Alexander Schlüter
02.12.2025
·
0 Min.
Lesedauer

Strafbefehl – was Sie wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Strafbefehl ist ein Urteil ohne Gerichtsverhandlung.
  • Gegen einen Strafbefehl kann man Einspruch einlegen – die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
  • Legt man innerhalb der Frist keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden.
  • Legt man Einspruch ein, kommt es zur Hauptverhandlung vor Gericht.
  • Chancen: Freispruch, mildere Strafe oder Einstellung des Verfahrens.
  • Risiko: Höhere Strafe

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Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist eine Entscheidung des Gerichts im Strafverfahren, die ohne Gerichtsverhandlung ergeht. Das Gericht verhängt eine Strafe allein auf Grundlage der Ermittlungsakte. Typische Strafen im Strafbefehlsverfahren sind:

  • Geldstrafe
  • Fahrverbot
  • Freiheitsstrafe auf Bewährung

Der Strafbefehl soll Strafverfahren vereinfachen und beschleunigen. Für Betroffene bedeutet ein Strafbefehl aber eine Verurteilung, obwohl sie keine Chance hatten, sich vor einem Gericht zu erklären.

Wie wehre ich mich?

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Strafbefehl akzeptieren oder
  • Einspruch einlegen.

STRAFBEFEHL AKZEPTIEREN

Der Strafbefehl wird rechtskräftig. Wenn z.B. eine Geldstrafe im Strafbefehl steht, müssen Sie die Geldstrafe an die Staatskasse zahlen.

Wichtig: Der Strafbefehl gilt als Vorstrafe! Er wird in das Bundeszentralregister und ggf. ins Führungszeugnis eingetragen.

EINSPRUCH EINLEGEN

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls können Sie Einspruch einlegen. Sie wissen nicht mehr genau, wann der Strafbefehl zugestellt wurde? Der Strafbefehl kommt in einem gelben Briefumschlag: Außen auf dem Briefumschlag steht das Datum.

Wenn Sie fristgerecht Einspruch einlegen, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

Uns kontaktieren viele Mandanten, die einen Strafbefehl erhalten haben. Häufig haben diese vorher wegen der gleichen Sache eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten. Entweder Sie haben geschwiegen oder eine Aussage bei der Polizei gemacht, weil sie dachten, die Sache auch ohne Anwalt klären zu können".

So oder so: Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, halten Staatsanwaltschaft und Gericht Sie aktuell für schuldig. Wenn Sie bisher noch keinen Anwalt im Strafrecht eingeschaltet haben, sollten Sie dies nun dringend tun.

Einspruch: Ablauf

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, läuft das Strafbefehlsverfahren wie folgt ab:

  1. Erstberatung: Sie schildern uns den Sachverhalt und schicken uns den Strafbefehl.
  2. Akteneinsicht: Als Ihre Strafverteidiger beantragen wir Einsicht in die Ermittlungsakte.
  3. Aktenauswertung: Wir prüfen alle Beweise aus der Ermittlungsakte.
  4. Besprechung: Wir besprechen mit Ihnen die Aktenlage und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.
  5. Stellungnahme: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, schriftlich zur Aktenlage Stellung zu nehmen. Im besten Fall kann damit eine Einstellung ohne Gerichtsverhandlung erreicht werden.
  6. Gerichtsverhandlung: Wir gehen an Ihrer Seite in die Hauptverhandlung. Das Gericht führt eine vollständige neue Verhandlung durch. Die Entscheidung aus dem Strafbefehl ist nicht bindend.

Einspruch: Erfolgsaussichten?

Ein Einspruch kann Ihre Lage entscheidend verbessern, birgt aber auch Risiken:

Chancen:

  • Freispruch
  • Einstellung des Verfahrens, z.B. wegen Geringe der Schuld
  • Eintragung im Führungszeugnis verhindern
  • Geringere Strafe

Risiken:

  • Verhandlung kann zu einer höheren Strafe führen
  • Öffentliche Gerichtsverhandlung

Ob es sinnvoll ist, in einer Hauptverhandlung gegen den Strafbefehl vorzugehen, kann immer erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

Manchmal ist die Aktenlage ungünstig und es existieren auch keine neuen Beweise. Wenn die Strafe dazu noch sehr milde ist, kann man den Einspruch gegen einen Strafbefehl immer noch zurücknehmen und die Strafe akzeptieren. Das können wir aber erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Andersrum geht es allerdings nicht: Wenn Sie den Strafbefehl einmal akzeptiert haben, kann er nach Ablauf der Frist nicht mehr angegriffen werden.

Deshalb: Sofort zum Anwalt und die Aktenlage prüfen lassen.“

Einspruch Strafbefehl: Welche Fristen gelten?

Die Frist für den Einspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung - verpassen Sie diese Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie ein Urteil. Nur in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Bewahren Sie unbedingt den gelben Briefumschlag auf, in dem der Strafbefehl kommt. Auf dem Umschlag ist der Zeitpunkt der Zustellung vermerkt.

KANN ICH SELBST EINSPRUCH EINLEGEN?

Ein Einspruch gegen den Strafbefehl kann schriftlich beim Gericht selbst eingereicht werden. Theoretisch kann ein Strafbefehl auch auf der Geschäftsstelle mündlich („zu Protokoll“) eingelegt werden, dieses Vorgehen spielt in der Praxis jedoch kaum eine Rolle.

Kann ich per Email Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen?

Sie können gegen einen Strafbefehl nicht per Email Einspruch einlegen - der Einspruch wäre unwirksam.

Sie müssen den Einspruch gegen den Strafbefehl nicht begründen und sollten das auch nicht: Lassen Sie sich von einem Anwalt im Strafrecht beraten. Er kann Akteneinsicht beantragen. Erst dann ist überhaupt klar, welche Beweise gegen Sie vorliegen – oder auch nicht. Und erst dann kann entschieden werden, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Wie läuft die Verhandlung ab?

Nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl findet eine normale Hauptverhandlung statt. Das bedeutet:

  • Ladung vor Gericht
  • Beweisaufnahme
  • Möglichkeit, Zeugen zu hören, Beweise einzubringen und eigene Argumente zu nennen
  • Möglichkeit, während der Gerichtsverhandlung mit Gericht und Staatsanwaltschaft über eine Einstellung zu verhandeln

In der Hauptverhandlung besteht die Chance, aktiv Einfluss auf den Prozess zu nehmen.

STRAFBEFEHL VOM ANWALT PRÜFEN LASSEN

Ein Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick nicht wie ein echtes Gerichtsurteil. Er ist aber eine vollwertige Verurteilung mit Eintrag ins Bundeszentralregister, ggf. auch ins Führungszeugnis. Ob ein Einspruch Erfolgsaussichten hat, hängt vom Einzelfall ab. Akzeptieren Sie einen Strafbefehl nicht. Auch nicht dann, wenn Sie sich selbst für schuldig halten. In vielen Fällen kann eine Einstellung des Verfahrens, notfalls gegen eine Geldauflage erreicht werden. So kann oftmals einen Eintrag ins Führungszeugnis verhindert werden.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Bin ich bei einem Strafbefehl vorbestraft?

Ein Strafbefehl ist wie ein Urteil, sodass Sie ggf. vorbestraft sind und einen Eintrag ins Führungszeugnis erhalten können.

Die 2-Wochen-Frist ist bei mir abgelaufen. Was kann ich jetzt tun?

Beauftragen Sie einen Anwalt für Strafrecht - dieser kann für Sie prüfen, ob ein sog. Antrag auf Wiedereinsetzung Aussicht auf Erfolg hat.

Kann bei einem Strafbefehl das Verfahren noch eingestellt werden?

Auch nach Erhalt eines Strafbefehls kann das Verfahren noch eingestellt werden, z.B. wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen eine Auflage nach § 153a StPO. Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist nicht mehr möglich.

Termin für Erstberatung

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View Berufung im Strafrecht

Berufung im Strafrecht

Alles zu Erfolgsaussichten, Risiken und Fristen.

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was bedeutet eine Berufung im Strafrecht?

Ein Strafverfahren endet in der Regel mit einem Urteil. Doch nicht jedes Urteil ist gerecht oder richtig. Wenn Sie verurteilt wurden und mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem das gesamte Urteil noch einmal überprüft wird. Sie haben in der Berufung im Strafrecht die Möglichkeit – sowohl den Schuldspruch (also „schuldig oder nicht schuldig“) als auch das Strafmaß (Höhe der Strafe) anzufechten.

Zuständig ist dann nicht mehr das Amtsgericht, sondern das Landgericht, welches dann als „zweite Instanz“ entscheidet.

Für Ihre Verteidigung kann die Berufung eine Chance sein, Fehler zu korrigieren und ein Urteil zu verbessern.

Welche Urteile können mit Berufung angefochten werden?

Die Berufung im Strafrecht ist (nur) gegen Urteile des Amtsgerichts möglich – das sind:

Urteile, in denen in erster Instanz das Landgericht oder Oberlandesgericht zuständig war, können nicht mit der Berufung angefochten werden. Hiergegen kann nur Revision eingelegt werden.

Auch im Jugendstrafrecht ist eine Berufung nur eingeschränkt möglich.

Wie sind die Erfolgsaussichten einer Berufung?

Die Erfolgsaussichten in einer Berufung sind gut, wenn z.B. folgende Punkte erfüllt sind:

  • Fehler in der Beweiswürdigung (z. B. Zeugenaussagen wurden falsch interpretiert).
  • Neue Beweismittel (z. B. neue Zeugen, Sachverständigengutachten).
  • Unangemessen hohe Strafe im Verhältnis zur Tat.
  • Fehlerhafte Anwendung des Strafrechts durch das Gericht.

Viele Mandanten fragen uns nach den Erfolgsaussichten der Berufung im Strafrecht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die Chancen hängen stark vom Einzelfall ab.

Wenn Sie uns mit einer Berufung im Strafrecht beauftragen wollen, kontaktieren Sie uns unbedingt sofort nach Erhalt des Urteils. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt nämlich nur eine Woche ab Verkündung des Urteils.

Wenn Sie ein Urteil mit der Berufung anfechten wollen, vereinbaren Sie umgehend einen Termin für eine kostenlose Erstberatung. Mit der Akteneinsicht erhalten wir nicht nur die gesamte Ermittlungsakte, sondern auch das Protokoll der Hauptverhandlung und das Urteil mit den Urteilsgründen. Dann können wir Ihnen bereits eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Berufung geben und eine Strategie entwickeln, wie wir mit der Berufung ein besseres Ergebnis erzielen können.

Ablauf der Berufung im Strafrecht

  1. Einlegung der Berufung: Innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils.
  2. Begründung: Anders als bei der Revision muss eine Berufung nicht zwingend schriftlich begründet werden.
  3. Berufungsverhandlung: Das Landgericht führt eine neue Hauptverhandlung durch.

Die Berufung kann eine erhebliche Chance sein: Anders als in der Revision werden in der Berufung nämlich alle Beweise neu erhoben. Heißt: Alle Zeugen werden erneut vernommen, Gutachten erneut gehört – das Berufungsgericht macht sich ein gänzlich eigenes Bild von der Sache. Das Verfahren ähnelt damit fast einem zweiten, neuen Prozess – sozusagen „alles auf Null“.

Das Landgericht ist in seiner Entscheidung frei – es kann die Entscheidung des Amtsgerichts also auch abändern, aufheben und z.B. einen Freispruch entscheiden.

Berufung gegen ein Urteil im Strafrecht – Chancen und Risiken

Eine Berufung gegen ein Urteil im Strafrecht eröffnet eine neue Chance – sie birgt aber auch Risiken:

Chancen:

  • Milderes Strafmaß (z. B. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe).
  • Freispruch
  • Einstellung des Verfahrens, ggf. sogar ohne neue Gerichtsverhandlung
  • Möglichkeit, eigene Argumente stärker einzubringen.
  • Möglichkeit, neue Beweismittel einzubringen.

Risiken:

  • Eine Berufung erfordert Zeit, Kosten und erneute emotionale Belastung.

Ein erfahrener Strafverteidiger erklärt Ihnen vorab realistisch, ob die Berufung sinnvoll ist und welche Erfolgsaussichten bestehen.

Kann das Urteil in der Berufung auch schlechter werden?

Ob das Urteil für den Angeklagten in der Berufung schlechter ausfallen kann, hängt davon ab, ob auch die Staatsanwaltschaft bzw. Nebenklage in Berufung gehen:

  • Wenn nur der Angeklagte Berufung gegen das Urteil einlegt, kann das Urteil nicht mehr verschlechtert werden! Es gilt dann das sogenannte „Verböserungsverbot“.
  • Wenn sowohl der Angeklagte als auch die „Gegenseite“, also die Staatsanwaltschaft und/oder die Nebenklage in Berufung gehen, gilt das „Verböserungsverbot“ nicht. Das Urteil kann dann auch schlechter für den Angeklagten ausfallen.

Außerdem ist möglich, dass z.B. nur die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, weil sie das Urteil für zu milde hält. Dann kann das Urteil ebenfalls härter ausfallen.

Sollte ich für die Berufung den Anwalt wechseln?

Ein unbefriedigendes Urteil bedeutet keinesfalls automatisch, dass der Anwalt keine gute Arbeit geleistet hat. Manchmal kann es jedoch klug sein, sich eine zweite Meinung einzuholen. Hierfür stehen wir gerne bereit und übernehmen Ihre Verteidigung auch dann, wenn Sie in erster Instanz schon verurteilt wurden.

Gerichte sind mit Menschen besetzt und Menschen machen manchmal Fehler. Nur weil ein Urteil nicht so ausfällt, wie man selbst es für fair erachtet, heißt dies nicht, dass der Anwalt, der einen beim Amtsgericht verteidigt hat, kein guter Strafverteidiger ist. Sollten Sie mit der Verteidigung in erster Instanz jedoch unzufrieden sein, ist die Berufung aber ein guter Zeitpunkt für einen Verteidigerwechsel. Das Landgericht trifft schließlich eine eigene Entscheidung und führt eine komplett neue Beweisaufnahme durch (s.o.).

Sollten Sie ohne Verteidiger beim Amtsgericht gewesen sein, sollten Sie sich für die Berufung unbedingt von einem Rechtsanwalt im Strafrecht vertreten lassen. Dies ist die letzte Chance, dass die Beweisaufnahme durch eine Verteidigungsstrategie beeinflusst wird, die eine Fachperson entworfen hat. Sollten Sie vom Landgericht erneut verurteilt werden, sind die Chancen, das Berufungsurteil anzugreifen, deutlich reduziert!

Berufung: Frühzeitig anwaltliche Beratung nutzen

Die Berufung im Strafrecht ist ein weitreichendes Rechtsmittel, um ein ungerechtes oder fehlerhaftes Urteil anzufechten. Die Möglichkeiten der Berufung gehen sehr viel weiter als die einer Revision. Ob eine Berufung erfolgversprechend ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn Sie ein Urteil im Strafrecht anfechten wollen, kontaktieren Sie uns sofort nach Verkündung des Urteils. Warten Sie nicht, bis Sie das Urteil per Post zugestellt bekommen! Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten der Berufung und entwickeln eine Verteidigungsstrategie für Ihre zweite Chance im Strafverfahren.

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View § 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

§ 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

Was passiert, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht?

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wie endet ein Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage?

Im Ermittlungsverfahren entscheidet nicht die Polizei, wie das Verfahren weiterläuft. Unter anderem deshalb ist unser Rat: Nicht zu einer Vorladung durch die Polizei gehen, Anwalt einschalten.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese prüft nun: Liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor?

Das bedeutet:

  • Hinreichender Tatverdacht: Wenn man jetzt eine Gerichtsverhandlung durchführen würde wäre eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.
  • Kein hinreichender Tatverdacht: Ein Freispruch ist wahrscheinlicher als ein Freispruch oder es steht 50/50.
  • Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die eine Schuld vor Gericht belegen könnten.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, ob die Beweise verwertbar sind. Sind Beweise nicht verwertbar, weil z.B. eine Durchsuchung willkürlich erfolgt ist, gilt: Die Staatsanwaltschaft darf auf diese Beweise keine Anklage stützen.

Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, darf keine Anklage erhoben werden. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wichtige Begriffe

  • Anzeige
    • Jeder kann eine Anzeige erstatten – Geschädigte, Zeugen oder auch Unbeteiligte.
    • Sie löst Ermittlungen aus, bedeutet aber noch keine Schuld.
    • Anders als Viele glauben: Sie kann nicht zurückgezogen werden.
  • Anklage
    • Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.
    • Die Anklage wird zusammen mit der Ermittlungsakte ans Gericht geschickt.
    • Erst mit einer Anklage beginnt das eigentliche Strafverfahren vor Gericht.

Welche Folge hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das das bestmögliche Ergebnis für einen Beschuldigten aus den nachfolgenden Gründen:

  • Keine Strafe
  • Keine Gerichtsverhandlung
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis
  • Der Betroffene gilt als unschuldig.

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ist stets das Hauptziel für uns Strafverteidiger. Dabei ist es für uns unerheblich, ob schuldig oder unschuldig.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für eine Einstellung tun?

Wenn die Auswertung der Ermittlungsakte ergibt, dass Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht bestehen, tragen wir alle Argumente dafür in einer sogenannten „Schutzschrift“ an die Staatsanwaltschaft vor. Dabei arbeiten wir immer in einem zwei-Schritte-System:

  1. Zunächst beziehen wir uns immer auf die Ermittlungsergebnisse, die in der Ermittlungsakte dokumentiert sind. Bei einer Schutzschrift geht es darum, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung zu überzeugen. Das geht am besten mit dem Material, das die Staatsanwaltschaft selbst gesammelt hat.
  2. Dann prüfen wir, inwiefern weitere Argumente in die Akte gebracht werden können, z.B. neue Beweismittel. Wir entwickeln eine Strategie, bei der wir Nutzen und Risiko der Beweismittel beurteilen. Dann entscheiden wir, ob und wie wir die Hintergrundinformationen von Ihnen ins Strafverfahren einbringen bzw. aus taktischen Gründen zurückhalten.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

Wir versuchen immer, eine Hauptverhandlung mit allen Mitteln zu verhindern. Denn wir wissen: Eine Gerichtsverhandlung ist nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist auch in der Regel öffentlich und daher psychisch extrem belastend.

Was sind die Unterschiede zu anderen Einstellungsgründen?

Strafverfahren können auf verschiedene Wege eingestellt werden, die sich wie folgt unterscheiden:

  • § 153 / § 153a StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ggf. gegen Auflagen).
  • § 154 StPO: Einstellung, wenn andere schwerere Verfahren laufen.
  • § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung auf schwere Vorwürfe.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung, weil die Beweise nicht ausreichen.

Sofort Anwalt kontaktieren für größte Chance auf Einstellung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte das bestmögliche Ergebnis. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts lassen sich alle Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht nutzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt wurde.

Warten Sie nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt! Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dann nicht mehr möglich.

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View § 153: Einstellung (Geringfügigkeit)

§ 153: Einstellung (Geringfügigkeit)

Einstellung wegen Geringfügigkeit: Chancen & Nachteile

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist § 153 StPO?

Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Anklage oder einem Urteil. Unter bestimmten Umständen kann es eingestellt werden.

Wenn Sie uns mandatieren, ist die Einstellung des Verfahrens in der Regel das Hauptziel. Eine Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ist dabei der bestmögliche Ausgang: Quasi ein „Freispruch im Ermittlungsverfahren“.

Nicht immer ist dies jedoch möglich: Manchmal nimmt der Anwalt Akteneinsicht und stellt fest: Die Beweislage ist erdrückend. Damit sind die Verteidigungsmöglichkeiten jedoch nicht erschöpft. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Frage kommt.

Es existieren zwei Paragrafen, nach denen ein Strafverfahren „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt werden kann: § 153 StPO und § 153a StPO.

Was ist der Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO?

Die beiden Normen, § 153 StPO und § 153a StPO unterscheidet zwar nur ein „a“ und klingen beide beinahe gleich. Sie haben in der Tat folgende Gemeinsamkeiten:

  • Keine schwere Schuld → Die Tat ist zwar strafbar, die Schuld ist jedoch nicht besonders schwer.
  • Kein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung → Das Vertrauen in die Rechtsordnung wird auch dann gewahrt, wenn kein Gerichtsurteil ergeht.
  • Ggf. Zustimmung des Gerichts → Bei bestimmten Vorwürfen muss das Gericht zustimmen.
  • Auch noch in der Hauptverhandlung → Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst nicht einstellen will, kann es später in der Gerichtsverhandlung noch eingestellt werden.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch. Die Unterschiede fallen beim Lesen der Paragrafen nicht sofort auf. Daher werden die Voraussetzungen häufig verwechselt.

Das sind die Unterschiede zwischen § 153 StPO und § 153a StPO:

Merkmal § 153 StPO § 153a StPO
Schuld „Geringe Schuld" → Nur bei leichter Kriminalität „keine schwere Schuld" → Auch bei mittlerer Kriminalität
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, was aber durch die Auflage beseitigt werden kann
Auflagen Keine Ja, verschiedene Arten möglich (z. B. Geldzahlung, Kurse)
Zustimmung Beschuldigter Nicht erforderlich Erforderlich
Eintrag im Führungszeugnis Nein Nein
Beendigung des Verfahrens Sofortige Einstellung Vorläufige Einstellung. Endgültige Einstellung, wenn die Auflagen erfüllt werden.

Was sind mögliche Auflagen bei § 153a StPO?

Mögliche Auflagen bei § 153a StPO sind insbesondere

  • Zahlung von Geld an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung
  • Zahlung von Geld an das Opfer (z.B. Zahlung von Schmerzensgeld)
  • Täter-Opfer-Ausgleich (z.B. klärendes Gespräch mit Geschädigtem)
  • Teilnahme an Anti-Gewalt-Training oder Fahreignungsseminar
  • Gemeinnützige Arbeit
  • Therapie

Die genaue Auflage hängt vom Einzelfall ab und kann zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger in gewisser Weise „ausgehandelt“ werden. Häufig hat die Auflage etwas mit der Tat zu tun. Beispiele:

  • Einstellung nach § 153a bei Körperverletzung: Anti-Gewalt-Training
  • Einstellung nach § 153a bei Geldwäsche: Rückzahlung des Geldes
  • Einstellung nach § 153a bei Trunkenheit im Verkehr: Geldzahlung an die Straßenverkehrswacht

Werden in Hamburg Strafverfahren gegen Auflage eingestellt, gibt es eine Besonderheit: Die Geldzahlung erfolgt dann regelmäßig nicht an einen bestimmten gemeinnützigen Verein, sondern in sogenannte „Töpfe“ der Staatskasse. Aus diesen Töpfen wird das Geld dann fair auf verschiedene gemeinnützige Einrichtungen verteilt. Für den Beschuldigten macht das aber keinen Unterschied.

Ist § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?

Die Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis - es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Zwar muss der Beschuldigte einer Einstellung zustimmen und auch eine Auflage leisten (z.B. Geldzahlung). Eine Einstellung nach § 153a StPO ist jedoch kein Urteil. Auch nach der Einstellung gilt der Beschuldigte als unbestraft.

„Ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht aber fast wie ein Schuldeingeständnis? Man stimmt doch nicht einer Auflage zu, wenn man unschuldig ist!“ Diese Meinung ist weit verbreitet – sie ist aber falsch: Es gibt auch als für Unschuldige gute Gründe, einer Einstellung gegen Auflage zuzustimmen:

  • Eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht kann psychisch sehr belastend sein. Dies gilt auch, wenn die Hauptverhandlung mit einem Freispruch endet.
  • Eine Hauptverhandlung kann finanziell sehr belastend sein. Je nach Höhe der Auflage und Anwaltskosten kann es unter Umständen finanziell günstiger sein, eine Geldauflage zu bezahlen, als bis zum Freispruch zu kämpfen.
  • Eine Einstellung nach § 153a StPO kann nicht angefochten werden. Bei einem Freispruch besteht dagegen die Gefahr, dass z.B. Nebenkläger in Berufung oder Revision gehen.

Hat eine Einstellung nach § 153a StPO Nachteile?

Eine Einstellung nach § 153a StPO hat die folgenden Nachteile:

  • Der Beschuldigte muss eine Auflage erbringen. Scheitert dies (z.B. wenn nur ein Teil einer Geldauflage gezahlt wird), lebt das Verfahren wieder auf. Bereits geleistete Teile der Auflage werden nicht zurückerstattet.
  • Die beschuldigte Person gilt zwar als unschuldig, kann aber unter Umständen mit dem Vorwurf konfrontiert sein, sie hätte sich „freigekauft“.
  • Gegebenenfalls hätte ein Freispruch erreicht werden können, wenn man das Verfahren bis zum Ende geführt hätte.

Wie kann ein Strafverfahren noch eingestellt werden?

2. § 170 ABS. 2 STPO: KEIN TATVERDACHT

  • Verfahren wird eingestellt, weil Beweise nicht für Anklage ausreichen.
  • Beispiel: Anzeige wegen Diebstahl, aber keine verwertbaren Beweise → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
  • Keine Auflage, keine Eintragung im Führungszeugnis
  • Mehr Informationen: Einstellung (kein Tatverdacht)

§ 154 STPO: BEI MEHREREN VERFAHREN

  • Einstellung, wenn mehrere Verfahren wegen unterschiedlicher Vorkommnisse laufen.
  • Das „leichtere“ Verfahren wird nicht weiterverfolgt, weil es eh kaum ins Gewicht fallen würde.
  • Beispiel: Beschuldigter steht wegen Raub vor Gericht, soll aber 3 Tage vor der Tat jemanden beleidigt haben.
    → Das weitere Verfahren wegen Beleidigung wird nach § 154 StPO eingestellt.

§ 154A STPO: BESCHRÄNKUNG DER STRAFVERFOLGUNG

  • Wegen ein und derselben Angelegenheit werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten vorgeworfen.
  • Die „leichtere“ Straftat wird nicht weiterverfolgt, weil sie eh kaum ins Gewicht fällt.
  • Beispiel: Anklage zwei Taten: Wohnungseinbruchdiebstahl und gleichzeitig Sachbeschädigung, weil beim Einbruch der Gartenzaun beschädigt worden sein soll. →  Die Anklage wird auf den Wohnungseinbruchdiebstahl beschränkt, weil die Sachbeschädigung für die Gesamtstrafe fast nicht ins Gewicht fallen würde.

EINSTELLUNG ALS CHANCE IM STRAFVERFAHREN

Die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist eine der wichtigsten Verteidigungschancen im Strafrecht. Sie ist häufig das Ziel, wenn ein Freispruch oder eine Einstellung mangels Tatverdacht aussichtslos sind. Denn die Einstellung ermöglicht es, das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Vorstrafe zu beenden.

Das Wichtigste für viele Mandanten ist jedoch: Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren findet keine öffentliche Gerichtsverhandlung statt.

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View Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Schweigen, nicht zur Vorladung erscheinen! Wie Sie jetzt richtig reagieren.

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?

Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Ablauf einer Vernehmung

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

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Akteneinsicht beantragen

Akteneinsicht beantragen: Kosten? Selbst beantragen? Alle Infos!

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was heißt Akteneinsicht?

Zu jedem Strafverfahren wird eine sogenannte „Ermittlungsakte“ geführt. Die Ermittlungsakte enthält alle Informationen, die Polizei und Staatsanwaltschaft gesammelt haben. Dazu gehören z.B.:

  • Die Strafanzeige
  • Protokolle über alle Zeugenaussagen
  • Gutachten, z.B. Blutuntersuchungen oder DNA-Analysen
  • Protokolle über Durchsuchungen
  • Interne Vermerke von Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Entscheidungen des Gerichts (z.B. Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl)

Wer darf Akteneinsicht beantragen?

Das Recht auf Akteneinsicht ist in der Strafprozessordnung geregelt. Es gilt:

  • Strafverteidiger haben ein umfassendes Einsichtsrecht. Sie können vollständige Kopien oder digitale Akten erhalten.
  • Beschuldigte selbst dürfen Akteneinsicht beantragen, erhalten diese aber nur eingeschränkt: Nämlich nur, soweit z.B. keine schutzwürdigen Interessen Dritter dagegen sprechen.

Akteneinsicht : Wie läuft das ab?

  1. Mandatierung: Nach der ersten Beratung beauftragt ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt im Strafrecht mit seiner Verteidigung.
  2. Schriftlicher Antrag: Der Verteidiger ermittelt die zuständige Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft oder Finanzamt) und stellt einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht. Er kann die Akteneinsicht auch elektronisch beantragen.
  3. Entscheidung: Die Ermittlungsbehörde entscheidet über den Antrag und sendet dem Rechtsanwalt die Akte im Original oder in Kopie zu, teils auch digital.

Warum sollte man Akteneinsicht beantragen?

Ohne Akteneinsicht ist völlig unklar, was Polizei und Staatsanwaltschaft tatsächlich gegen Sie in der Hand haben. Sie wissen also überhaupt nicht, gegen welche Vorwürfe Sie sich genau verteidigen sollen. Deshalb gilt: Immer zuerst Akteneinsicht beantragen, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird.

Nach Akteneinsicht kann ein Rechtsanwalt die Beweislage beurteilen. Er kann dann eine Einschätzung abgeben, wie die Chancen auf eine Einstellung des Strafverfahrens stehen.

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

Eine Aussage oder schriftliche Stellungnahme, bevor Akteneinsicht erfolgt, ist in 99% der Fälle ein Fehler. Diesen Rat wird Ihnen jeder gute Strafverteidiger geben. Die Ermittlungsakte ist zentraler Pfeiler der Verteidigungsstrategie.

Kann ich selbst Akteneinsicht beantragen?

Natürlich können Sie selbst Akteneinsicht beantragen, anstatt einen Rechtsanwalt im Strafrecht zu beauftragen. Damit sparen Sie kurzfristig Kosten.

Wenn Sie selbst Akteneinsicht nehmen, gehen damit aber erhebliche Nachteile einher:

  • Unter Umständen erhalten Sie keine vollständige, sondern nur teilweise Akteneinsicht. Wenn Sie dann später einen Rechtsanwalt beauftragen, muss dieser erneut Akteneinsicht beantragen.
  • Ohne die Expertise eines Rechtsanwalts können Sie nicht beurteilen, wie die Beweislage aussieht. Häufig kommt es vor, dass Mandanten davon ausgehen, dass die Aktenlage schlecht aussieht – der Rechtsanwalt dagegen erkennt, dass kein Tatverdacht vorliegt.
  • Nur ein Rechtsanwalt kann Ihnen verbindlich sagen, ob Beweismittel verwertbar sind. Waren Ermittlungshandlungen (z.B. Durchsuchung) nicht rechtmäßig, sind die Ergebnisse unter Umständen nichtig.

Gerade in komplexen Verfahren (z.B. Geldwäsche) ist die professionelle Prüfung der Akte durch einen Strafverteidiger von unschätzbarem Wert.

Was kostet Akteneinsicht beantragen?

Wenn Sie selbst Akteneinsicht beantragen, kommt es darauf an: Wird die Akte digital geführt und elektronisch übermittelt, fallen keine Kosten an. Wenn die Akte im Strafverfahren in Papierform geschickt wird, kostet die Versendung 12,00 Euro gem. Nr. 9003 GKG-KV.

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, bezahlen Sie für unsere Tätigkeit ein Honorar. In unseren Pauschalhonoraren sind sämtliche Tätigkeiten rund um die Akteneinsicht inklusive:

  • Akteneinsicht beantragen
  • Gebühren für die Akteneinsicht von der Behörde
  • Ermittlungsakte scannen und zurücksenden
  • Akte lesen und auswerten
  • Verteidigungsstrategie entwickeln
  • Rückfragen mit Ihnen zur Akte klären
  • Ggf. ergänzende Akteneinsicht (wenn die Ermittlungen weitergeführt werden)

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View Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Weshalb Schweigen zu Beginn des Verfahrens immer die beste Strategie ist.

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

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Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

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View 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

Befolgen Sie diese Schritte, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden!

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

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View Berufung im Strafrecht

Berufung im Strafrecht

Alles zu Erfolgsaussichten, Risiken und Fristen.

Jonas Meese
December 2, 2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was bedeutet eine Berufung im Strafrecht?

Ein Strafverfahren endet in der Regel mit einem Urteil. Doch nicht jedes Urteil ist gerecht oder richtig. Wenn Sie verurteilt wurden und mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem das gesamte Urteil noch einmal überprüft wird. Sie haben in der Berufung im Strafrecht die Möglichkeit – sowohl den Schuldspruch (also „schuldig oder nicht schuldig“) als auch das Strafmaß (Höhe der Strafe) anzufechten.

Zuständig ist dann nicht mehr das Amtsgericht, sondern das Landgericht, welches dann als „zweite Instanz“ entscheidet.

Für Ihre Verteidigung kann die Berufung eine Chance sein, Fehler zu korrigieren und ein Urteil zu verbessern.

Welche Urteile können mit Berufung angefochten werden?

Die Berufung im Strafrecht ist (nur) gegen Urteile des Amtsgerichts möglich – das sind:

Urteile, in denen in erster Instanz das Landgericht oder Oberlandesgericht zuständig war, können nicht mit der Berufung angefochten werden. Hiergegen kann nur Revision eingelegt werden.

Auch im Jugendstrafrecht ist eine Berufung nur eingeschränkt möglich.

Wie sind die Erfolgsaussichten einer Berufung?

Die Erfolgsaussichten in einer Berufung sind gut, wenn z.B. folgende Punkte erfüllt sind:

  • Fehler in der Beweiswürdigung (z. B. Zeugenaussagen wurden falsch interpretiert).
  • Neue Beweismittel (z. B. neue Zeugen, Sachverständigengutachten).
  • Unangemessen hohe Strafe im Verhältnis zur Tat.
  • Fehlerhafte Anwendung des Strafrechts durch das Gericht.

Viele Mandanten fragen uns nach den Erfolgsaussichten der Berufung im Strafrecht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die Chancen hängen stark vom Einzelfall ab.

Wenn Sie uns mit einer Berufung im Strafrecht beauftragen wollen, kontaktieren Sie uns unbedingt sofort nach Erhalt des Urteils. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt nämlich nur eine Woche ab Verkündung des Urteils.

Wenn Sie ein Urteil mit der Berufung anfechten wollen, vereinbaren Sie umgehend einen Termin für eine kostenlose Erstberatung. Mit der Akteneinsicht erhalten wir nicht nur die gesamte Ermittlungsakte, sondern auch das Protokoll der Hauptverhandlung und das Urteil mit den Urteilsgründen. Dann können wir Ihnen bereits eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Berufung geben und eine Strategie entwickeln, wie wir mit der Berufung ein besseres Ergebnis erzielen können.

Ablauf der Berufung im Strafrecht

  1. Einlegung der Berufung: Innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils.
  2. Begründung: Anders als bei der Revision muss eine Berufung nicht zwingend schriftlich begründet werden.
  3. Berufungsverhandlung: Das Landgericht führt eine neue Hauptverhandlung durch.

Die Berufung kann eine erhebliche Chance sein: Anders als in der Revision werden in der Berufung nämlich alle Beweise neu erhoben. Heißt: Alle Zeugen werden erneut vernommen, Gutachten erneut gehört – das Berufungsgericht macht sich ein gänzlich eigenes Bild von der Sache. Das Verfahren ähnelt damit fast einem zweiten, neuen Prozess – sozusagen „alles auf Null“.

Das Landgericht ist in seiner Entscheidung frei – es kann die Entscheidung des Amtsgerichts also auch abändern, aufheben und z.B. einen Freispruch entscheiden.

Berufung gegen ein Urteil im Strafrecht – Chancen und Risiken

Eine Berufung gegen ein Urteil im Strafrecht eröffnet eine neue Chance – sie birgt aber auch Risiken:

Chancen:

  • Milderes Strafmaß (z. B. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe).
  • Freispruch
  • Einstellung des Verfahrens, ggf. sogar ohne neue Gerichtsverhandlung
  • Möglichkeit, eigene Argumente stärker einzubringen.
  • Möglichkeit, neue Beweismittel einzubringen.

Risiken:

  • Eine Berufung erfordert Zeit, Kosten und erneute emotionale Belastung.

Ein erfahrener Strafverteidiger erklärt Ihnen vorab realistisch, ob die Berufung sinnvoll ist und welche Erfolgsaussichten bestehen.

Kann das Urteil in der Berufung auch schlechter werden?

Ob das Urteil für den Angeklagten in der Berufung schlechter ausfallen kann, hängt davon ab, ob auch die Staatsanwaltschaft bzw. Nebenklage in Berufung gehen:

  • Wenn nur der Angeklagte Berufung gegen das Urteil einlegt, kann das Urteil nicht mehr verschlechtert werden! Es gilt dann das sogenannte „Verböserungsverbot“.
  • Wenn sowohl der Angeklagte als auch die „Gegenseite“, also die Staatsanwaltschaft und/oder die Nebenklage in Berufung gehen, gilt das „Verböserungsverbot“ nicht. Das Urteil kann dann auch schlechter für den Angeklagten ausfallen.

Außerdem ist möglich, dass z.B. nur die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, weil sie das Urteil für zu milde hält. Dann kann das Urteil ebenfalls härter ausfallen.

Sollte ich für die Berufung den Anwalt wechseln?

Ein unbefriedigendes Urteil bedeutet keinesfalls automatisch, dass der Anwalt keine gute Arbeit geleistet hat. Manchmal kann es jedoch klug sein, sich eine zweite Meinung einzuholen. Hierfür stehen wir gerne bereit und übernehmen Ihre Verteidigung auch dann, wenn Sie in erster Instanz schon verurteilt wurden.

Gerichte sind mit Menschen besetzt und Menschen machen manchmal Fehler. Nur weil ein Urteil nicht so ausfällt, wie man selbst es für fair erachtet, heißt dies nicht, dass der Anwalt, der einen beim Amtsgericht verteidigt hat, kein guter Strafverteidiger ist. Sollten Sie mit der Verteidigung in erster Instanz jedoch unzufrieden sein, ist die Berufung aber ein guter Zeitpunkt für einen Verteidigerwechsel. Das Landgericht trifft schließlich eine eigene Entscheidung und führt eine komplett neue Beweisaufnahme durch (s.o.).

Sollten Sie ohne Verteidiger beim Amtsgericht gewesen sein, sollten Sie sich für die Berufung unbedingt von einem Rechtsanwalt im Strafrecht vertreten lassen. Dies ist die letzte Chance, dass die Beweisaufnahme durch eine Verteidigungsstrategie beeinflusst wird, die eine Fachperson entworfen hat. Sollten Sie vom Landgericht erneut verurteilt werden, sind die Chancen, das Berufungsurteil anzugreifen, deutlich reduziert!

Berufung: Frühzeitig anwaltliche Beratung nutzen

Die Berufung im Strafrecht ist ein weitreichendes Rechtsmittel, um ein ungerechtes oder fehlerhaftes Urteil anzufechten. Die Möglichkeiten der Berufung gehen sehr viel weiter als die einer Revision. Ob eine Berufung erfolgversprechend ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn Sie ein Urteil im Strafrecht anfechten wollen, kontaktieren Sie uns sofort nach Verkündung des Urteils. Warten Sie nicht, bis Sie das Urteil per Post zugestellt bekommen! Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten der Berufung und entwickeln eine Verteidigungsstrategie für Ihre zweite Chance im Strafverfahren.

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View § 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

§ 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

Was passiert, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht?

Jonas Meese
December 2, 2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wie endet ein Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage?

Im Ermittlungsverfahren entscheidet nicht die Polizei, wie das Verfahren weiterläuft. Unter anderem deshalb ist unser Rat: Nicht zu einer Vorladung durch die Polizei gehen, Anwalt einschalten.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese prüft nun: Liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor?

Das bedeutet:

  • Hinreichender Tatverdacht: Wenn man jetzt eine Gerichtsverhandlung durchführen würde wäre eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.
  • Kein hinreichender Tatverdacht: Ein Freispruch ist wahrscheinlicher als ein Freispruch oder es steht 50/50.
  • Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die eine Schuld vor Gericht belegen könnten.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, ob die Beweise verwertbar sind. Sind Beweise nicht verwertbar, weil z.B. eine Durchsuchung willkürlich erfolgt ist, gilt: Die Staatsanwaltschaft darf auf diese Beweise keine Anklage stützen.

Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, darf keine Anklage erhoben werden. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wichtige Begriffe

  • Anzeige
    • Jeder kann eine Anzeige erstatten – Geschädigte, Zeugen oder auch Unbeteiligte.
    • Sie löst Ermittlungen aus, bedeutet aber noch keine Schuld.
    • Anders als Viele glauben: Sie kann nicht zurückgezogen werden.
  • Anklage
    • Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.
    • Die Anklage wird zusammen mit der Ermittlungsakte ans Gericht geschickt.
    • Erst mit einer Anklage beginnt das eigentliche Strafverfahren vor Gericht.

Welche Folge hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das das bestmögliche Ergebnis für einen Beschuldigten aus den nachfolgenden Gründen:

  • Keine Strafe
  • Keine Gerichtsverhandlung
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis
  • Der Betroffene gilt als unschuldig.

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ist stets das Hauptziel für uns Strafverteidiger. Dabei ist es für uns unerheblich, ob schuldig oder unschuldig.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für eine Einstellung tun?

Wenn die Auswertung der Ermittlungsakte ergibt, dass Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht bestehen, tragen wir alle Argumente dafür in einer sogenannten „Schutzschrift“ an die Staatsanwaltschaft vor. Dabei arbeiten wir immer in einem zwei-Schritte-System:

  1. Zunächst beziehen wir uns immer auf die Ermittlungsergebnisse, die in der Ermittlungsakte dokumentiert sind. Bei einer Schutzschrift geht es darum, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung zu überzeugen. Das geht am besten mit dem Material, das die Staatsanwaltschaft selbst gesammelt hat.
  2. Dann prüfen wir, inwiefern weitere Argumente in die Akte gebracht werden können, z.B. neue Beweismittel. Wir entwickeln eine Strategie, bei der wir Nutzen und Risiko der Beweismittel beurteilen. Dann entscheiden wir, ob und wie wir die Hintergrundinformationen von Ihnen ins Strafverfahren einbringen bzw. aus taktischen Gründen zurückhalten.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

Wir versuchen immer, eine Hauptverhandlung mit allen Mitteln zu verhindern. Denn wir wissen: Eine Gerichtsverhandlung ist nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist auch in der Regel öffentlich und daher psychisch extrem belastend.

Was sind die Unterschiede zu anderen Einstellungsgründen?

Strafverfahren können auf verschiedene Wege eingestellt werden, die sich wie folgt unterscheiden:

  • § 153 / § 153a StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ggf. gegen Auflagen).
  • § 154 StPO: Einstellung, wenn andere schwerere Verfahren laufen.
  • § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung auf schwere Vorwürfe.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung, weil die Beweise nicht ausreichen.

Sofort Anwalt kontaktieren für größte Chance auf Einstellung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte das bestmögliche Ergebnis. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts lassen sich alle Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht nutzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt wurde.

Warten Sie nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt! Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dann nicht mehr möglich.

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View § 153: Einstellung (Geringfügigkeit)

§ 153: Einstellung (Geringfügigkeit)

Einstellung wegen Geringfügigkeit: Chancen & Nachteile

Alexander Schlüter
December 2, 2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist § 153 StPO?

Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Anklage oder einem Urteil. Unter bestimmten Umständen kann es eingestellt werden.

Wenn Sie uns mandatieren, ist die Einstellung des Verfahrens in der Regel das Hauptziel. Eine Einstellung des Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO ist dabei der bestmögliche Ausgang: Quasi ein „Freispruch im Ermittlungsverfahren“.

Nicht immer ist dies jedoch möglich: Manchmal nimmt der Anwalt Akteneinsicht und stellt fest: Die Beweislage ist erdrückend. Damit sind die Verteidigungsmöglichkeiten jedoch nicht erschöpft. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit in Frage kommt.

Es existieren zwei Paragrafen, nach denen ein Strafverfahren „wegen Geringfügigkeit“ eingestellt werden kann: § 153 StPO und § 153a StPO.

Was ist der Unterschied zwischen § 153 StPO und § 153a StPO?

Die beiden Normen, § 153 StPO und § 153a StPO unterscheidet zwar nur ein „a“ und klingen beide beinahe gleich. Sie haben in der Tat folgende Gemeinsamkeiten:

  • Keine schwere Schuld → Die Tat ist zwar strafbar, die Schuld ist jedoch nicht besonders schwer.
  • Kein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung → Das Vertrauen in die Rechtsordnung wird auch dann gewahrt, wenn kein Gerichtsurteil ergeht.
  • Ggf. Zustimmung des Gerichts → Bei bestimmten Vorwürfen muss das Gericht zustimmen.
  • Auch noch in der Hauptverhandlung → Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren zunächst nicht einstellen will, kann es später in der Gerichtsverhandlung noch eingestellt werden.

Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch. Die Unterschiede fallen beim Lesen der Paragrafen nicht sofort auf. Daher werden die Voraussetzungen häufig verwechselt.

Das sind die Unterschiede zwischen § 153 StPO und § 153a StPO:

Merkmal § 153 StPO § 153a StPO
Schuld „Geringe Schuld" → Nur bei leichter Kriminalität „keine schwere Schuld" → Auch bei mittlerer Kriminalität
Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, was aber durch die Auflage beseitigt werden kann
Auflagen Keine Ja, verschiedene Arten möglich (z. B. Geldzahlung, Kurse)
Zustimmung Beschuldigter Nicht erforderlich Erforderlich
Eintrag im Führungszeugnis Nein Nein
Beendigung des Verfahrens Sofortige Einstellung Vorläufige Einstellung. Endgültige Einstellung, wenn die Auflagen erfüllt werden.

Was sind mögliche Auflagen bei § 153a StPO?

Mögliche Auflagen bei § 153a StPO sind insbesondere

  • Zahlung von Geld an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung
  • Zahlung von Geld an das Opfer (z.B. Zahlung von Schmerzensgeld)
  • Täter-Opfer-Ausgleich (z.B. klärendes Gespräch mit Geschädigtem)
  • Teilnahme an Anti-Gewalt-Training oder Fahreignungsseminar
  • Gemeinnützige Arbeit
  • Therapie

Die genaue Auflage hängt vom Einzelfall ab und kann zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidiger in gewisser Weise „ausgehandelt“ werden. Häufig hat die Auflage etwas mit der Tat zu tun. Beispiele:

  • Einstellung nach § 153a bei Körperverletzung: Anti-Gewalt-Training
  • Einstellung nach § 153a bei Geldwäsche: Rückzahlung des Geldes
  • Einstellung nach § 153a bei Trunkenheit im Verkehr: Geldzahlung an die Straßenverkehrswacht

Werden in Hamburg Strafverfahren gegen Auflage eingestellt, gibt es eine Besonderheit: Die Geldzahlung erfolgt dann regelmäßig nicht an einen bestimmten gemeinnützigen Verein, sondern in sogenannte „Töpfe“ der Staatskasse. Aus diesen Töpfen wird das Geld dann fair auf verschiedene gemeinnützige Einrichtungen verteilt. Für den Beschuldigten macht das aber keinen Unterschied.

Ist § 153a StPO ein Schuldeingeständnis?

Die Einstellung nach § 153a StPO ist kein Schuldeingeständnis - es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Zwar muss der Beschuldigte einer Einstellung zustimmen und auch eine Auflage leisten (z.B. Geldzahlung). Eine Einstellung nach § 153a StPO ist jedoch kein Urteil. Auch nach der Einstellung gilt der Beschuldigte als unbestraft.

„Ist eine Einstellung nach § 153a StPO nicht aber fast wie ein Schuldeingeständnis? Man stimmt doch nicht einer Auflage zu, wenn man unschuldig ist!“ Diese Meinung ist weit verbreitet – sie ist aber falsch: Es gibt auch als für Unschuldige gute Gründe, einer Einstellung gegen Auflage zuzustimmen:

  • Eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht kann psychisch sehr belastend sein. Dies gilt auch, wenn die Hauptverhandlung mit einem Freispruch endet.
  • Eine Hauptverhandlung kann finanziell sehr belastend sein. Je nach Höhe der Auflage und Anwaltskosten kann es unter Umständen finanziell günstiger sein, eine Geldauflage zu bezahlen, als bis zum Freispruch zu kämpfen.
  • Eine Einstellung nach § 153a StPO kann nicht angefochten werden. Bei einem Freispruch besteht dagegen die Gefahr, dass z.B. Nebenkläger in Berufung oder Revision gehen.

Hat eine Einstellung nach § 153a StPO Nachteile?

Eine Einstellung nach § 153a StPO hat die folgenden Nachteile:

  • Der Beschuldigte muss eine Auflage erbringen. Scheitert dies (z.B. wenn nur ein Teil einer Geldauflage gezahlt wird), lebt das Verfahren wieder auf. Bereits geleistete Teile der Auflage werden nicht zurückerstattet.
  • Die beschuldigte Person gilt zwar als unschuldig, kann aber unter Umständen mit dem Vorwurf konfrontiert sein, sie hätte sich „freigekauft“.
  • Gegebenenfalls hätte ein Freispruch erreicht werden können, wenn man das Verfahren bis zum Ende geführt hätte.

Wie kann ein Strafverfahren noch eingestellt werden?

2. § 170 ABS. 2 STPO: KEIN TATVERDACHT

  • Verfahren wird eingestellt, weil Beweise nicht für Anklage ausreichen.
  • Beispiel: Anzeige wegen Diebstahl, aber keine verwertbaren Beweise → Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
  • Keine Auflage, keine Eintragung im Führungszeugnis
  • Mehr Informationen: Einstellung (kein Tatverdacht)

§ 154 STPO: BEI MEHREREN VERFAHREN

  • Einstellung, wenn mehrere Verfahren wegen unterschiedlicher Vorkommnisse laufen.
  • Das „leichtere“ Verfahren wird nicht weiterverfolgt, weil es eh kaum ins Gewicht fallen würde.
  • Beispiel: Beschuldigter steht wegen Raub vor Gericht, soll aber 3 Tage vor der Tat jemanden beleidigt haben.
    → Das weitere Verfahren wegen Beleidigung wird nach § 154 StPO eingestellt.

§ 154A STPO: BESCHRÄNKUNG DER STRAFVERFOLGUNG

  • Wegen ein und derselben Angelegenheit werden dem Beschuldigten mehrere Straftaten vorgeworfen.
  • Die „leichtere“ Straftat wird nicht weiterverfolgt, weil sie eh kaum ins Gewicht fällt.
  • Beispiel: Anklage zwei Taten: Wohnungseinbruchdiebstahl und gleichzeitig Sachbeschädigung, weil beim Einbruch der Gartenzaun beschädigt worden sein soll. →  Die Anklage wird auf den Wohnungseinbruchdiebstahl beschränkt, weil die Sachbeschädigung für die Gesamtstrafe fast nicht ins Gewicht fallen würde.

EINSTELLUNG ALS CHANCE IM STRAFVERFAHREN

Die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist eine der wichtigsten Verteidigungschancen im Strafrecht. Sie ist häufig das Ziel, wenn ein Freispruch oder eine Einstellung mangels Tatverdacht aussichtslos sind. Denn die Einstellung ermöglicht es, das Verfahren ohne Verurteilung und ohne Vorstrafe zu beenden.

Das Wichtigste für viele Mandanten ist jedoch: Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren findet keine öffentliche Gerichtsverhandlung statt.

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Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Schweigen, nicht zur Vorladung erscheinen! Wie Sie jetzt richtig reagieren.

Jonas Meese
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?

Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Ablauf einer Vernehmung

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

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Akteneinsicht beantragen

Akteneinsicht beantragen: Kosten? Selbst beantragen? Alle Infos!

Alexander Schlüter
December 2, 2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was heißt Akteneinsicht?

Zu jedem Strafverfahren wird eine sogenannte „Ermittlungsakte“ geführt. Die Ermittlungsakte enthält alle Informationen, die Polizei und Staatsanwaltschaft gesammelt haben. Dazu gehören z.B.:

  • Die Strafanzeige
  • Protokolle über alle Zeugenaussagen
  • Gutachten, z.B. Blutuntersuchungen oder DNA-Analysen
  • Protokolle über Durchsuchungen
  • Interne Vermerke von Polizei und Staatsanwaltschaft
  • Entscheidungen des Gerichts (z.B. Durchsuchungsbeschluss, Haftbefehl)

Wer darf Akteneinsicht beantragen?

Das Recht auf Akteneinsicht ist in der Strafprozessordnung geregelt. Es gilt:

  • Strafverteidiger haben ein umfassendes Einsichtsrecht. Sie können vollständige Kopien oder digitale Akten erhalten.
  • Beschuldigte selbst dürfen Akteneinsicht beantragen, erhalten diese aber nur eingeschränkt: Nämlich nur, soweit z.B. keine schutzwürdigen Interessen Dritter dagegen sprechen.

Akteneinsicht : Wie läuft das ab?

  1. Mandatierung: Nach der ersten Beratung beauftragt ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt im Strafrecht mit seiner Verteidigung.
  2. Schriftlicher Antrag: Der Verteidiger ermittelt die zuständige Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft oder Finanzamt) und stellt einen schriftlichen Antrag auf Akteneinsicht. Er kann die Akteneinsicht auch elektronisch beantragen.
  3. Entscheidung: Die Ermittlungsbehörde entscheidet über den Antrag und sendet dem Rechtsanwalt die Akte im Original oder in Kopie zu, teils auch digital.

Warum sollte man Akteneinsicht beantragen?

Ohne Akteneinsicht ist völlig unklar, was Polizei und Staatsanwaltschaft tatsächlich gegen Sie in der Hand haben. Sie wissen also überhaupt nicht, gegen welche Vorwürfe Sie sich genau verteidigen sollen. Deshalb gilt: Immer zuerst Akteneinsicht beantragen, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird.

Nach Akteneinsicht kann ein Rechtsanwalt die Beweislage beurteilen. Er kann dann eine Einschätzung abgeben, wie die Chancen auf eine Einstellung des Strafverfahrens stehen.

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

Eine Aussage oder schriftliche Stellungnahme, bevor Akteneinsicht erfolgt, ist in 99% der Fälle ein Fehler. Diesen Rat wird Ihnen jeder gute Strafverteidiger geben. Die Ermittlungsakte ist zentraler Pfeiler der Verteidigungsstrategie.

Kann ich selbst Akteneinsicht beantragen?

Natürlich können Sie selbst Akteneinsicht beantragen, anstatt einen Rechtsanwalt im Strafrecht zu beauftragen. Damit sparen Sie kurzfristig Kosten.

Wenn Sie selbst Akteneinsicht nehmen, gehen damit aber erhebliche Nachteile einher:

  • Unter Umständen erhalten Sie keine vollständige, sondern nur teilweise Akteneinsicht. Wenn Sie dann später einen Rechtsanwalt beauftragen, muss dieser erneut Akteneinsicht beantragen.
  • Ohne die Expertise eines Rechtsanwalts können Sie nicht beurteilen, wie die Beweislage aussieht. Häufig kommt es vor, dass Mandanten davon ausgehen, dass die Aktenlage schlecht aussieht – der Rechtsanwalt dagegen erkennt, dass kein Tatverdacht vorliegt.
  • Nur ein Rechtsanwalt kann Ihnen verbindlich sagen, ob Beweismittel verwertbar sind. Waren Ermittlungshandlungen (z.B. Durchsuchung) nicht rechtmäßig, sind die Ergebnisse unter Umständen nichtig.

Gerade in komplexen Verfahren (z.B. Geldwäsche) ist die professionelle Prüfung der Akte durch einen Strafverteidiger von unschätzbarem Wert.

Was kostet Akteneinsicht beantragen?

Wenn Sie selbst Akteneinsicht beantragen, kommt es darauf an: Wird die Akte digital geführt und elektronisch übermittelt, fallen keine Kosten an. Wenn die Akte im Strafverfahren in Papierform geschickt wird, kostet die Versendung 12,00 Euro gem. Nr. 9003 GKG-KV.

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, bezahlen Sie für unsere Tätigkeit ein Honorar. In unseren Pauschalhonoraren sind sämtliche Tätigkeiten rund um die Akteneinsicht inklusive:

  • Akteneinsicht beantragen
  • Gebühren für die Akteneinsicht von der Behörde
  • Ermittlungsakte scannen und zurücksenden
  • Akte lesen und auswerten
  • Verteidigungsstrategie entwickeln
  • Rückfragen mit Ihnen zur Akte klären
  • Ggf. ergänzende Akteneinsicht (wenn die Ermittlungen weitergeführt werden)

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View Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Weshalb Schweigen zu Beginn des Verfahrens immer die beste Strategie ist.

Alexander Schlüter
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

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Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

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View 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

Befolgen Sie diese Schritte, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden!

Alexander Schlüter
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

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