Was bedeutet Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?
Der Begriff „Handeltreiben“ im BtMG wird in der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Handeltreiben bedeutet jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, die sich auf Betäubungsmittel bezieht.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Verkauf von Betäubungsmitteln
- Ankauf zum Weiterverkauf
- Vermittlungsgeschäfte
- Transport, wenn er Teil des Geschäfts ist
- Lagerung, wenn sie der Vorbereitung eines Handels dient
- Organisation oder Vermittlung von Lieferketten
Gleichzeitig gilt: Viele Beschuldigte haben nicht mit Drogen gehandelt, sondern werden vorschnell verdächtigt, zum Beispiel wegen Drogenbesitzes, aufgrund von verdächtigen Chatverläufen, Bargeldfunden oder häufiger Treffen mit Freunden. Wir verteidigen Sie beim Vorwurf "Verstoß gegen BtMG".
{{orange-cta}}
Drogenhandel: Strafe?
Die Strafe für Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hängt zunächst davon ab, gegen welchen Straftatbestand konkret verstoßen wurde.
Die wichtigsten Normen
§ 29 Abs. 1 BtMG – Grundtatbestand (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)
Hierunter fällt der Verkauf von Drogen, sofern es sich um „normale“ (d.h. nicht um nicht geringe Mengen) handelt.
§ 29 Abs. 3 BtMG – Gewerbsmäßiges Handeltreiben (1-15 Jahre Freiheitsstrafe)
Gewerbsmäßiger Handel liegt vor, wenn der wiederholte Verkauf von Betäubungsmitteln zur Schaffung einer Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht dienen soll.
§ 29a BtMG – Handeltreiben in nicht geringer Menge (1–15 Jahre, in minder schweren Fällen 3 Monate – 5 Jahre Freiheitsstrafe)
Gegen diese Norm verstößt, wer mit sog. nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln handelt oder als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgibt.
Grenzwerte für nicht geringe Mengen:
| BtM/Droge |
Nicht geringe Menge (Wirkstoffgehalt) |
| Kokain |
5 g Kokainhydrochlorid |
| Heroin |
1.5 g Heroinhydrochlorid |
| Amphetamin |
10 g Base |
| Methamphetamin |
5 g Base |
| MDMA |
30 g Base |
| THC (Cannabis) |
7.5 g THC |
§ 30 BtMG – bandenmäßiges Handeltreiben o. gewerbsmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge (2-15 Jahre, in minder schweren Fällen 3 Monate - 5 Jahre Freiheitsstrafe)
Wer als Mitglied einer Bande (mind. 3 Personen) mit Drogen handelt oder mit einer nicht geringen Menge und dabei gewerbsmäßig handelt, hat eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren zu befürchten. Ob tatsächlich eine Bande gehandelt hat, ist regelmäßig eine komplizierte Frage, die viele Verteidigungschancen eröffnet.
§ 30a BtMG – bewaffnetes Handeltreiben o. bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge (5-15 Jahre, in minder schweren Fällen 6 Monate - 10 Jahre Freiheitsstrafe)
Noch härter wird bestraft, wer als Bandenmitglied mit Drogen in nicht geringer Menge handelt oder beim handelt mit Drogen eine Waffe bei sich führt oder gemeinsam mit den Betäubungsmitteln aufbewahrt.
Die Strafe für Drogenhandel kann – auch für Ersttäter – daher hoch ausfallen. Je nach Umfang des Handeltreibens kommen für Drogenhandel sogar Strafen nahe der Maximalstrafe von 15 Jahren in Betracht. Engagierte und konsequente Verteidigung ist bei diesen Vorwürfen unverzichtbar.
Weitere Faktoren
- Art der Betäubungsmittel
- Menge und Wirkstoffgehalt
- Rolle im Tatgeschehen / Umfang der Tatbeteiligung
- Vorstrafen
- Konsumverhalten
- Nachtatverhalten
Strafe Drogenhandel Ersttäter
Für Ersttäter bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten und Chancen auf eine Bewährungsstrafe, besonders wenn keine Vorstrafen bestehen und im Einzelfall auf einen minder schweren Fall plädiert werden kann. Sollten keine Chancen für eine Einstellung wegen fehlenden Tatverdachts oder einen Freispruch bestehen, entwickeln wir eine Strategie, um Ihre Freiheit zu sichern.
Verdacht auf Drogenhandel – was tun?
Wenn gegen Sie ermittelt wird, ist das Wichtigste:
1. Schweigen
Sie sollte keine Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft machen und nicht zu einer Vorladung als Beschuldigter erscheinen. Ein Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht wird die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen und zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Beweislage zu prüfen.
2. Nichts herausgeben
Verhalten Sie sich bei einer Durchsuchung kooperativ, aber geben Sie keine Chats, Passwörter oder Pin-Codes heraus.
3. Sofort Anwalt einchalten
Anwalt BtMG: Im Betäubungsmittelstrafrecht zählt jedes Detail. Eine frühzeitige Verteidigung sichert alle Verteidigungschancen.
{{cta-jonas}}
Drogen-Razzia & Hausdurchsuchung – was jetzt wichtig ist
Eine Drogen-Razzia oder Hausdurchsuchung ist für Beschuldigte extrem belastend und mit einem erheblichen Eingriff in die Privatsphäre verbunden. Um Vorwürfe wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu vermeiden: Verhalten Sie sich ruhig und kooperativ.
Bei einer Durchsuchung gilt:
- Unterschreiben Sie nichts.
- Machen Sie keine Angaben.
- Sie müssen Ihre Geräte nicht freiwillig entsperren.
- Lassen Sie alle Sicherstellungen dokumentieren.
- Vermeiden Sie Kontakt zu möglicherweise anderen Beschuldigten.
- Rufen Sie einen Anwalt an.
Viele Betroffene berichten, nach der Hausdurchsuchung nichts mehr gehört zu haben. Das ist nicht ungewöhnlich. Häufig dauern Ermittlungen und Auswertungen der sichergestellten Betäubungsmittel oder Smartphones mehrere Monate. Dennoch sollten Sie sofortig tätig werden und sich anwaltlich vertreten lassen.
Anwalt Betäubungsmittelstrafrecht
Ein spezialisierter Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht prüft jedes Detail und jedes Beweismittel, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Hierbei geht es häufig um die Verwertbarkeit von Aussagen oder Beweismitteln, um die Zuordnung von Betäubungsmitteln und Handlungen von Personen, die unter Pseudonymen auftreten.
Oberstes Ziel ist eine Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem Tatverdacht oder ein Freispruch. Sollte dies aufgrund der Beweislage nicht möglich sein, geht es darum schwerwiegende Vorwürfe abzuschwächen und mildernde Umstände herauszuarbeiten. Möglich sind dann:
- Strafmilderung
- Besitz statt Handeltreiben
- Bewährungsstrafe statt Haft
- Therapie statt Strafe
- Strafmilderung durch verminderte Schuldfähigkeit