebnis für einen Beschuldigten aus den nachfolgenden Gründen:

  • Keine Strafe
  • Keine Gerichtsverhandlung
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis
  • Der Betroffene gilt als unschuldig.

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ist stets das Hauptziel für uns Strafverteidiger. Dabei ist es für uns unerheblich, ob schuldig oder unschuldig.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für eine Einstellung tun?

Wenn die Auswertung der Ermittlungsakte ergibt, dass Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht bestehen, tragen wir alle Argumente dafür in einer sogenannten „Schutzschrift“ an die Staatsanwaltschaft vor. Dabei arbeiten wir immer in einem zwei-Schritte-System:

  1. Zunächst beziehen wir uns immer auf die Ermittlungsergebnisse, die in der Ermittlungsakte dokumentiert sind. Bei einer Schutzschrift geht es darum, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung zu überzeugen. Das geht am besten mit dem Material, das die Staatsanwaltschaft selbst gesammelt hat.
  2. Dann prüfen wir, inwiefern weitere Argumente in die Akte gebracht werden können, z.B. neue Beweismittel. Wir entwickeln eine Strategie, bei der wir Nutzen und Risiko der Beweismittel beurteilen. Dann entscheiden wir, ob und wie wir die Hintergrundinformationen von Ihnen ins Strafverfahren einbringen bzw. aus taktischen Gründen zurückhalten.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

Wir versuchen immer, eine Hauptverhandlung mit allen Mitteln zu verhindern. Denn wir wissen: Eine Gerichtsverhandlung ist nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist auch in der Regel öffentlich und daher psychisch extrem belastend.

Was sind die Unterschiede zu anderen Einstellungsgründen?

Strafverfahren können auf verschiedene Wege eingestellt werden, die sich wie folgt unterscheiden:

  • § 153 / § 153a StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ggf. gegen Auflagen).
  • § 154 StPO: Einstellung, wenn andere schwerere Verfahren laufen.
  • § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung auf schwere Vorwürfe.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung, weil die Beweise nicht ausreichen.

Sofort Anwalt kontaktieren für größte Chance auf Einstellung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte das bestmögliche Ergebnis. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts lassen sich alle Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht nutzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt wurde.

Warten Sie nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dann nicht mehr möglich.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn es nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Rechtskraft, theoretisch kann das Verfahren also von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen werden. Dies passiert aber nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn neue Beweise auftauchen. In den allermeisten Fällen ist die Entscheidung daher endgültig.

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, haben Sie gegenüber dem Staat in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Ob Sie anderweitige Entschädigungsansprüche haben, prüfen wir nach Abschluss des Verfahrens standardmäßig für Sie.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meiner Verteidigung?

In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten der Verteidigung. Dies ist insbesondere im Verkehrsstrafrecht der Fall oder z.B. bei fahrlässiger Körperverletzung. Sprechen Sie dies an, wenn Sie sich von uns erstmalig beraten lassen. Wir können prüfen, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

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