Portraitaufnahme in Schwarz/weiß von Rechtsanwalt Alexander Schlüter
Alexander Schlüter
04.10.2026
·
0 Min.
Lesedauer

§ 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

Das Wichtigste in Kürze:

  • ‍§ 170 Abs. 2 StPO bedeutet: Das Strafverfahren wird eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.‍
  • Kein hinreichender Tatverdacht bedeutet: Es gibt nicht genügend Beweise, sodass ein Freispruch wahrscheinlicher ist als eine Verurteilung.
  • Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, gilt der Beschuldigte als unschuldig – es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis.

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Inhaltsverzeichnis

Wie endet ein Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage?

Im Ermittlungsverfahren entscheidet nicht die Polizei, wie das Verfahren weiterläuft. Unter anderem deshalb ist unser Rat: Nicht zu einer Vorladung durch die Polizei gehen, Anwalt einschalten.

Nach Durchführung der Ermittlungen durch die Polizei wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese prüft nun, ob noch Ermittlungen durchzuführen sind oder ob die Ermittlungen abgeschlossen sind (§ 169a StPO) und trifft dann eine sogenannte Abschlussentscheidung zu der Frage: Liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor? Dies folgt aus § 170 StPO, in dem es heißt:

"Abs. 1: Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

Abs. 2: Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist."

Wie beurteilt die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht?

Bei der Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht stellt die Staatsanwaltschaft eine Prognose an:

  • Hinreichender Tatverdacht: Wenn man jetzt eine Gerichtsverhandlung durchführen würde wäre eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.
  • Kein hinreichender Tatverdacht: Ein Freispruch ist wahrscheinlicher als eine Verurteilung oder es steht 50/50.
  • Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die eine Schuld vor Gericht belegen könnten.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, ob die Beweise verwertbar sind. Sind Beweise nicht verwertbar, weil z.B. eine Durchsuchung willkürlich erfolgt ist, gilt: Die Staatsanwaltschaft darf auf diese Beweise keine Anklage stützen.

Aus welchen Gründen kann ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden?

Ein Verfahren kann z.B. eingestellt werden, wenn

  • der Sachverhalt unklar ist, etwas wenn Zeugenaussagen widersprüchlich sind,
    ‍
  • der Verdacht durch Entlastungsbeweise ausgeräumt werden kann,
    ‍
  • Aussage gegen Aussage steht und die belastende Aussage nicht glaubhaft ist (mehr dazu unter: Aussage gegen Aussage),
    ‍
  • das Handeln schlicht keinen Straftatbestand erfüllt,
    ‍
  • Rechtfertigungsgründe vorliegen (etwa Notwehr),
    ‍
  • andere rechtliche Gründe vorliegen (etwa Verjährung)
    ‍

Es werden bei der Abschlussentscheidung alle Beweise in der Akte geprüft (also Zeugenaussagen, Gutachten, Auswertungen von Geräten, Durchsuchungsberichte, etc.).

Bei der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, steht der Staatsanwaltschaft kein Ermessen zu, sie ist vielmehr an die Prognose mit den oben genannten Kriterien gebunden. Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, darf keine Anklage erhoben werden. Das Verfahren muss dann zwingend nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Ein Ermessen besteht nur bei Einstellungen nach anderen Vorschriften (z.B. zur Frage, ob die Schuld "gering" ist bei § 153 StPO).

Wichtige Begriffe

Anzeige

  • Jeder kann eine Anzeige erstatten – Geschädigte, Zeugen oder auch Unbeteiligte.
  • Sie löst Ermittlungen aus, bedeutet aber noch keine Schuld.
  • Anders als Viele glauben: Sie kann nicht zurückgezogen werden.

Anklage

  • Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.
  • Die Anklage wird zusammen mit der Ermittlungsakte ans Gericht geschickt.
  • Erst mit einer Anklage beginnt das eigentliche Strafverfahren vor Gericht.

Welche Folge hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das das bestmögliche Ergebnis für einen Beschuldigten aus den nachfolgenden Gründen:

  • keine Strafe
    ‍
  • keine Gerichtsverhandlung
    ‍
  • kein Eintrag ins Führungszeugnis
    ‍
  • kein Eintrag ins Bundeszentralregister
    ‍
  • keine Auferlegung der Verfahrenskosten
    ‍
  • Der Betroffene gilt als unschuldig.

Wird das Verfahren eingestellt, erhält die beschuldigte Person eine Einstellungsbenachrichtigung. Wenn dem Strafverfahren eine Anzeige zugrunde liegt, erhält auch die anzeigende Person in der Regel einen Einstellungsbescheid. Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ist stets das Hauptziel für uns Strafverteidiger. Dabei ist es für uns unerheblich, ob schuldig oder unschuldig.

Wurde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens an andere Behörden mitgeteilt (z.B. Waffenbehörde, Luftsicherheitsbehörde, Ausländerbehörde, Dienstherr eines Beamten), wird auch die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für eine Einstellung tun?

Wenn die Auswertung der Ermittlungsakte ergibt, dass Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht bestehen, tragen wir alle Argumente dafür in einer sogenannten „Schutzschrift“ an die Staatsanwaltschaft vor. Dabei arbeiten wir immer in einem zwei-Schritte-System:

  1. Zunächst beziehen wir uns immer auf die Ermittlungsergebnisse, die in der Ermittlungsakte dokumentiert sind. Bei einer Schutzschrift geht es darum, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung zu überzeugen. Das geht am besten mit dem Material, das die Staatsanwaltschaft selbst gesammelt hat.
  2. Dann prüfen wir, inwiefern weitere Argumente in die Akte gebracht werden können, z.B. neue Beweismittel. Wir entwickeln eine Strategie, bei der wir Nutzen und Risiko der Beweismittel beurteilen. Dann entscheiden wir, ob und wie wir die Hintergrundinformationen von Ihnen ins Strafverfahren einbringen bzw. aus taktischen Gründen zurückhalten.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

„Wir versuchen immer, eine Hauptverhandlung mit allen Mitteln zu verhindern. Denn wir wissen: Eine Gerichtsverhandlung ist nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist auch in der Regel öffentlich und daher psychisch extrem belastend.“

Erhalte ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird?

Grundsätzlich sind die Kosten für die Strafverteidigung bei einer Einstellung mangels Tatverdacht nicht ersatzfähig, weder gegenüber dem Staat, noch gegenüber der anzeigenden Person. Nur in Ausnahmefällen können die Kosten ganz oder teilweise geltend gemacht werden, z.B. wenn die Einschaltung eines Anwalts nach einer Durchsuchung oder Verhaftung erfolgte oder wenn die Anzeige bewusst wahrheitswidrig erfolgte.

Was sind die Unterschiede zu anderen Einstellungsgründen?

Strafverfahren können auf verschiedene Wege eingestellt werden, die sich wie folgt unterscheiden:

  • § 153 / § 153a StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ggf. gegen Auflagen).
  • § 154 StPO: Einstellung, wenn andere schwerere Verfahren laufen.
  • § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung auf schwere Vorwürfe.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung, weil die Beweise nicht ausreichen.

Sofort Anwalt kontaktieren für größte Chance auf Einstellung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte das bestmögliche Ergebnis. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts lassen sich alle Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht nutzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt wurde.

Warten Sie nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dann nicht mehr möglich.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn es nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Rechtskraft, theoretisch kann das Verfahren also von der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen werden. Dies passiert aber nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn neue Beweise auftauchen. In den allermeisten Fällen ist die Entscheidung daher endgültig.

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn das Verfahren eingestellt wird?

Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, haben Sie gegenüber dem Staat in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Ob Sie anderweitige Entschädigungsansprüche haben, prüfen wir nach Abschluss des Verfahrens standardmäßig für Sie.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten meiner Verteidigung?

In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten der Verteidigung. Dies ist insbesondere im Verkehrsstrafrecht der Fall oder z.B. bei fahrlässiger Körperverletzung. Sprechen Sie dies an, wenn Sie sich von uns erstmalig beraten lassen. Wir können prüfen, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

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