Alexander Schlüter
17.12.2025
·
0 Min.
Lesedauer

Sachbeschädigung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Sachbeschädigung liegt vor, wenn eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird. Ausreichend ist, dass ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (§ 303 StGB).
  • Sachbeschädigung Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  • Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, kann aber zivilrechtliche Folgen haben.
  • Sachbeschädigung verjährt regelmäßig nach fünf Jahren.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Sachbeschädigung?

Eine Sachbeschädigung begeht, wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Eine Beschädigung liegt bereits vor, wenn die Sache nicht nur unerheblich in ihrer Substanz oder Funktion beeinträchtigt wird. Es muss also kein Totalschaden entstehen. Kratzer im Lack eines Fahrzeugs oder eine eingedellte Tür können bereits ausreichen.

Eine Sachbeschädigung liegt auch dann vor, wenn lediglich das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Hiervon umfasst sind z.B. Graffiti oder das Bekleben, Bemalen oder Beschmieren von Wänden und Gegenständen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Veränderung nicht durch einfaches Wischen oder zum Beispiel durch Regen wieder beseitigt wird.

Sachbeschädigung Strafe: Welche Sanktionen drohen?

Für Sachbeschädigung sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. In der Praxis werden Ersttäter häufig zu Geldstrafen verurteilt. Die genaue Höhe hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:

  • Höhe des entstandenen Schadens,
  • Vorstrafen,
  • Tatmotiv,
  • dem Verhalten nach der Tat (z. B. Schadensersatz, Entschuldigung)

Höhere Strafen sieht das Gesetz vor, wenn zum Beispiel öffentliche Denkmäler, Kunst in öffentlichen Museen oder Bauwerke beschädigt werden.

In vielen Fällen ist auch eine Einstellung des Verfahrens möglich. Eine Einstellung mangels Tatverdacht kommt in Betracht bei einer Anzeige wegen Sachbeschädigung ohne belastbare Beweise, bei unklarer Täterschaft oder wenn der Gegenstand bereits vorher mit Graffitis versehen war. Bei schwieriger Beweislage besteht die Möglichkeit, eine Einstellung gegen Auflage (z.B. Schadenswiedergutmachung) zu erzielen. In beiden Fällen erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis.

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Ist Fahrlässige Sachbeschädigung strafbar?

Nein, fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Wer also aus Unachtsamkeit oder Versehen eine fremde Sache beschädigt, macht sich nicht nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings kann fahrlässiges Verhalten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zur Folge haben.

Wir erleben nicht selten, dass dennoch Anzeige wegen Sachbeschädigung erhoben wird, weil ein Vorsatz unterstellt wird. In diesen Fällen arbeiten wir heraus, dass unsere Mandanten nicht vorsätzlich gehandelt haben und wirken auf eine Einstellung mangels Tatverdacht oder einen Freispruch hin.

Anzeige wegen Sachbeschädigung – was passiert nach der Anzeige?

Eine Anzeige wegen Sachbeschädigung führt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Die Polizei versucht, den Sachverhalt aufzuklären, zum Beispiel durch:

  • Zeugenbefragungen,
  • Spurensicherung,
  • Auswertung von Videoaufnahmen

Als beschuldigte Person erhalten Sie in dieser Phase eine Vorladung als Beschuldigter oder die Aufforderung, schriftlich Stellung zu nehmen. Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, dort zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Sobald Sie Post von der Polizei erhalten, sollten Sie sich von einem Anwalt für Strafrecht beraten lassen. Wir prüfen in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Möglichkeiten.

Wann verjährt Sachbeschädigung?

Die Verjährung von Sachbeschädigungen richtet sich nach § 78 StGB. Für die einfache Sachbeschädigung beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat. Allerdings haben eine Vielzahl an Handlungen der Ermittlungsbehörden eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Ob die Tat bereits verjährt ist, sollte daher im Einzelfall ein Anwalt für Strafrecht prüfen.

Anwalt Sachbeschädigung: Warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist.

Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann bereits im Ermittlungsverfahren Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Nach Akteneinsicht kann die Beweislage geprüft werden und eine individuelle Strategie entwickelt werden, um eine Einstellung des Verfahrens – ohne Gerichtsverhandlung und Eintragung in das Führungszeugnis – zu erreichen.

Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten.

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Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Jonas Meese
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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ist Graffiti immer eine Sachbeschädigung?

In den meisten Fällen ja, da das Erscheinungsbild der Sache verändert wird und sich Graffitis nur mit großem Aufwand beseitigen lassen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei kleinen Graffitis auf einer bereits bemalten Wand, ist der Tatbestand jedoch nicht erfüllt. Wir prüfen im Einzelfall jede Möglichkeit, um einen Tatverdacht auszuräumen.

Welche Strafe droht für Sachbeschädigung im Jugendstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht gelten die Strafandrohungen des Strafgesetzbuchs nicht. Stattdessen finden die besonderen Sanktionen des Jugendstrafrechts Anwendung. Es drohen erzieherische Maßnahmen (z.B. Sozialstunden), in schwerwiegenden Fällen auch Freizeitarrest. In vielen Fällen ist bei Jugendlichen jedoch auch eine Einstellung des Verfahrens möglich. Wir beraten Sie über alle Besonderheiten des Jugendstrafrechts und entwickeln eine auf das Jugendstrafrecht angepasste Verteidigungsstrategie.

Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?

Sofort nach Erhalt der Vorladung oder sobald Sie von Ermittlungen erfahren. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.

Termin für Erstberatung

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Ablauf Jugendstraf­verfahren

Wie läuft ein Strafverfahren gegen Jugendliche ab?

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
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Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht. Ziel ist nicht die Strafe, sondern die Erziehung des Jugendlichen. Es gelten daher andere Regeln für den Ablauf des Strafverfahrens und auch für die Sanktionen:

Anwendungsbereich

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren kommt es ebenfalls zur Anwendung, wenn Reifeverzögerungen vorliegen und/oder die Tat jugendtypisch ist. Mehr dazu unter "Für wen gilt Jugendstrafrecht?".

Erzieherischer Gedanke

Während Erwachsene mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen müssen, sieht das Jugendstrafrecht mildere und erzieherische Maßnahmen vor, z.B. Sozialstunden, Auflagen, Verwarnungen oder die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Bei schweren Vorwürfen oder im Wiederholungsfall drohen jedoch Arrest und Jugendstrafe.

Jugendgerichtshilfe

An Jugendstrafverfahren ist die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Ihre Aufgabe besteht darin, eine Einschätzung über den Entwicklungsgrad des Jugendlichen/Heranwachsenden abzugeben und gegebenenfalls erforderliche erzieherische Maßnahmen vorzuschlagen.

Was passiert nach einer Strafanzeige im Jugendstrafrecht?

Die zentrale Frage vieler Eltern und Jugendlicher lautet: Was passiert nach einer Strafanzeige?

1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Nach Eingang der Strafanzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Der Jugendliche/Heranwachsende wird regelmäßig als Beschuldigter vorgeladen. Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht, um die Rechte des Jugendlichen/Heranwachsenden zu wahren und unbedachte Aussagen zu vermeiden.

2. Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Polizei übermittelt ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob das Verfahren eingestellt wird, weil kein Tatverdacht besteht, oder ob Anklage erhoben werden soll. Daneben besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegen Auflagen und erzieherische Maßnahmen einzustellen.

Je früher ein Anwalt für Jugendstrafrecht eingeschaltet wird, desto besser lässt sich eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln und gestalten. Ziel ist es, durch fundierte Argumentation und Gestaltung eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – möglichst ohne Verhandlung vor Gericht und ohne Eintrag ins Erziehungsregister. Wir beraten Sie ganzheitlich über Ihre Möglichkeiten.

3. Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren

Sollte die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht annehmen und einer Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen, wird sie Anklage erheben. In diesem Fall findet eine Hauptverhandlung vor Gericht statt. Auch hier ist die Jugendgerichtshilfe anwesend und es wird über mögliche Sanktionen verhandelt.

Vor Gericht sollte ein Jugendlicher oder Heranwachsender keinesfalls allein erscheinen. Mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts im Jugendstrafrecht kann eine individuelle Strategie für einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens entwickelt und durchgesetzt werden. Wir stehen vor Gericht an Ihrer Seite.

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist eine zentrale Institution im Jugendstrafverfahren. Sie wird vom Jugendamt gestellt und begleitet das Strafverfahren von Anfang an.

Rolle der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe soll dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine Einschätzung zur Persönlichkeit, dem sozialen Umfeld und zur Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden geben. Sie nimmt daher frühzeitig Kontakt mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden auf. Dies erfolgt oft bereits nach der ersten Vorladung durch die Polizei. Vor der Teilnahme an diesem Gespräch sollte Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten werden, um frühzeitig die Verteidigungsstrategie zu gestalten.

Jugendgerichtshilfe: Gesprächsablauf

Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe erfolgt freiwillig, kann jedoch – je nach Fall – von Vorteil sein. Inhaltlich werden folgende Aspekte thematisiert:

  • Kindheit und Elternhaus
  • Gewalterfahrungen
  • Fluchterfahrung
  • Familiäre und schulische Situation (aktuell und zur vermeintlichen Tatzeit)
  • Freizeitverhalten
  • Drogen- oder Alkoholkonsum
  • Einstellung zur vermeintlichen Tat
  • Bereitschaft zur Wiedergutmachung (z.B. im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs)
  • Zukunftsperspektiven

Die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe kann erheblichen Einfluss darauf haben, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es zu einer Hauptverhandlung kommt. Wenn die Beweislage unklar oder nachteilig ist, empfiehlt sich daher regelmäßig eine Teilnahme. Aber auch, wenn Sie unschuldig sind, kann eine Teilnahme von Vorteil sein. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kann Sie optimal auf das Gespräch vorbereiten. Melden Sie sich bei uns, sobald Sie ein Schreiben von der Jugendgerichtshilfe erhalten.

Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht

Eine weitere Möglichkeit der außergerichtlichen Erledigung von Strafverfahren bietet der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren, bei dem sich “Täter” und “Opfer” unter Vermittlung einer neutralen Stelle begegnen. Ziel ist es, den Konflikt zu klären und eine Wiedergutmachung zu erreichen, zum Beispiel durch:

  • Entschuldigung / Verantwortungsübernahme
  • Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • Gemeinnützige Arbeit

Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleichs

Wenn der Vorwurf zutrifft, kann ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Das wird im Jugendstrafrecht ausdrücklich gefördert, denn der TOA unterstreicht das Verantwortungsbewusstsein des Jugendlichen/Heranwachsenden und wirkt sich in der Regel positiv auf die Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Gericht aus.

Täter-Opfer-Ausgleich: Nachteile

Auch wenn der TOA viele Vorteile bietet, gibt es potenzielle Nachteile:

  • Der Jugendliche muss die Tat faktisch eingestehen. Bei unschuldigen Mandanten oder bei einer Beweislage, die einen Freispruch ermöglicht, kommt der TOA daher nicht in Betracht.
  • Es kann emotional belastend sein, dem Opfer gegenüberzutreten.
  • Die Einigung muss freiwillig und ernsthaft erfolgen. Die erfolglose Durchführung eines TOA kann sich nachteilig auf die Beurteilung des Gerichts auswirken.

Wir können bewerten, ob der Täter-Opfer-Ausgleich in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist und unterstützen Sie bei Organisation und Vorbereitung.

Der Ablauf des Jugendstrafverfahrens bietet viele Möglichkeiten, das Verfahren ohne eine Verurteilung zu beenden. Wichtig ist, dass sich Jugendliche und Eltern frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt für Jugendstrafrecht wenden. Dieser kann rechtzeitig Einfluss nehmen, z. B. durch:

  • Aufklärung über und Durchsetzung von Beschuldigtenrechten
  • Vorbereitung auf Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe und Vermittlung von sozialen Angeboten (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich oder Sozialtraining)
  • Akteneinsicht
  • Bewertung der Beweislage und Durchsetzung einer Verfahrenseinstellung
  • Verteidigung vor Gericht
  • Prüfung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision oder Beschwerde)

Gerade im Jugendstrafrecht zeigt sich: Wer frühzeitig professionell handelt, hat die besten Chancen auf einen diskreten, außergerichtlichen Abschluss des Verfahrens.

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Für wen gilt Jugendstrafrecht?

Wann Jugendstrafrecht Anwendung findet

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
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Ab wann ist man strafmündig?

Eine Kernfrage im Jugendstrafrecht lautet: Ab wann ist man strafmündig?
Die Strafmündigkeit beginnt in Deutschland mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Das bedeutet: Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie gelten als schuldunfähig. Erst ab dem 14. Geburtstag prüft die Justiz, ob ein Jugendlicher das Unrecht seiner Tat erkennen konnte und nach dieser Einsicht handeln konnte.

Jugendliche (14–18 Jahre)

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht in jedem Fall. Ist das Alter unbekannt oder lässt sich nicht nachweisen, werden in der Regel Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters eingeholt.

Heranwachsende (18–21 Jahre)

Bei Heranwachsenden ist die Anwendung von Jugendstrafrecht von entscheidender Bedeutung für den weiteren Ablauf des Verfahrens, denn das Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht. Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung, sondern die erzieherische Einwirkung auf die beschuldigte Person. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts werden in unseren Beiträgen Sanktionen im Jugendstrafrecht und Ablauf im Jugendstrafverfahren erläutert.

Im Einzelfall kann das Gericht entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Maßgeblich ist, ob der Heranwachsende nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder ob es sich um eine „jugendtypische Tat“ handelt.

Beispiel: Ein 19-Jähriger begeht im Rahmen einer Mutprobe eine Sachbeschädigung. Hier könnte das Gericht Jugendstrafrecht anwenden.

Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts ist der Bericht der Jugendgerichtshilfe. Wenn Sie eine Einladung zu einem Gespräch erhalten, sollten Sie sich daher vorher von einem Anwalt für Strafrecht beraten lassen.

Kinder unter 14 Jahren

Für Kinder unter 14 Jahren gilt das Strafrecht nicht. Auf die Frage Ab wann ist man strafmündig? lautet die Antwort: Ab 14 Jahren. Alles darunter fällt nicht in den Anwendungsbereich des Strafrechts. Stattdessen können Jugendämter oder Familiengerichte eingreifen.

Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist stark vom Erziehungsgedanken geprägt. Während es im Erwachsenenstrafrecht vor allem um Schuld und Strafe geht, soll das Jugendstrafrecht den Jugendlichen erziehen, damit er künftig keine Straftaten mehr begeht.
Die Unterschiede zeigen sich im gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens und bei den möglichen Sanktionen.

Fazit

Die Frage Für wen gilt das Jugendstrafrecht? ist schnell beantwortet: Für Jugendliche ab 14 Jahren und unter Umständen auch für Heranwachsende bis 21 Jahre. Entscheidend ist jedoch nicht nur das Alter, sondern auch die persönliche Entwicklung und die Art der vorgeworfenen Tat. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier entscheidend helfen, die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

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Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Schweigen, nicht zur Vorladung erscheinen! Wie Sie jetzt richtig reagieren.

Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
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Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?

Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Ablauf einer Vernehmung

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

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7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

Befolgen Sie diese Schritte, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden!

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

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Ablauf Jugendstraf­verfahren

Wie läuft ein Strafverfahren gegen Jugendliche ab?

Jonas Meese
December 18, 2025
·
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Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Erwachsenenstrafrecht. Ziel ist nicht die Strafe, sondern die Erziehung des Jugendlichen. Es gelten daher andere Regeln für den Ablauf des Strafverfahrens und auch für die Sanktionen:

Anwendungsbereich

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Für Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren kommt es ebenfalls zur Anwendung, wenn Reifeverzögerungen vorliegen und/oder die Tat jugendtypisch ist. Mehr dazu unter "Für wen gilt Jugendstrafrecht?".

Erzieherischer Gedanke

Während Erwachsene mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen müssen, sieht das Jugendstrafrecht mildere und erzieherische Maßnahmen vor, z.B. Sozialstunden, Auflagen, Verwarnungen oder die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Bei schweren Vorwürfen oder im Wiederholungsfall drohen jedoch Arrest und Jugendstrafe.

Jugendgerichtshilfe

An Jugendstrafverfahren ist die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Ihre Aufgabe besteht darin, eine Einschätzung über den Entwicklungsgrad des Jugendlichen/Heranwachsenden abzugeben und gegebenenfalls erforderliche erzieherische Maßnahmen vorzuschlagen.

Was passiert nach einer Strafanzeige im Jugendstrafrecht?

Die zentrale Frage vieler Eltern und Jugendlicher lautet: Was passiert nach einer Strafanzeige?

1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Nach Eingang der Strafanzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Der Jugendliche/Heranwachsende wird regelmäßig als Beschuldigter vorgeladen. Bereits an dieser Stelle empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht, um die Rechte des Jugendlichen/Heranwachsenden zu wahren und unbedachte Aussagen zu vermeiden.

2. Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Polizei übermittelt ihre Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft, ob das Verfahren eingestellt wird, weil kein Tatverdacht besteht, oder ob Anklage erhoben werden soll. Daneben besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegen Auflagen und erzieherische Maßnahmen einzustellen.

Je früher ein Anwalt für Jugendstrafrecht eingeschaltet wird, desto besser lässt sich eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln und gestalten. Ziel ist es, durch fundierte Argumentation und Gestaltung eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – möglichst ohne Verhandlung vor Gericht und ohne Eintrag ins Erziehungsregister. Wir beraten Sie ganzheitlich über Ihre Möglichkeiten.

3. Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren

Sollte die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht annehmen und einer Einstellung des Verfahrens nicht zustimmen, wird sie Anklage erheben. In diesem Fall findet eine Hauptverhandlung vor Gericht statt. Auch hier ist die Jugendgerichtshilfe anwesend und es wird über mögliche Sanktionen verhandelt.

Vor Gericht sollte ein Jugendlicher oder Heranwachsender keinesfalls allein erscheinen. Mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts im Jugendstrafrecht kann eine individuelle Strategie für einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens entwickelt und durchgesetzt werden. Wir stehen vor Gericht an Ihrer Seite.

Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe ist eine zentrale Institution im Jugendstrafverfahren. Sie wird vom Jugendamt gestellt und begleitet das Strafverfahren von Anfang an.

Rolle der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe soll dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine Einschätzung zur Persönlichkeit, dem sozialen Umfeld und zur Entwicklung des Jugendlichen/Heranwachsenden geben. Sie nimmt daher frühzeitig Kontakt mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden auf. Dies erfolgt oft bereits nach der ersten Vorladung durch die Polizei. Vor der Teilnahme an diesem Gespräch sollte Rücksprache mit einem Strafverteidiger gehalten werden, um frühzeitig die Verteidigungsstrategie zu gestalten.

Jugendgerichtshilfe: Gesprächsablauf

Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe erfolgt freiwillig, kann jedoch – je nach Fall – von Vorteil sein. Inhaltlich werden folgende Aspekte thematisiert:

  • Kindheit und Elternhaus
  • Gewalterfahrungen
  • Fluchterfahrung
  • Familiäre und schulische Situation (aktuell und zur vermeintlichen Tatzeit)
  • Freizeitverhalten
  • Drogen- oder Alkoholkonsum
  • Einstellung zur vermeintlichen Tat
  • Bereitschaft zur Wiedergutmachung (z.B. im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs)
  • Zukunftsperspektiven

Die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe kann erheblichen Einfluss darauf haben, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es zu einer Hauptverhandlung kommt. Wenn die Beweislage unklar oder nachteilig ist, empfiehlt sich daher regelmäßig eine Teilnahme. Aber auch, wenn Sie unschuldig sind, kann eine Teilnahme von Vorteil sein. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kann Sie optimal auf das Gespräch vorbereiten. Melden Sie sich bei uns, sobald Sie ein Schreiben von der Jugendgerichtshilfe erhalten.

Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht

Eine weitere Möglichkeit der außergerichtlichen Erledigung von Strafverfahren bietet der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Verfahren, bei dem sich “Täter” und “Opfer” unter Vermittlung einer neutralen Stelle begegnen. Ziel ist es, den Konflikt zu klären und eine Wiedergutmachung zu erreichen, zum Beispiel durch:

  • Entschuldigung / Verantwortungsübernahme
  • Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • Gemeinnützige Arbeit

Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleichs

Wenn der Vorwurf zutrifft, kann ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Das wird im Jugendstrafrecht ausdrücklich gefördert, denn der TOA unterstreicht das Verantwortungsbewusstsein des Jugendlichen/Heranwachsenden und wirkt sich in der Regel positiv auf die Beurteilung durch Staatsanwaltschaft und Gericht aus.

Täter-Opfer-Ausgleich: Nachteile

Auch wenn der TOA viele Vorteile bietet, gibt es potenzielle Nachteile:

  • Der Jugendliche muss die Tat faktisch eingestehen. Bei unschuldigen Mandanten oder bei einer Beweislage, die einen Freispruch ermöglicht, kommt der TOA daher nicht in Betracht.
  • Es kann emotional belastend sein, dem Opfer gegenüberzutreten.
  • Die Einigung muss freiwillig und ernsthaft erfolgen. Die erfolglose Durchführung eines TOA kann sich nachteilig auf die Beurteilung des Gerichts auswirken.

Wir können bewerten, ob der Täter-Opfer-Ausgleich in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist und unterstützen Sie bei Organisation und Vorbereitung.

Der Ablauf des Jugendstrafverfahrens bietet viele Möglichkeiten, das Verfahren ohne eine Verurteilung zu beenden. Wichtig ist, dass sich Jugendliche und Eltern frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt für Jugendstrafrecht wenden. Dieser kann rechtzeitig Einfluss nehmen, z. B. durch:

  • Aufklärung über und Durchsetzung von Beschuldigtenrechten
  • Vorbereitung auf Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe und Vermittlung von sozialen Angeboten (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich oder Sozialtraining)
  • Akteneinsicht
  • Bewertung der Beweislage und Durchsetzung einer Verfahrenseinstellung
  • Verteidigung vor Gericht
  • Prüfung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision oder Beschwerde)

Gerade im Jugendstrafrecht zeigt sich: Wer frühzeitig professionell handelt, hat die besten Chancen auf einen diskreten, außergerichtlichen Abschluss des Verfahrens.

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Für wen gilt Jugendstrafrecht?

Wann Jugendstrafrecht Anwendung findet

Alexander Schlüter
December 2, 2025
·
5 Min.
Lesedauer

Ab wann ist man strafmündig?

Eine Kernfrage im Jugendstrafrecht lautet: Ab wann ist man strafmündig?
Die Strafmündigkeit beginnt in Deutschland mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Das bedeutet: Kinder unter 14 Jahren können strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Sie gelten als schuldunfähig. Erst ab dem 14. Geburtstag prüft die Justiz, ob ein Jugendlicher das Unrecht seiner Tat erkennen konnte und nach dieser Einsicht handeln konnte.

Jugendliche (14–18 Jahre)

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendstrafrecht in jedem Fall. Ist das Alter unbekannt oder lässt sich nicht nachweisen, werden in der Regel Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alters eingeholt.

Heranwachsende (18–21 Jahre)

Bei Heranwachsenden ist die Anwendung von Jugendstrafrecht von entscheidender Bedeutung für den weiteren Ablauf des Verfahrens, denn das Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht. Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung, sondern die erzieherische Einwirkung auf die beschuldigte Person. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts werden in unseren Beiträgen Sanktionen im Jugendstrafrecht und Ablauf im Jugendstrafverfahren erläutert.

Im Einzelfall kann das Gericht entscheiden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Maßgeblich ist, ob der Heranwachsende nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder ob es sich um eine „jugendtypische Tat“ handelt.

Beispiel: Ein 19-Jähriger begeht im Rahmen einer Mutprobe eine Sachbeschädigung. Hier könnte das Gericht Jugendstrafrecht anwenden.

Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts ist der Bericht der Jugendgerichtshilfe. Wenn Sie eine Einladung zu einem Gespräch erhalten, sollten Sie sich daher vorher von einem Anwalt für Strafrecht beraten lassen.

Kinder unter 14 Jahren

Für Kinder unter 14 Jahren gilt das Strafrecht nicht. Auf die Frage Ab wann ist man strafmündig? lautet die Antwort: Ab 14 Jahren. Alles darunter fällt nicht in den Anwendungsbereich des Strafrechts. Stattdessen können Jugendämter oder Familiengerichte eingreifen.

Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist stark vom Erziehungsgedanken geprägt. Während es im Erwachsenenstrafrecht vor allem um Schuld und Strafe geht, soll das Jugendstrafrecht den Jugendlichen erziehen, damit er künftig keine Straftaten mehr begeht.
Die Unterschiede zeigen sich im gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens und bei den möglichen Sanktionen.

Fazit

Die Frage Für wen gilt das Jugendstrafrecht? ist schnell beantwortet: Für Jugendliche ab 14 Jahren und unter Umständen auch für Heranwachsende bis 21 Jahre. Entscheidend ist jedoch nicht nur das Alter, sondern auch die persönliche Entwicklung und die Art der vorgeworfenen Tat. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier entscheidend helfen, die richtige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

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View Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Vorladung als Beschuldigter – Was tun?

Schweigen, nicht zur Vorladung erscheinen! Wie Sie jetzt richtig reagieren.

Jonas Meese
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet.

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Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei polizeilicher Vorladung?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht?

Ja, zu einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Ablauf einer Vernehmung

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Klare Antwort: Nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

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View 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

Befolgen Sie diese Schritte, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden!

Alexander Schlüter
January 10, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

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