Jonas Meese
01.04.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Das Wichtigste in Kürze:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB liegt vor, wenn sich jemand aktiv gegen eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme wehrt oder eine solche stört.
  • Bereits geringfügige körperliche Gegenwehr kann eine Strafbarkeit auslösen – auch bei Widerstand gegen Festnahmen oder Widerstand unter Alkoholeinfluss.
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre.
  • Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) ist eine feindselige Einwirkung auf Vollstreckungsbeamte und setzt keinen Vorsatz für eine Körperverletzung voraus.

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Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Der Straftatbestand Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Das Gesetz schützt Polizisten, Justizvollzugsbeamte und andere Amtsträger bei der Durchführung rechtmäßiger Maßnahmen. § 113 StGB stellt es unter Strafe, wenn jemand eine polizeiliche Maßnahme oder sonstige Vollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeamten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt aktiv verhindert oder erschwert.

Die Rechtsprechung legt den Begriff Widerstand weit aus. Ein Angriff oder eine Körperverletzung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtetes Verhalten, das nach der Vorstellung des Täters die Vollstreckungshandlung erschweren oder verhindern soll.

Typische Beispiele:

  • sich einer Festnahme entziehen
  • die Arme versteifen, um das Anlegen von Handschellen zu verhindern
  • Versteifen des Körpers, um nicht abgeführt zu werden
  • Festhalten an einem Gegenstand, um nicht abgeführt zu werden
  • Verriegeln von Türen, damit die Polizei nicht reinkommen kann
  • Springen vor ein Polizeifahrzeug
  • Abwehrbewegung beim Zugriff

Widerstand gegen Polizei: Widerstandshandlungen erfolgen meistens im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen, z.B. Durchsuchung oder Festnahme. Gerade bei einer Festnahme durch die Polizei werden Bewegungen vorschnell als Widerstand gewertet. Viele Beschuldigte betonen später, dass sie nicht vorhatten, Gewalt anzuwenden – juristisch reicht jedoch oft schon die objektive Erschwerung des Zugriffs aus. Nicht selten fühlen sich die Beschuldigten als Opfer polizeilicher Gewalt im Vorfeld. In diesen Fällen ist eine konsequente Verteidigung erforderlich, um Ihre Rechte wirksam durchzusetzen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Strafe?

Die Strafe für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hängt maßgeblich von der Intensität der Gegenwehr, den Folgen für die Beamten und möglichen Begleitumständen (z.B. Alkohol, Nachtatverhalten, Vorstrafen) ab.

Der Strafrahmen sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Bei Ersttätern kann sehr häufig eine Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Geldauflage erreicht werden, insbesondere wenn niemand verletzt wurde.

Für besonders schwere Fälle sieht § 113 Abs. 2 StGB erhöhte Strafen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) vor. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel vor, wenn

  • eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt wird,
  • durch den Widerstand die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung herbeigeführt wird, oder
  • der Widerstand gemeinschaftlich begangen wird.

Treten weitere Vorwürfe, wie Beleidigung, Bedrohung oder Körperverletzung hinzu, droht eine höhere Strafe. In diesen Fällen ist eine effektive Verteidigung unverzichtbar, um Ihre Rechte wirksam durchzusetzen.

Widerstand gegen Polizei unter Alkohol

Nicht selten führt der Konsum von Alkohol zu schlechterer Koordination, Missverständnissen und einer geringeren Hemmschwelle. In Konfliktsituationen mit der Polizei kommt es unter Alkoholeinfluss daher häufig zum Vorwurf "Widerstand gegen Polizisten".

Alkoholkonsum ist dabei nicht automatisch strafmildernd zu bewerten. Für eine verminderte Schuldfähigkeit ist ein hoher Alkoholisierungsgrad und eine eingeschränkte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit erforderlich. Je nach Umfang und Auswirkungen der vorgeworfenen Widerstandshandlung kann jedoch häufig eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe erzielt werden.

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Häufig tritt neben dem Vorwurf „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ auch der Vorwurf „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“. Dieser ist in § 114 StGB geregelt und stellt eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung gegen Polizisten oder andere Vollstreckungsbeamte unter Strafe.

Hierzu gehören z.B. das Schlagen, Stoßen, Treten oder Anrempeln von Polizisten. Eine Körperverletzung oder ein Verletzungsvorsatz ist nicht erforderlich.

Nicht erforderlich ist, dass dieser Angriff im Rahmen einer konkreten Diensthandlung erfolgt.

Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten werden jedoch in aller Regel in Geldstrafen umgewandelt, sodass auch eine Geldstrafe in Betracht kommt. Auch für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sieht das Gesetz einen höheren Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) vor, wenn

  • Waffen oder gefährliche Werkzeuge bei sich geführt werden,
  • eine schwere Gesundheitsschädigung herbeigeführt wurde oder
  • die Tat gemeinschaftlich begangen wurde.

Widerstand und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte fallen häufig zusammen, sodass die Verletzung von zwei Straftatbeständen strafschärfend berücksichtigt wird. Ziel unserer Verteidigung ist es, die vorschnell erhobenen Vorwürfe auszuräumen.

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Anwalt für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Viele Betroffene machen den Fehler, direkt nach der Festnahme oder bei einer Vorladung eine Aussage zu machen, meist aus dem Bedürfnis, sich zu rechtfertigen oder weil sie sich durch die Polizei ungerecht behandelt fühlen. Da die Polizisten als Zeugen jedoch meist in der Überzahl sind und ihnen häufig Glauben geschenkt wird, ist beim Vorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ein strategisches Vorgehen erforderlich.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, gilt:

  • Machen Sie keine Aussage bei der Polizei!
  • Sie sind nicht verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen.
  • Schalten Sie einen Anwalt für Strafrecht ein. Nach Akteneinsicht kann die Beweislage geprüft und eine passende Strategie entwickelt werden.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Kann die Strafe erhöht werden, wenn ein Polizeibeamter verletzt wurde?

Ja, das Ausmaß der Verletzung ist wie bei der Körperverletzung häufig ein entscheidendes Kriterium für die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens und die Höhe einer möglichen Strafe.

Was, wenn die Maßnahme der Polizei rechtswidrig war?

Eine rechtswidrige Maßnahme oder der Irrtum über die Rechtmäßigkeit kann die Strafbarkeit ausschließen. Hieran werden in der Praxis allerdings hohe Hürden gestellt. Wir prüfen für Sie im konkreten Einzelfall, ob die Verteidigungsstrategie auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gestützt werden kann.

Muss ich eine Vorladung der Polizei wahrnehmen?

Nein. Sie müssen zu einer Vorladung als Beschuldigter nicht erscheinen und sollten auch schriftlich keine Aussage machen.

Ich habe mich nur bewegt, weil ich Schmerzen hatte – ist das Widerstand?

Das kommt einerseits auf die Bewegung, andererseits auf die Nachweisbarkeit der Schmerzen an. In diesen Konstellationen sind die Polizeibeamten als Zeugen meist in der Überzahl. Ziel unserer Verteidigung ist es, Ihre Rechte durchzusetzen und nachzuweisen, dass es sich lediglich um eine schmerzbedingte Reaktion handelt. Dann ist eine Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch möglich.

Kann man auch bestraft werden, wenn man die Polizeibeamten nicht verletzen wollte?

Ja. Vorsatz ist nur im Hinblick auf die Widerstandshandlung bzw. die „feindliche“ Einwirkung auf die Polizisten erforderlich. Ob Sie den Polizisten verletzen wollten, ist für eine Strafbarkeit nicht relevant, hat aber Einfluss auf die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens und das mögliche Strafmaß.

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