Jonas Meese
17.12.2025
·
0 Min.
Lesedauer

Falschaussage

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer vor Gericht vorsätzlich falsch aussagt, ohne vereidigt zu werden, begeht eine Falschaussage nach § 153 StGB. Falsche Aussagen unter Eid stellen einen Meineid nach § 154 StGB dar.
  • Die Strafe für eine Falschaussage beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Freiheitsstrafen unter 6 Monaten können in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
  • Die genaue Strafe hängt unter anderem davon ab, welche Bedeutung das Gerichtsverfahren hatte und wie wichtig die Aussage war.
  • Wie hoch die Geldstrafe bei einer Falschaussage vor Gericht ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen ab.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Falschaussage nach § 153 StGB?

Nach § 153 StGB macht sich strafbar, wer vor Gericht falsch aussagt, aber nicht vereidigt wurde. Die Falschaussage muss sich auf eine rechtserhebliche Tatsache beziehen – also auf etwas, das für das Verfahren wichtig ist.

Das bedeutet: Es wird vorsätzlich etwas ausgesagt, das nicht der Wahrheit entspricht, obwohl Sie Zeuge oder Zeugin in einem Verfahren sind und deshalb grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet sind. Hiervon erfasst sind:

  • Bewusste Lügen
  • „Beschönigen“ von Tatsachen
  • „Weglassen“ wichtiger Angaben

Aber auch Aussagen „ins blaue Hinein“ können unter den Tatbestand fallen: Dies ist der Fall, wenn vor Gericht Angaben gemacht werden über Tatsachen, die der Zeuge überhaupt nicht weiß, sondern nur vermutet. Hierbei kann es sich um eine Falschaussage gem. § 153 StGB handeln, wenn nicht ausreichend deutlich gemacht wird, dass es sich um eine Vermutung handelt.

Wann ist eine Aussage „uneidlich“?

Von einer uneidlichen Falschaussage spricht man, wenn die Aussage ohne Eid abgegeben wird. Ein Eid wird nur in Ausnahmefällen verlangt. Das heißt: In den meisten Gerichtsverfahren sagen Zeugen aus.

Kann man sich als Angeklagter wegen Falschaussage strafbar machen?

Ein Angeklagter kann sich nicht wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB strafbar machen, nur Zeugen oder Sachverständige.

Gegebenenfalls können sich Angeklagte durch unwahre Angaben z.B. wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB strafbar machen, wenn sie andere Personen zu Unrecht verdächtigen. Auch das Vortäuschen einer Straftat ist gem. § 145d StGB strafbar.

Wie hoch ist die Strafe bei einer Falschaussage vor Gericht?

Eine uneidliche Falschaussage gem. § 153 StGB ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren können aber zur Bewährung ausgesetzt werden und Freiheitsstrafen unter sechs Monaten können in eine Geldstrafe umgewandelt werden.

Ob eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt wird und wie hoch die Strafe ist, hängt insbesondere von den folgenden Faktoren ab:

  • Wie bedeutsam ist das Verfahren, in dem ausgesagt wurde?
  • Wie wichtig war die Aussage für das Verfahren?
  • Was war das Motiv für die Falschaussage (z.B. ein Familienmitglied schützen)
  • Welche Folgen hatte die Falschaussage?
  • Vorstrafen
  • Wurde die falsche Aussage richtiggestellt?
  • Geständnis

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Wie hoch ist die Geldstrafe bei einer Falschaussage vor Gericht?

Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Anzahl der Tagessätze und dem Einkommen ab.

Die Anzahl der Tagessätze wird vom Gericht danach bestimmt, wie schwer die Tat wiegt. Dabei sind die eben genannten Faktoren relevant.

Die Höhe der Tagessätze hängt von Ihrem Nettoeinkommen ab, wobei z.B. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder angerechnet werden. Ein Tagessatz beträgt in der Regel 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.

Beispiel: Das Gericht verhängt 120 Tagessätze und der Tagessatz beträgt 80 Euro (Nettoeinkommen monatlich: 2.400 Euro). Dann beträgt die Geldstrafe insgesamt 120 x 80 Euro = 9.600 Euro.

Ist es auch strafbar, wenn ich unabsichtlich eine falsche Aussage mache?

Wegen uneidlicher Falschaussage kann sich nur strafbar machen, wer vorsätzlich handelt – wer sich irrt oder etwas vergisst, macht sich nicht strafbar.

Wichtig: Vorsatz und Absicht sind nicht das gleiche. Es genügt, wenn Sie die Unwahrheit gesagt haben und dies auch zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.

Eine fahrlässige Falschaussage ist nur strafbar, wenn Sie vereidigt wurden (§ 161 StGB).

Welche Strafe bei Falschaussage vor der Polizei?

Eine Falschaussage vor der Polizei ist grundsätzlich nicht strafbar. § 153 StGB gilt nur für falsche Aussagen vor einem Gericht oder einem Untersuchungsausschuss – nicht für Aussagen bei der Polizei.

Wer im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als Zeuge nicht die Wahrheit sagt, kann sich aber trotzdem strafbar machen, zum Beispiel wegen der folgenden Delikte:

  • Strafvereitelung gem. § 258 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe: z.B. wenn Zeugen falsch aussagen und deshalb ein Straftäter nicht überführt werden kann
  • Falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe: z.B. wenn Zeugen den Verdacht auf Unschuldige lenken wollen
  • Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe: z.B. wenn Zeugen von einer Straftat berichten, die es gar nicht gab

Vorladung wegen Falschaussage – was soll ich jetzt tun?

Wenn Sie eine Vorladung wegen einer Falschaussage vor Gericht erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei.

Die Strafen bei einer Falschaussage sind empfindlich. Wie vorgegangen werden soll, kann erst entschieden werden, wenn Ihr Anwalt Einsicht in die Akten genommen hat. Dann kann eine Strategie entworfen werden, wie das Verfahren möglichst ohne Gerichtsverhandlung zur Einstellung gebracht werden kann. Wer rechtzeitig reagiert, sichert sich alle Verteidigungsmöglichkeiten.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Was, wenn ich jemanden schützen wollte?

Auch dann bleibt die Falschaussage strafbar. Das Motiv kann sich strafmildernd auswirken, hebt die Strafbarkeit aber nicht auf.

Kann ich meine Aussage später richtigstellen?

Ja. Eine Berichtigung kann sich deutlich strafmildernd auswirken.

Wie hoch ist bei einer Falschaussage die Geldstrafe?

Bei geringfügigen Fällen liegt sie oft zwischen 60 und 120 Tagessätzen. Dies ist jedoch abhängig vom Einzelfall. In vielen Fällen lässt sich eine Geldstrafe durch eine Einstellung des Verfahrens verhindern.

Ich habe mich vertan – ist das schon strafbar?

Nicht unbedingt. Nur, wenn Sie wissentlich falsch aussagen. Irrtümer sind keine Falschaussage im Sinne von § 153 StGB.

Termin für Erstberatung

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Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

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View Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Schweigen, nicht zur Vorladung erscheinen! Wie Sie jetzt richtig reagieren.

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?

Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Ablauf einer Vernehmung

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

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Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Weshalb Schweigen zu Beginn des Verfahrens immer die beste Strategie ist.

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

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Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

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View § 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

§ 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

Was passiert, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht?

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wie endet ein Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage?

Im Ermittlungsverfahren entscheidet nicht die Polizei, wie das Verfahren weiterläuft. Unter anderem deshalb ist unser Rat: Nicht zu einer Vorladung durch die Polizei gehen, Anwalt einschalten.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese prüft nun: Liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor?

Das bedeutet:

  • Hinreichender Tatverdacht: Wenn man jetzt eine Gerichtsverhandlung durchführen würde wäre eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.
  • Kein hinreichender Tatverdacht: Ein Freispruch ist wahrscheinlicher als ein Freispruch oder es steht 50/50.
  • Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die eine Schuld vor Gericht belegen könnten.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, ob die Beweise verwertbar sind. Sind Beweise nicht verwertbar, weil z.B. eine Durchsuchung willkürlich erfolgt ist, gilt: Die Staatsanwaltschaft darf auf diese Beweise keine Anklage stützen.

Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, darf keine Anklage erhoben werden. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wichtige Begriffe

  • Anzeige
    • Jeder kann eine Anzeige erstatten – Geschädigte, Zeugen oder auch Unbeteiligte.
    • Sie löst Ermittlungen aus, bedeutet aber noch keine Schuld.
    • Anders als Viele glauben: Sie kann nicht zurückgezogen werden.
  • Anklage
    • Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.
    • Die Anklage wird zusammen mit der Ermittlungsakte ans Gericht geschickt.
    • Erst mit einer Anklage beginnt das eigentliche Strafverfahren vor Gericht.

Welche Folge hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das das bestmögliche Ergebnis für einen Beschuldigten aus den nachfolgenden Gründen:

  • Keine Strafe
  • Keine Gerichtsverhandlung
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis
  • Der Betroffene gilt als unschuldig.

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ist stets das Hauptziel für uns Strafverteidiger. Dabei ist es für uns unerheblich, ob schuldig oder unschuldig.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für eine Einstellung tun?

Wenn die Auswertung der Ermittlungsakte ergibt, dass Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht bestehen, tragen wir alle Argumente dafür in einer sogenannten „Schutzschrift“ an die Staatsanwaltschaft vor. Dabei arbeiten wir immer in einem zwei-Schritte-System:

  1. Zunächst beziehen wir uns immer auf die Ermittlungsergebnisse, die in der Ermittlungsakte dokumentiert sind. Bei einer Schutzschrift geht es darum, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung zu überzeugen. Das geht am besten mit dem Material, das die Staatsanwaltschaft selbst gesammelt hat.
  2. Dann prüfen wir, inwiefern weitere Argumente in die Akte gebracht werden können, z.B. neue Beweismittel. Wir entwickeln eine Strategie, bei der wir Nutzen und Risiko der Beweismittel beurteilen. Dann entscheiden wir, ob und wie wir die Hintergrundinformationen von Ihnen ins Strafverfahren einbringen bzw. aus taktischen Gründen zurückhalten.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

Wir versuchen immer, eine Hauptverhandlung mit allen Mitteln zu verhindern. Denn wir wissen: Eine Gerichtsverhandlung ist nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist auch in der Regel öffentlich und daher psychisch extrem belastend.

Was sind die Unterschiede zu anderen Einstellungsgründen?

Strafverfahren können auf verschiedene Wege eingestellt werden, die sich wie folgt unterscheiden:

  • § 153 / § 153a StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ggf. gegen Auflagen).
  • § 154 StPO: Einstellung, wenn andere schwerere Verfahren laufen.
  • § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung auf schwere Vorwürfe.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung, weil die Beweise nicht ausreichen.

Sofort Anwalt kontaktieren für größte Chance auf Einstellung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte das bestmögliche Ergebnis. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts lassen sich alle Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht nutzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt wurde.

Warten Sie nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt! Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dann nicht mehr möglich.

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Befolgen Sie diese Schritte, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden!

Alexander Schlüter
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

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View Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Schweigen, nicht zur Vorladung erscheinen! Wie Sie jetzt richtig reagieren.

Jonas Meese
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?

Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Ablauf einer Vernehmung

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

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View Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Weshalb Schweigen zu Beginn des Verfahrens immer die beste Strategie ist.

Alexander Schlüter
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

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Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

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View § 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

§ 170: Einstellung (kein Tatverdacht)

Was passiert, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht?

Jonas Meese
December 2, 2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wie endet ein Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage?

Im Ermittlungsverfahren entscheidet nicht die Polizei, wie das Verfahren weiterläuft. Unter anderem deshalb ist unser Rat: Nicht zu einer Vorladung durch die Polizei gehen, Anwalt einschalten.

Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese prüft nun: Liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor?

Das bedeutet:

  • Hinreichender Tatverdacht: Wenn man jetzt eine Gerichtsverhandlung durchführen würde wäre eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch.
  • Kein hinreichender Tatverdacht: Ein Freispruch ist wahrscheinlicher als ein Freispruch oder es steht 50/50.
  • Es müssen konkrete Beweise vorliegen, die eine Schuld vor Gericht belegen könnten.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch prüfen, ob die Beweise verwertbar sind. Sind Beweise nicht verwertbar, weil z.B. eine Durchsuchung willkürlich erfolgt ist, gilt: Die Staatsanwaltschaft darf auf diese Beweise keine Anklage stützen.

Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, darf keine Anklage erhoben werden. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wichtige Begriffe

  • Anzeige
    • Jeder kann eine Anzeige erstatten – Geschädigte, Zeugen oder auch Unbeteiligte.
    • Sie löst Ermittlungen aus, bedeutet aber noch keine Schuld.
    • Anders als Viele glauben: Sie kann nicht zurückgezogen werden.
  • Anklage
    • Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn hinreichender Tatverdacht besteht.
    • Die Anklage wird zusammen mit der Ermittlungsakte ans Gericht geschickt.
    • Erst mit einer Anklage beginnt das eigentliche Strafverfahren vor Gericht.

Welche Folge hat eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist das das bestmögliche Ergebnis für einen Beschuldigten aus den nachfolgenden Gründen:

  • Keine Strafe
  • Keine Gerichtsverhandlung
  • Kein Eintrag ins Führungszeugnis
  • Der Betroffene gilt als unschuldig.

Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ist stets das Hauptziel für uns Strafverteidiger. Dabei ist es für uns unerheblich, ob schuldig oder unschuldig.

Was kann ein Anwalt für Strafrecht für eine Einstellung tun?

Wenn die Auswertung der Ermittlungsakte ergibt, dass Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht bestehen, tragen wir alle Argumente dafür in einer sogenannten „Schutzschrift“ an die Staatsanwaltschaft vor. Dabei arbeiten wir immer in einem zwei-Schritte-System:

  1. Zunächst beziehen wir uns immer auf die Ermittlungsergebnisse, die in der Ermittlungsakte dokumentiert sind. Bei einer Schutzschrift geht es darum, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung zu überzeugen. Das geht am besten mit dem Material, das die Staatsanwaltschaft selbst gesammelt hat.
  2. Dann prüfen wir, inwiefern weitere Argumente in die Akte gebracht werden können, z.B. neue Beweismittel. Wir entwickeln eine Strategie, bei der wir Nutzen und Risiko der Beweismittel beurteilen. Dann entscheiden wir, ob und wie wir die Hintergrundinformationen von Ihnen ins Strafverfahren einbringen bzw. aus taktischen Gründen zurückhalten.

Rechtsanwalt Jonas Meese:

Wir versuchen immer, eine Hauptverhandlung mit allen Mitteln zu verhindern. Denn wir wissen: Eine Gerichtsverhandlung ist nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist auch in der Regel öffentlich und daher psychisch extrem belastend.

Was sind die Unterschiede zu anderen Einstellungsgründen?

Strafverfahren können auf verschiedene Wege eingestellt werden, die sich wie folgt unterscheiden:

  • § 153 / § 153a StPO: Einstellung wegen Geringfügigkeit (ggf. gegen Auflagen).
  • § 154 StPO: Einstellung, wenn andere schwerere Verfahren laufen.
  • § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung auf schwere Vorwürfe.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Einstellung, weil die Beweise nicht ausreichen.

Sofort Anwalt kontaktieren für größte Chance auf Einstellung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist für Beschuldigte das bestmögliche Ergebnis. Nur durch frühzeitiges Einschalten eines Anwalts lassen sich alle Chancen für eine Einstellung mangels Tatverdacht nutzen. Kontaktieren Sie uns sofort, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben oder eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt wurde.

Warten Sie nicht ab, bis die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt! Eine Einstellung mangels Tatverdacht ist dann nicht mehr möglich.

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