Identitätsdiebstahl gehört zu den am schnellsten wachsenden Deliktsfeldern im digitalen Zeitalter. Ob gekaperte E-Mail-Konten, Bestellungen mit fremden Kreditkartendaten, die Erstellung von Fake-Social-Media-Profilen oder Online-Bestellungen unter falschem Namen: Die Möglichkeiten, mit den persönlichen Daten eines anderen Menschen zu agieren, sind weitreichend. Entsprechend häufen sich Strafanzeigen Zusammenhang mit dem Vorwurf Identitätsdiebstahl.
Dieser Beitrag erklärt, was sich hinter dem Vorwurf verbirgt, welche Straftatbestände des Strafgesetzbuchs einschlägig sein können und welche Strafe für Identitätsdiebstahl drohen kann.
Was ist Identitätsdiebstahl?
Im Kern geht es bei jeder Form von Identitätsdiebstahl um einen Datenmissbrauch: Personenbezogene Daten eines anderen werden gegen dessen Willen unerlaubt verwendet, z.B. für Online-Bestellungen oder um Fake-Profile auf Social-Media zu erstellen. Personenbezogene Daten sind dabei nicht nur Name und Anschrift, sondern auch Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Kontodaten.
Ist Identitätsdiebstahl strafbar?
Einen eigenständigen Straftatbestand für „Identitätsdiebstahl" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Je nachdem, wie die fremden Daten konkret verwendet werden, kommt eine Strafbarkeit nach verschiedenen Paragraphen des Strafgesetzbuchs in Betracht. Um einen Überblick zu geben, werden die vier wichtigsten Konstellationen, in denen Identitätsdiebstahl zur Straftat wird, und drohende Strafen erläutert:
1. Betrug (§ 263 StGB)
Der häufigste Vorwurf bei einem Identitätsdiebstahl ist der Betrug nach § 263 StGB. Ein Betrug liegt vor, wenn jemand durch Täuschung über Tatsachen bei einem anderen Menschen einen Irrtum hervorruft, dieser daraufhin eine Vermögensverfügung trifft und dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Der Täuschende muss dabei die Absicht haben, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Beim Identitätsdiebstahl ist das etwa der Fall, wenn unter fremdem Namen Waren auf Rechnung bestellt werden. Der Mitarbeiter im Versandhandel wird über die wahre Identität des Bestellers getäuscht, verschickt im Vertrauen darauf die Ware und das Unternehmen bleibt auf den Kosten sitzen, weil die Person, deren Daten missbraucht wurden, nachweisen kann, nichts bestellt zu haben. Wichtig ist: Beim Betrug muss immer ein Mensch getäuscht werden, der dann irrt und handelt.
Die Strafe für Identitätsdiebstahl in Form des Betrugs richtet sich nach § 263 Abs. 1 StGB: Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere bei gewerbsmäßigem Handeln, bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder bei bandenmäßiger Begehung vor.
2. Computerbetrug (§ 263a StGB)
Findet die Täuschung nicht gegenüber einem Menschen, sondern gegenüber einem Computersystem statt, kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nach § 263a StGB in Betracht. Dieser Tatbestand ist beim Datenmissbrauch im Internet besonders praxisrelevant. Wer mithilfe gekaperter Login- oder Kontodaten Zahlungen in fremdem Namen veranlasst, im Online-Banking Überweisungen tätigt oder mit fremden Kreditkartendaten im Internet einkauft, macht sich – je nach Einzelfall – wegen Computerbetrugs strafbar. Denn der Täter beeinflusst hier das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die unbefugte Verwendung von Daten.
Der Strafrahmen entspricht dem des Betrugs: Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Genau wie beim Betrug droht auch hier in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre.
3. Nachstellung (§ 238 StGB)
Die unbefugte Verwendung personenbezogener Daten kann darüber hinaus in mehreren Konstellationen den Tatbestand der Nachstellung (sog. „Stalking") nach § 238 StGB erfüllen:
- Zum Einen macht sich strafbar, wer einer Person wiederholt unbefugt nachstellt, indem er unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person entweder Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Gemeint sind damit beispielsweise Fälle, in denen jemand im Namen der geschädigten Person Abos abschließt, Fake-Profile erstellt, Lieferservices bestellt oder Kontaktanzeigen schaltet, um die betroffene Person hierdurch zu belästigen.
- Ebenso macht sich strafbar, wer sich als eine andere Person ausgibt und Inhalte verbreitet, die geeignet sind, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Hiervon umfasst ist beispielsweise die Erstellung von Fake-Profilen auf Social-Media, die den Eindruck erwecken, der betroffenen Person zu gehören und von denen z.B. in sexualisierter Weise Kontakt zu anderen Personen aufgenommen wird oder Straftaten angekündigt werden.
- Ebenfalls unter den Tatbestand der Nachstellung fallen Konstellationen, in denen sich unbefugt Zugang zu Social-Media-Konten, E-Mail-Postfächern oder Daten auf Smartphones einer anderen Person verschafft wird (z.B. durch Stalking-Software oder Überwindung von Passwörtern/Zugangscodes).
Die unerlaubte Verwendung personenbezogener Daten dient in diesen Konstellationen nicht der eigenen Bereicherung, sondern der Einwirkung in die Lebenssphäre der betroffenen Person. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch in allen Fällen, dass die Handlungen geeignet sind, Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
Drohende Strafen für Identitätsdiebstahl in diesen Konstellationen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen sieht § 238 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
4. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
Bereits die unbefugte Beschaffung fremder Daten kann eine Strafbarkeit nach § 202a StGB, dem sogenannten „Hacker-Paragraphen“ auslösen. Wegen Ausspähen von Daten macht sich strafbar, wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, und dabei die Zugangssicherung überwindet.
Entscheidend ist hier das Merkmal der besonderen Zugangssicherung: Erfasst werden nur Daten, die etwa durch ein Passwort, eine Verschlüsselung oder eine andere technische Hürde geschützt sind. Wer also zum Beispiel Zugriff auf ein fremdes, passwortgeschütztes E-Mail-Postfach oder Social-Media-Konto nimmt, verwirklicht regelmäßig eine Straftat nach § 202a StGB. Die Strafandrohung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Sie haben eine Vorladung erhalten?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einer Konstellation des Identitätsdiebstahls erhalten haben, sollten Sie Folgendes beachten:
- Schweigen: Sie sind nicht verpflichtet, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, und Sie müssen sich nicht zur Sache äußern. Das Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Eine vorschnelle Aussage hingegen kann erheblichen Schaden anrichten – auch und gerade dann, wenn Sie sich für unschuldig halten oder „nur kurz alles erklären" möchten.
- Frühzeitig professionell verteidigen: Das Ermittlungsverfahren ist die Phase, in der die Weichen gestellt werden und die größten Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung, Vorstrafe und Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis bestehen.
In vielen Fällen lässt sich auf dem schriftlichen Wege gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einstellung erreichen, etwa weil die Beweislage nicht ausreichend ist, weil eine Täterschaft nicht nachgewiesen werden oder weil eine Einstellung gegen Auflage sachgerecht erscheint.
Wir sind eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei aus Hamburg und werden ausschließlich für Beschuldigte tätig. Identitätsdiebstahl, Datenmissbrauch, Betrug und Nachstellung gehören zu den Schwerpunkten unserer täglichen Arbeit. Gerne wir beraten wir Sie vollumfänglich zu Ihrem individuellen Fall und entwickeln eine Verteidigungsstrategie.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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