Was ist Insolvenzverschleppung?
Die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) betrifft Organe, die mit der Unternehmensvertretung betraut sind (Geschäftsführung, Vorstand). Der Vorwurf lautet, dass der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt wurde, obwohl ein zwingender Insolvenzgrund vorlag.
Was sind Insolvenzgründe?
Es existieren drei Insolvenzgründe, nämlich die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Was heißt Zahlungsunfähigkeit?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen fällige Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Faustregel: Zahlungsunfähigkeit ist zu vermuten, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine am Stichtag fälligen Zahlungspflichten binnen spätestens drei Wochen zu mindestens 90 % zu erfüllen.
Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Was heißt Überschuldung?
Ein Unternehmen ist dann überschuldet, wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr durch das Vermögen des Unternehmens gedeckt sind und eine negative Fortführungsprognose besteht. Eine solche negative Fortführungsprognose liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zahlungsfähig bleibt.
Bei Überschuldung und negativer Fortführungsprognose ist ein Insolvenzantrag verpflichtend.
Was heißt Drohende Zahlungsunfähigkeit?
Drohende Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn das Unternehmen zwar noch zahlungsfähig ist, voraussichtlich aber nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Verbindlichkeiten dann zu erfüllen, wenn sie fällig werden.
Bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Innerhalb welcher Frist muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, gestellt werden.
In der Praxis wird der Vorwurf der Insolvenzverschleppung meist erhoben, weil:
- Liquiditätskrisen zu spät erkannt wurden,
- Banken oder Gesellschafter kurzfristige Lösungen signalisiert haben, die später scheitern,
- interne Zahlen verspätet oder unvollständig vorlagen,
- oder die Sanierungsfähigkeit überschätzt wurde.
Auch faktische Geschäftsführer, also Personen, die Entscheidungen maßgeblich prägen, obwohl sie nicht im Handelsregister stehen, können beschuldigt werden.
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Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Die Insolvenzverschleppung wird mit:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- Geldstrafe
bestraft.
Daneben drohen erhebliche außerstrafrechtliche Folgen:
- persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife,
- Regressforderungen des Insolvenzverwalters,
- gewerberechtliche Konsequenzen (Unzuverlässigkeit)
Wird jede Insolvenz von der Staatsanwaltschaft überprüft?
Jede angemeldete Insolvenz wird gemäß der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) an die Staatsanwaltschaft gemeldet und dort überprüft. Dort wird ein Aktenzeichen vergeben und in aller Regel das Insolvenzgutachten aus dem Insolvenzverfahren abgewartet. Zu diesem Zeitpunkt läuft noch kein Strafverfahren.
Ergibt sich aus dem Insolvenzgutachten, dass Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung schon länger als drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags bestanden, leitet die Staatsanwaltschaft in aller Regel ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung ein.
Besonders häufig betrifft dies Konstellationen, in denen nicht das Vertretungsorgan des Unternehmens selbst (z.B. Geschäftsführung) den Insolvenzantrag gestellt haben, sondern externe Dritte dies getan haben. Meistens handelt es sich hierbei um Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkassen).
WIE ERFAHRE ICH, DASS EIN VERFAHREN GEGEN MICH LÄUFT?
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfahren Beschuldigte oftmals durch den Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter, beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung wird aber weit häufiger ein Anhörungsbogen zugeschickt. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zum Umgang mit einer Beschuldigtenvorladung. Die dort genannten Punkte gelten genauso für Anhörungsbögen.
ICH BEFÜRCHTE EIN VERFAHREN WEGEN INSOLVENZVERSCHLEPPUNG. WAS SOLL ICH JETZT TUN?
Wenn Sie befürchten, das gegen Sie ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet wird, sollten Sie in erster Linie alle Unterlagen sichern. Im Verlauf des Insolvenz- oder Strafverfahrens gehen oftmals sämliche Geschäftsunterlagen zum Insolvenzverwalter bzw. der Staatsanwaltschaft. Sichern Sie sich eine Kopie aller Unterlagen, damit Sie die Möglichkeit haben, auf entlastende Dokumente (z.B. E-Mails von Kunden, Kommunikation mit dem Steuerberater etc.) zurückgreifen zu können.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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