Alexander Schlüter
13.04.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Trunkenheit im Verkehr

Das Wichtigste in Kürze:

  • Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er "absolut fahruntüchtig" ist – unabhängig davon, ob ein Unfall passiert ist.
  • Auch fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist strafbar.
  • Ein Verfahren kann zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe führen sowie einem Entzug der Fahreraubnis, einem Fahrverbot, Punkten in Flensburg und einem Eintrag ins Führungszeugnis.
  • Die Grenze für die "absolute Fahruntüchtigkeit" liegt bei 1,1 Promille (Auto & E-Scooter) bzw. bei 1,6 Promille (Fahrrad). Liegen Ausfallerscheinungen vor, droht eine Strafbarkeit aber bereits ab 0,3 Promille.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Trunkenheit im Verkehr?

Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich eine Person strafbar, wenn sie ein Fahrzeug führt, obwohl sie wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr fahrtüchtig ist.

Dieser Beitrag bezieht sich insbesondere auf den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr in Bezug auf Alkohol. Steht im Raum, dass Drogen vor Fahrtantritt konsumiert wurden, ist dies ebenfalls ein Fall der "Trunkenheit" im Verkehr. Mehr dazu unter: Drogen im Straßenverkehr

Wichtig für Betroffene:

  • Es handelt sich auch um eine Stratat, wenn kein Unfall passiert.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Fahrt nur kurz war.

Was sind die Promillegrenzen?

Die Promillegrenzen sind je nach Fahrzeug unterschiedlich:

Fahrzeug Promille Folge
Auto & Scooter ab 1,1 (auch ohne Ausfall­erscheinungen) Straftat,
§ 316 StGB
ab 0,5 (auch ohne Ausfall­erscheinungen) Ord­nungs­widrigk.,
§ 24a StVG
ab 0,3 (mit Ausfall­erscheinungen) Straftat,
§ 316 StGB
Fahrrad ab 1,6 (auch ohne Ausfall­erscheinungen) Straftat,
§ 316 StGB
ab 0,3 (mit Ausfall­erscheinungen) Straftat,
§ 316 StGB

Betrunken E-Scooter gefahren

Auch, wer alkoholisiert E-Scooter fährt, macht sich strafbar - es gelten exakt die gleichen Promillegrenzen wie beim Auto. Dass die Trunkenheit im Verkehr mit E-Scootern genauso bestraft wird wie beim Autofahren ist umstritten: Schließlich ist ein E-Scooter deutlich langsamer (max. 20 km/h) und leichter als ein Auto und hat deutlich weniger abstraktes Gefährdungspotenzial. Zudem gilt bei E-Bikes, die bis zu 25 km/h fahren und oft deutlich mehr Masse als ein E-Scooter haben, die Promillegrenze wie bei normalen Fahrrädern von 1,6 Promille.

Nehmen Sie daher ein Strafverfahren wegen Trunkenheit auf einem E-Scooter unbedingt ernst! Es droht neben der Strafe auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wird dabei (anders als bei einem Fahrverbot) entzogen und muss nach Ablauf einer etwaigen Sperrfrist neu beantragt werden!

Fahrlässige Trunkenheit

Wenn Sie ohne Vorsatz fahruntüchtig waren (z.B. weil Sie sich noch fahrtüchtig gefühlt haben), ist die Trunkenheit dennoch als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr strafbar. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie aufgrund der konsumierten Getränke hätten erkennen können, dass Sie fahruntüchtig waren.

Der Nachweis für einen Vorsatz ist für die Strafverfolgungsbehörden insbesondere dann schwer zu führen, wenn die Promillezahl im Grenzbereich liegt. Machen Sie daher unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, wenn Sie in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Machen Sie auch keine Angaben bei vermeintlich "harmlosen" Fragen (z.B. "Wo kommen Sie gerade her?" oder "hatten Sie einen Wein zum Abendessen?").

Alkohol am Steuer, aber nicht beim Fahren erwischt?

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie alkoholisiert am Steuer waren, aber nicht von der Polizei beim Fahren erwischt worden sind, bestehen häufig gute Chancen, dass das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt werden kann. In vielen Fällen kommen noch andere Personen als Fahrer in Betracht. Eine "Halterhaftung" wie im Zivilrecht oder bei Parkverstößen gibt es im Strafecht nicht. Wenn Ihnen nicht nachgewiesen werden kann, das Sie tatsächlich gefahren sind, muss das Verfahren eingestellt werden.

Wichtig: Nur weil Sie nicht beim Fahren erwischt worden sind, wird das Verfahren nicht automatisch eingestellt:

  • Gegebenenfalls wurden Sie von Zeugen beobachtet.
  • In einigen Fällen ergibt sich aus den Indizien, dass Sie gefahren sein müssen (z.B. noch warmes Auto vor der Haustür, Sie sind bei Eintreffen der Polizei alleine zu Hause und haben den Fahrzeugschlüssel noch in der Hand).

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In einigen dieser Fälle kommt allerdings auch ein sogenannter "Nachtrunk" in Betracht. Das bedeutet: Wenn Sie noch fahrtüchtig mit dem Auto gefahren sind und erst danach Alkohol getrunken haben, lässt sich der Nachweis, dass Sie nicht mehr fahrtüchtig waren, nicht führen. Gerade in solchen Fällen ist anwaltliche Hilfe entscheidend.

Welche Strafe bei Trunkenheit im Verkehr?

Trunkenheit im Verkehr wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, zusätzlich droht ein Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Höhe der Strafe richtet sich insbesondere nach:

  • Promillewert
  • Ausfallerscheinungen
  • Vorstrafen
  • Verhalten nach der Tat

Je höher der Promillewert, desto größer das Risiko eines Entzugs der Fahrerlaubnis. Für Ersttäter, die z.B. alkoholisiert E-Scooter fahren, liegt die Strafe in vielen Fällen bei 30-60 Tagessätzen. Faustformel: Ein Tagessatz beträgt 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens (worauf z.B. Unterhaltsverpflichtungen angerechnet werden). 30 Tagessätze entsprechen also einem monatlichen Nettogehalt. Auch wenn dies verglichen mit anderen Straftaten wenig erscheint und oftmals (wenn keine Vorstrafen bestehen) nicht im Führungszeugnis eingetragen wird, droht dennoch ein Entzug der Fahrerlaubnis.

Fahrverbot & Entzug der Fahrerlaubnis

Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) bedeutet "lediglich" eine Fahrpause von mehreren Monaten. Sie müssen den Führerschein (das Dokument) abgeben, bekommen ihn nach Ablauf der Zeit aber automatisch zurück.

Der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ist deutlich gravierender:

  • die Fahrerlaubnis erlischt vollständig,
  • Sie müssen die Fahrerlaubnis neu beantragen,
  • oft ist eine MPU erforderlich,
  • es wird in der Regel eine Sperrfrist verhängt, die mehrere Monate bis Jahre betragen kann. In der Zeit kann keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Bei Trunkenheit im Verkehr ist der Entzug der Fahrerlaubnis der Regelfall.

Muss ich bei einer Polizeikontrolle pusten?

Ein Test auf Atemalkohol bei einer Polizeikontrolle ist freiwillig. Sie müssen daran nicht teilnehmen. Sie sind auch nicht verpflichtet, andere Tests (z.B. auf einer Linie laufen, mit geschlossenen Augen stehen, Zählen, etc.) zu absolvieren.

Weiterhin müssen Sie auf allgemeine Fragen nicht antworten, wie z.B.:

  • "Wo kommen Sie gerade her?"
  • "Wo fahren Sie hin?"
  • "Hatten Sie schon einmal was mit Drogen zu tun?"
  • "Haben Sie heute Abend etwas getrunken?"

Eine Blutkontrolle darf nur bei einem begründeten Verdacht (z.B. Alkoholgeruch, verwaschene Aussprache) angeordnet werden. Wird diese angeordnet, muss sie von einem Arzt durchgeführt werden. Sie sind in diesem Fall verpflichtet, die Blutabnahme zu dulden.

Sie sind außerdem nur verpflichtet, folgende Angaben zu machen, damit Sie identifiziert werden können:

  • Name
  • Geburtstag und -ort
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort bzw. Wohnung
  • Staatsangehörigkeit

Dies ergibt sich aus § 111 OWiG.

FAHRERLAUBNIS SICHERN: ANWALT SO FRÜH WIE MÖGLICH EINSCHALTEN

Im Verkehrsstrafrecht geht es vielen Mandantinnen und Mandanten nicht entscheidend um die Höhe der Strafe, sondern vor allem um den drohenden Verlust der Fahrerlaubnis. Wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, können die Folgen einer Entziehung weit schwerer sein als z.B. eine Geldstrafe.

Kontaktieren Sie uns daher unbedingt frühzeitig, also am besten unmittelbar nach Erhalt einer Vorladung bzw. nach der Polizeikontrolle. Es droht nämlich bereits im Ermittlungsverfahren ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis. Bis das Verfahren abgeschlossen ist, können oft mehrere Monate vergehen - diese Zeit kann entscheidend sein, um Maßnahmen in Gang zu setzen, die den späteren Erhalt der Fahrerlaubnis sichern.

Warten Sie nicht ab, bis Sie einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten haben. Bei frühzeitigem Tätigwerden kann häufig eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit erreicht werden.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich habe eine Vorladung erhalten – was soll ich tun?

Schweigen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung.

Muss ich in einer Polizeikontrolle pusten?

Sie sind nicht verpflichtet, an Tests wie z.B. auf Atemalkohol ("Pusten"), Urintests oder einer Überprüfung Ihres Gleichgewichtssinnes (z.B. auf einem Bein stehen) teilzunehmen.

Sind Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis das Gleiche?

Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis sind grundverschieden: Ein Fahrverbot ist zeitlich befristet (mehrere Monate), der Führerschein (das Dokument) muss dabei abgegeben werden und wird nach Ablauf automatisch wieder zurückerlangt. Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist zunächst endgültig: Die Fahrerlaubnis bleibt auch nach Ablauf einer ggf. verhängten Sperrfrist erloschen und muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Dabei ist häufig eine MPU (medizinisch-psychologische-Untersuchung) notwendig.

Welche Angaben muss ich bei einer Polizeikontrolle machen?

Sie müssen nur Angaben machen, die Ihrer Identifizierung dienen (§ 111 OWiG) und einen ggf. notwendigen Führerschein vorzeigen (§ 4 FeV). Alle weiteren Fragen, z.B. zum Verlauf des Abends, Ziel der Fahrt etc. müssen Sie nicht beantworten.

Geht es nicht erstmal ohne Anwalt?

Ein Gespräch mit der Polizei wirkt auf den ersten Blick harmlos, vor allem wenn Sie unschuldig sind. In der Vorladung stehen häufig Sätze wie „Die Vernehmung soll Ihnen Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen“. In Wirklichkeit verfolgt die Vernehmung in der Regel nur ein Ziel: belastende Informationen gegen Sie zu sammeln.

Risiken ohne Verteidiger:

  • Aussagen werden nicht so protokolliert, wie Sie sie gemeint haben. Diese Aussagen stehen dann in der Ermittlungsakte ohne die Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen.
  • Ermittler sind häufig voreingenommen und wollen Sie als Täter überführen.
  • Ein unbedachter Satz kann Ihre Verteidigung massiv schwächen! Auch als Unschuldiger können Sie sich in Widersprüche verwickeln.

Daher gilt: Wer als Beschuldigter zur Polizei geht, verschlechtert fast immer seine Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.

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