Was ist Sachbeschädigung?
Eine Sachbeschädigung begeht, wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Eine Beschädigung liegt bereits vor, wenn die Sache nicht nur unerheblich in ihrer Substanz oder Funktion beeinträchtigt wird. Es muss also kein Totalschaden entstehen. Kratzer im Lack eines Fahrzeugs oder eine eingedellte Tür können bereits ausreichen.
Eine Sachbeschädigung liegt auch dann vor, wenn lediglich das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Hiervon umfasst sind z.B. Graffiti oder das Bekleben, Bemalen oder Beschmieren von Wänden und Gegenständen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Veränderung nicht durch einfaches Wischen oder zum Beispiel durch Regen wieder beseitigt wird.
Sachbeschädigung Strafe: Welche Sanktionen drohen?
Für Sachbeschädigung sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. In der Praxis werden Ersttäter häufig zu Geldstrafen verurteilt. Die genaue Höhe hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:
- Höhe des entstandenen Schadens,
- Vorstrafen,
- Tatmotiv,
- dem Verhalten nach der Tat (z. B. Schadensersatz, Entschuldigung)
Höhere Strafen sieht das Gesetz vor, wenn zum Beispiel öffentliche Denkmäler, Kunst in öffentlichen Museen oder Bauwerke beschädigt werden.
In vielen Fällen ist auch eine Einstellung des Verfahrens möglich. Eine Einstellung mangels Tatverdacht kommt in Betracht bei einer Anzeige wegen Sachbeschädigung ohne belastbare Beweise, bei unklarer Täterschaft oder wenn der Gegenstand bereits vorher mit Graffitis versehen war. Bei schwieriger Beweislage besteht die Möglichkeit, eine Einstellung gegen Auflage (z.B. Schadenswiedergutmachung) zu erzielen. In beiden Fällen erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis.
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Ist Fahrlässige Sachbeschädigung strafbar?
Nein, fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Wer also aus Unachtsamkeit oder Versehen eine fremde Sache beschädigt, macht sich nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings kann fahrlässiges Verhalten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zur Folge haben.
Wir erleben nicht selten, dass dennoch Anzeige wegen Sachbeschädigung erhoben wird, weil ein Vorsatz unterstellt wird. In diesen Fällen arbeiten wir heraus, dass unsere Mandanten nicht vorsätzlich gehandelt haben und wirken auf eine Einstellung mangels Tatverdacht oder einen Freispruch hin.
Anzeige wegen Sachbeschädigung – was passiert nach der Anzeige?
Eine Anzeige wegen Sachbeschädigung führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Polizei versucht, den Sachverhalt aufzuklären, zum Beispiel durch:
- Zeugenbefragungen,
- Spurensicherung,
- Auswertung von Videoaufnahmen
Als beschuldigte Person erhalten Sie in dieser Phase eine Vorladung als Beschuldigter oder die Aufforderung, schriftlich Stellung zu nehmen. Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, dort zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Sobald Sie Post von der Polizei erhalten, sollten Sie sich von einem Anwalt für Strafrecht beraten lassen. Wir prüfen in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Möglichkeiten.
Wann verjährt Sachbeschädigung?
Die Verjährung von Sachbeschädigungen richtet sich nach § 78 StGB. Für die einfache Sachbeschädigung beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat. Allerdings haben eine Vielzahl an Handlungen der Ermittlungsbehörden eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Ob die Tat bereits verjährt ist, sollte daher im Einzelfall ein Anwalt für Strafrecht prüfen.
Anwalt Sachbeschädigung: Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist.
Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann bereits im Ermittlungsverfahren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Nach Akteneinsicht kann die Beweislage geprüft werden und eine individuelle Strategie entwickelt werden, um eine Einstellung des Verfahrens – ohne Gerichtsverhandlung und Eintragung in das Führungszeugnis – zu erreichen.
Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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