Jonas Meese
08.04.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Fahrlässige Körperverletzung (Medizinstrafrecht)

Das Wichtigste in Kürze:

  • Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist der häufigste Straftatvorwurf im Medizinstrafrecht.
  • Strafbar macht sich, wer durch Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht kausal eine Gesundheitsschädigung des Patienten herbeiführt.
  • Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Nicht jeder Behandlungsfehler begründet automatisch eine strafrechtliche Verantwortung — entscheidend sind Sorgfaltspflichtverstoß, Kausalzusammenhang und individuelle Vorwerfbarkeit.
  • Eine Verurteilung kann Approbationsentzug und Berufsverbot nach sich ziehen.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist fahrlässige Körperverletzung im ärztlichen Kontext?

Fahrlässige Körperverletzung begeht im medizinischen Kontext, wer durch Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt bei einer Behandlung kausal eine Körperverletzung herbeiführt. Entscheidend ist eine nachweisbare Sorgfaltspflichtverletzung, die gerade ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Auch das Unterlassen einer gebotenen Handlung kann eine Strafbarkeit begründen.

Der Maßstab für die Sorgfaltspflicht ist der einer gewissenhaften Fachkraft in der jeweiligen Disziplin. Wenn medizinisches Fachpersonal nachvollziehbarerweise subjektiv überfordert war, insbesondere bei nicht abzusehenden Verläufen in der Notfallmedizin, kann dies die Strafbarkeit ausschließen.

Was sind typische Konstellationen?

Behandlungsfehler im engeren Sinne

Vorwurf: Bei der Durchführung einer Behandlung oder Operation wird der anerkannte medizinische Standard nicht eingehalten.

Beispiel: Bei einem operativen Eingriff werden intraoperative Befunde nicht hinreichend berücksichtigt und aus diesem Grund ein benachbartes Organ verletzt. Wäre man dem Facharztstandard gefolgt, wäre die Komplikation vermeidbar gewesen.

Diagnosefehler

Vorwurf: Eine Erkrankung wird nicht oder zu spät erkannt, weil Befunde falsch ausgewertet werden oder gebotene Untersuchungen nicht erfolgen, obwohl diese indiziert sind.

Beispiel: In der Radiologie wird auf einer Bildgebung ein Befund übersehen, der für gewissenhaftes Fachpersonal sichtbar gewesen wäre. Der Patient erhält eine verzögerte Diagnose, die zu einer schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung führt.

Organisationsfehler

Vorwurf: Fehler entstehen nicht im Behandlungsmoment selbst, sondern durch mangelnde Organisation der Behandlungsabläufe, z.B. unzureichende Übergabe, fehlende Kontrollmechanismen oder der Einsatz von nicht hinreichend qualifiziertem Personal.

Beispiel: Eine Chefärztin delegiert einen Eingriff an einen noch nicht ausreichend erfahrenen Assistenzarzt, ohne für eine hinreichende Supervision zu sorgen. Dem Patienten entsteht dadurch ein Schaden.

Fehlerhafte Medikation

Vorwurf: Es wird ein falsches Medikament, eine falsche Dosierung oder eine kontraindizierte Substanz verabreicht.

Beispiel: Bei der Verschreibung wird eine bekannte Wechselwirkung mit einem bereits bestehenden Medikament übersehen oder im Stress des Klinikalltags verabreicht Pflegepersonal das falsche Medikament. Der Patient erleidet infolgedessen eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung.

Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung?

Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Die Höhe der Geldstrafe errechnet sich aus Tagessatzanzahl multipliziert mit der Tagessatzhöhe.

Tagessatzhöhe der Geldstrafe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen: 30 Tagessätze entsprechen in etwa einem Monatsgehalt.

Die Tagessatzanzahl richtet sich nach der Schwere der Schuld, die das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung (insbesondere Schwere der Gesundheitsschädigung und Maß der Pflichtwidrigkeit) feststellt.

Droht ein Entzug der Approbation auch bei fahrlässiger Körperverletzung?

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung allein führt nicht automatisch zum Approbationsentzug. Die zuständige Behörde prüft, ob das Verhalten des Arztes seine Zuverlässigkeit oder Würdigkeit zur weiteren Berufsausübung in Frage stellt (§ 5 Abs. 2 BÄO). Bei grober, wiederholter oder systematischer Sorgfaltspflichtverletzung ist der Widerruf der Approbation möglich, ebenso ein Berufsverbot nach § 70 StGB.

In der Praxis ist das Risiko für die Approbation bei einem einmaligen, nicht grob schuldhaften Behandlungsfehler deutlich geringer als etwa beim Abrechnungsbetrug.

Das Hauptrisiko liegt aber nicht nur m Strafurteil selbst, sondern auch in der Parallelschiene: Sobald Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt wird, informiert die Staatsanwaltschaft die zuständige Ärztekammer. Das berufsrechtliche Verfahren läuft dann unabhängig vom Strafverfahren und kann eigenständig zu Sanktionen führen, theoretisch selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird. In der Praxis ist die Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts allerdings ein sehr positives Signal auch für etwaige berufsrechtliche Verfahren.

Ziel der Verteidigung ist deshalb stets: Einstellung des Verfahrens noch vor Anklageerhebung, um die Kammermitteilung und damit das berufsrechtliche Parallelverfahren zu verhindern.

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Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Kein Verstoß gegen den Facharztstandard

Der entscheidende Ausgangspunkt jeder Verteidigung ist die Frage, ob tatsächlich vom anerkannten medizinischen Standard abgewichen wurde. Nicht jede Komplikation ist ein Behandlungsfehler und nicht jeder unerwünschte Ausgang einer Behandlung ist auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Ob der Standard unterschritten wurde, ist oft eine medizinische Fachfrage, die ein Sachverständiger zu klären hat.

Fehlender Kausalzusammenhang

Selbst wenn ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt, muss dieser nach der Rechtsprechung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ kausal für den eingetretenen Schaden sein. Wäre der Schaden auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten, entfällt die Strafbarkeit.

Fehlende individuelle Vorwerfbarkeit (subjektive Fahrlässigkeit)

Neben dem objektiven Sorgfaltspflichtverstoß muss dem Arzt der Verstoß auch subjektiv vorwerfbar sein. War die Situation für den betreffenden Arzt individuell nicht beherrschbar, handelte er beispielsweise in einem Notfall unter nicht vorhersehbaren Bedingungen, kann die subjektive Fahrlässigkeit entfallen.

Einstellung des Verfahrens

Sollte die Beweislage ungünstig sein, besteht insbesondere bei nicht grob schuldhaften Verstößen die Möglichkeit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Geldauflage. Hauptziel ist auch bei ungünstiger Beweislage, eine Anklage und damit eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu verhindern.

Was tun, wenn ein Patient Strafanzeige stellt?

Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens ist (anders als z.B. beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Medizinstrafrecht) in den meisten Fällen eine Strafanzeige seitens der behandelten Person oder Angehöriger.

Erhalten Sie Kenntnis von einer Strafanzeige oder erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter gelten die folgenden Punkte:

  1. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei und erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin.
  2. Sichern Sie vorhandene Dokumentationen zum betreffenden Fall.
  3. Nehmen Sie keinen Kontakt zur betreffenden Person auf.
  4. Nehmen Sie Kontakt zu einem Strafverteidiger auf, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann. Nur aus der Ermittlungsakte ergibt sich, welches Fehlverhalten Ihnen genau vorgeworfen wird.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich habe eine Vorladung erhalten – was soll ich tun?

Schweigen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung.

Wann verjährt fahrlässige Körperverletzung?

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab Tatbeendigung.

Macht sich ein Arzt strafbar, wenn eine Behandlung nicht erfolgreich ist?

Nein. Ein schlechtes Behandlungsergebnis begründet für sich allein keine Strafbarkeit. Entscheidend ist, ob der Arzt nachweislich gegen den Facharztstandard verstoßen hat und dieser Verstoß kausal für den eingetretenen Schaden war.

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