Was ist eine Falschaussage nach § 153 StGB?
Nach § 153 StGB macht sich strafbar, wer vor Gericht falsch aussagt, aber nicht vereidigt wurde. Die Falschaussage muss sich auf eine rechtserhebliche Tatsache beziehen – also auf etwas, das für das Verfahren wichtig ist.
Das bedeutet: Es wird vorsätzlich etwas ausgesagt, das nicht der Wahrheit entspricht, obwohl Sie Zeuge oder Zeugin in einem Verfahren sind und deshalb grundsätzlich zur Wahrheit verpflichtet sind. Hiervon erfasst sind:
- Bewusste Lügen
- „Beschönigen“ von Tatsachen
- „Weglassen“ wichtiger Angaben
Aber auch Aussagen „ins blaue Hinein“ können unter den Tatbestand fallen: Dies ist der Fall, wenn vor Gericht Angaben gemacht werden über Tatsachen, die der Zeuge überhaupt nicht weiß, sondern nur vermutet. Hierbei kann es sich um eine Falschaussage gem. § 153 StGB handeln, wenn nicht ausreichend deutlich gemacht wird, dass es sich um eine Vermutung handelt.
Kann man sich als Angeklagter wegen Falschaussage strafbar machen?
Ein Angeklagter kann sich nicht wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB strafbar machen, nur Zeugen oder Sachverständige.
Gegebenenfalls können sich Angeklagte durch unwahre Angaben z.B. wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB strafbar machen, wenn sie andere Personen zu Unrecht verdächtigen. Auch das Vortäuschen einer Straftat ist gem. § 145d StGB strafbar.
Welche Strafe droht bei einer Falschaussage vor Gericht?
Eine uneidliche Falschaussage gem. § 153 StGB ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren können aber zur Bewährung ausgesetzt werden und Freiheitsstrafen unter sechs Monaten können in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Ob eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt wird und wie hoch die Strafe ist, hängt insbesondere von den folgenden Faktoren ab:
- Wie bedeutsam ist das Verfahren, in dem ausgesagt wurde?
- Wie wichtig war die Aussage für das Verfahren?
- Was war das Motiv für die Falschaussage (z.B. ein Familienmitglied schützen)
- Welche Folgen hatte die Falschaussage?
- Vorstrafen
- Wurde die falsche Aussage richtiggestellt?
- Geständnis
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Wie hoch ist die Geldstrafe bei einer Falschaussage vor Gericht?
Die Höhe der Geldstrafe hängt von der Anzahl der Tagessätze und dem Einkommen ab.
Die Anzahl der Tagessätze wird vom Gericht danach bestimmt, wie schwer die Tat wiegt. Dabei sind die eben genannten Faktoren relevant.
Die Höhe der Tagessätze hängt von Ihrem Nettoeinkommen ab, wobei z.B. Unterhaltsverpflichtungen für Kinder angerechnet werden. Ein Tagessatz beträgt in der Regel 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.
Beispiel: Das Gericht verhängt 120 Tagessätze und der Tagessatz beträgt 80 Euro (Nettoeinkommen monatlich: 2.400 Euro). Dann beträgt die Geldstrafe insgesamt 120 x 80 Euro = 9.600 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Falschaussage und Meineid?
Eine Falschaussage nach § 153 StGB liegt vor, wenn ein Zeuge vor Gericht ohne Eid die Unwahrheit sagt, während ein Meineid nach § 154 StGB eine Falschaussage unter Eid ist.
Die meisten Zeugen sagen uneidlich aus. Der Eid verschärft die strafrechtliche Bewertung erheblich: Bei einem Meineid gem. § 154 StGB beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Nur in Ausnahmefällen wird ein Eid verlangt, weshalb die uneidliche Falschaussage gem. § 153 StGB der häufigere Vorwurf in der Praxis ist.
Ist es auch strafbar, wenn ich unabsichtlich eine falsche Aussage mache?
Wegen uneidlicher Falschaussage kann sich nur strafbar machen, wer vorsätzlich handelt – wer sich irrt oder etwas vergisst, macht sich nicht strafbar.
Wichtig: Vorsatz und Absicht sind nicht das gleiche. Es genügt, wenn Sie die Unwahrheit gesagt haben und dies auch zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Eine fahrlässige Falschaussage ist nur strafbar, wenn Sie vereidigt wurden (§ 161 StGB).
Welche Strafe bei Falschaussage vor der Polizei?
Eine Falschaussage vor der Polizei ist grundsätzlich nicht strafbar. § 153 StGB gilt nur für falsche Aussagen vor einem Gericht oder einem Untersuchungsausschuss – nicht für Aussagen bei der Polizei.
Wer im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung als Zeuge nicht die Wahrheit sagt, kann sich aber trotzdem strafbar machen, zum Beispiel wegen der folgenden Delikte:
- Strafvereitelung gem. § 258 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe: z.B. wenn Zeugen falsch aussagen und deshalb ein Straftäter nicht überführt werden kann
- Falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe: z.B. wenn Zeugen den Verdacht auf Unschuldige lenken wollen
- Vortäuschen einer Straftat gem. § 145d StGB – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe: z.B. wenn Zeugen von einer Straftat berichten, die es gar nicht gab
VORLADUNG WEGEN FALSCHAUSSAGE - WAS SOLL ICH JETZT TUN?
Wenn Sie eine Vorladung wegen einer Falschaussage vor Gericht erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht. Machen Sie keine Aussage bei der Polizei.
Die Strafen bei einer Falschaussage sind empfindlich. Wie vorgegangen werden soll, kann erst entschieden werden, wenn Ihr Anwalt Einsicht in die Akten genommen hat. Dann kann eine Strategie entworfen werden, wie das Verfahren möglichst ohne Gerichtsverhandlung zur Einstellung gebracht werden kann. Wer rechtzeitig reagiert, sichert sich alle Verteidigungsmöglichkeiten.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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