Was ist eine Vorladung?
Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.
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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).
Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.
Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:
- Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
- Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
- Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
- In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.
Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?
Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:
- Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
-> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden. - Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
-> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist. - Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
-> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.
Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.
Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:
Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?
Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.
Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?
Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.
Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.
Verbreitete Irrtümer
„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.
„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.
„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.
„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.
Warum sollte ich schweigen?
Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?
Ablauf einer Vernehmung
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.
Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:
- Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
- In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
- Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
- Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
- Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).
Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.
Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.
Was passiert, wenn man nicht erscheint?
Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.
Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:
- Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
- Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.
Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.
Muss ich als Zeuge erscheinen?
Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:
- Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
- Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.
Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.
Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?
Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.
Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:
- Schweigen und Einstellung beantragen?
- Oder gezielt eine Einlassung abgeben?
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