Alexander Schlüter
18.02.2026
·
0 Min.
Lesedauer

7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet: Es läuft in diesem Moment ein Strafverfahren gegen Sie.
  • Bei einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei gilt: Es besteht keine Pflicht, zu erscheinen.
  • Sie haben das Recht zu schweigen – und sollten das auch tun.
  • Bei einer unbedachten Aussage ohne Anwalt riskieren Sie schwerwiegende Nachteile.

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Inhaltsverzeichnis

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, obwohl ich unschuldig bin. Sollte ich zur Vorladung bei der Polizei gehen und die Sache aufklären?

Gerade als Unschuldiger sollten Sie schweigen und einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragen. Auch als Unschuldiger können Sie den Tatverdacht gegen Sie erhärten, ohne dass es Ihnen bewusst ist.

Ich wurde angezeigt. Was passiert nach einer Strafanzeige?

Die Ermittlungsbehörden (meistens: Polizei) leiten in der Regel ein Ermittlungsverfahren gegen Sie ein. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens erhalten Sie eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei. Gegebenenfalls erhalten weitere Personen eine Vorladung als Zeuge bei der Polizei. Nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft ab.

Verteidigen Sie mich auch, wenn ich nicht in der Nähe von Hamburg wohne?

Wir verteidigen Sie bundesweit. Unser Fokus liegt immer darauf, das Verfahren schriftlich, also ohne Gerichtsverhandlung, zur Einstellung zu bringen. Daher können wir Sie in ganz Deutschland betreuen. Wir helfen Ihnen auch, wenn Sie im Ausland wohnen, solange es um ein Strafverfahren in Deutschland geht.

Wohin werde ich vorgeladen?

Eine Vorladung bei der Polizei erfolgt in der Regel zur jeweiligen Dienststelle, die die Ermittlungen führt. Werden die Ermittlungen von der Polizei aus Hamburg geführt, erhalten Sie die Vorladung auch zur Polizei in Hamburg – in eines der sogenannten „Polizeikommissariate“, auch „PK“ genannt. Bekannte Polizeikommissariate in Hamburg sind zum Beispiel das PK 15 („Davidwache“) am Spielbudenplatz 31 oder das PK43 am Ludwig-Rosenberg-Ring 57 in Hamburg-Bergedorf.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Vermeiden Sie den direkten Kontakt zu der Person, die Sie beschuldigt. Wenn Sie angezeigt wurden oder eine Vorladung erhalten haben, suchen Sie sofort einen Anwalt auf, damit dieser Akteneinsicht beantragt.

Geht es nicht erstmal ohne Anwalt?

Ein Gespräch mit der Polizei wirkt auf den ersten Blick harmlos, vor allem wenn Sie unschuldig sind. In der Vorladung stehen häufig Sätze wie „Die Vernehmung soll Ihnen Gelegenheit geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und die zu Ihren Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen“. In Wirklichkeit verfolgt die Vernehmung in der Regel nur ein Ziel: belastende Informationen gegen Sie zu sammeln.

Risiken ohne Verteidiger:

  • Aussagen werden nicht so protokolliert, wie Sie sie gemeint haben. Diese Aussagen stehen dann in der Ermittlungsakte ohne die Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen.
  • Ermittler sind häufig voreingenommen und wollen Sie als Täter überführen.
  • Ein unbedachter Satz kann Ihre Verteidigung massiv schwächen! Auch als Unschuldiger können Sie sich in Widersprüche verwickeln.

Daher gilt: Wer als Beschuldigter zur Polizei geht, verschlechtert fast immer seine Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.

Termin für Erstberatung

Sie benötigen einen Anwalt für Strafrecht? Buchen Sie über unser nachfolgendes Portal einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung:

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