Was ist Medizinstrafrecht?
Medizinstrafrecht umfasst alle Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Heilberufs entstehen. Die häufigsten Vorwürfe betreffen Behandlungsfehler, fehlerhafte Abrechnungen gegenüber Krankenkassen und Kostenträgern sowie unzulässige Absprachen mit anderen Leistungserbringern.
Behandlungsfehler: Nicht jede Komplikation ist ein Fehler
Wenn ein Patient stirbt oder eine Behandlung einen unverhofften Verlauf nimmt, ist der Druck groß, jemanden zur Verantwortung zu ziehen. Strafanzeigen gegen ärztliches und pflegerisches Personal folgen heute häufig schon kurz nach einem Todesfall oder einer schwerwiegenden Komplikation.
Was dabei oft untergeht: Nicht jeder ungewollte Ausgang beruht auf einem Fehler. Jede medizinische Behandlung birgt Risiken, die sich auch bei sorgfältigster Durchführung verwirklichen können. Strafbar macht sich nur, wer nachweislich gegen den anerkannten Facharztstandard verstoßen hat und bei dem dieser Verstoß kausal für den eingetretenen Schaden war.
Ein Behandlungsmisserfolg ist kein Behandlungsfehler, und ein Behandlungsfehler allein ist nicht per se strafbar.
Mehr erfahren:
→ Fahrlässige Tötung im Medizinstrafrecht
→ Fahrlässige Körperverletzung im Medizinstrafrecht
Abrechnung: Ein fehleranfälliges System unter wachsender Kontrolle
Das Abrechnungswesen im Gesundheitswesen ist komplex. Einheitlicher Bewertungsmaßstab, Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenordnung für Zahnärzte, privatärztliche Liquidation: Wer Leistungen abrechnet, bewegt sich in einem System, das selbst für Fachkundige Interpretationsspielräume zulässt. Gleichzeitig prüfen Krankenkassen ärztliche Abrechnungen mit wachsender Intensität.
Abrechnungsbetrug ist als Vorsatzdelikt einer der schwerwiegendsten Vorwürfe im Medizinstrafrecht: Ermittlungen beginnen nicht selten mit einer Durchsuchung der Praxis, ohne Vorwarnung und manchmal in Anwesenheit von Patienten.
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→ Abrechnungsbetrug
Korruption: Wo Kooperationen zur Straftat werden
Seit 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eigenständige Straftatbestände. Kooperationsverträge, Zuweisungsvereinbarungen und von Pharmaunternehmen finanzierte Veranstaltungen können demnach strafrechtlich relevant sein.
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→ Korruption im Gesundheitswesen
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