Alexander Schlüter
08.05.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Mit ausländischem Führerschein in Deutschland fahren – was droht?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein ausländischer Nicht-EU-Führerschein gilt in Deutschland nur sechs Monate nach Begründung eines deutschen Wohnsitzes.
  • Wer den Führerschein im Ausland gemacht hat, obwohl der Wohnsitz bereits in Deutschland lag, fährt hier ohne gültige Fahrerlaubnis.
  • Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in darf ein neu erworbener Führerschein aus dem Ausland nicht in Deutschland genutzt werden.
  • Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis droht gem. § 21 StVG eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Außerdem wird eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt.

Inhaltsverzeichnis

Wann gilt ein ausländischer Führerschein in Deutschland?

Solange in Deutschland kein ordentlicher Wohnsitz besteht, können ausländische Führerschein in Deutschland genutzt werden, z.B. von ausländischen Touristen. Dies ist in § 29 Abs. 1 FeV geregelt.

Ich ziehe nach Deutschland – wie lange gilt mein Führerschein?

Ob ein ausländischer Führerschein in Deutschland weitergenutzt werden kann, hängt davon ab, ob der Führerschein in einem EU/EWR-Staat erteilt wurde oder in einem anderen Staat (sogenannter Drittstaat).

Fahrerlaubnis aus EU/EWR-Staaten:

Eine Fahrerlaubnis aus EU/EWR-Staaten darf auch nach Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland weitergenutzt werden. Dies ist in § 28 FeV geregelt.

Fahrerlaubnis aus Nicht-EU/EWR-Staaten:

Eine Fahrerlaubnis aus Drittstaaten (z.B. Türkei) gilt nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland nur noch 6 Monate und muss spätestens dann umgeschrieben werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf zwölf Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass glaubhaft gemacht wird, nicht länger als zwölf Monate in Deutschland bleiben zu wollen.

Wer nach Ablauf der Frist weiter mit einer Fahrerlaubnis aus Drittstaaten Kraftfahrzeuge führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar.

Ich habe einen ausländischen Führerschein gemacht, wohne aber in Deutschland – was gilt?

Wenn der Wohnsitz in Deutschland besteht, ist eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig, auch nicht für sechs Monate. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Nr. 4 FeV.

Wer seinen Wohnsitz nur zum Schein ins Ausland verlegt hat, um dort einen Führerschein zu machen, hat kein Recht, diesen in Deutschland zu nutzen und riskiert ein Strafverfahren.

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Meine Fahrerlaubnis wurde entzogen – kann ich einen ausländischen Führerschein nutzen?

Wem die Fahrerlaubnis in Deutschland nach § 69 StGB entzogen wurde (z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt), der darf von einer danach im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch machen. Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 3 Nr. 5 FeV.

Wer das ignoriert und mit dem ausländischen Führerschein losfährt, begeht Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Welche Strafe droht bei illegaler Nutzung eines ausländischen Führerscheins?

Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG zieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich. Bei Ersttätern wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt. Im Wiederholungsfall ist mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Empfindliche Strafen sind insbesondere dann zu erwarten, wenn gefälschte Führerscheine verwendet werden oder wenn eine unrechtmäßig im Ausland erworbene Fahrerlaubnis genutzt wird, nachdem die deutsche Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wurde.

Neben der Strafe selbst drohen empfindliche Nebenfolgen:

1. Einziehung des Fahrzeugs

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das genutzte Fahrzeug eingezogen werden. Dieses wird nach Ablauf etwaiger Sperrfristen bzw. nach Verbüßung der Strafe nicht an den Fahrer zurückgegeben, sondern durch den Staat versteigert und der Erlös aus der Versteigerung einbehalten

2. Verhängung einer Sperrfrist

Es kann gem. § 69a StGB eine Sperrfrist verhängt werden, sodass für eine bestimmte Zeit keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben werden kann. Erfolgen die Verurteilungen in einem kurzen Abstand, beträgt die Sperre mindestens ein Jahr und kann bis zu fünf Jahre lang reichen.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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