Alexander Schlüter
18.02.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Untreue

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Vorwurf der Untreue trifft häufig Unternehmensorgane (Geschäftsführung/Vorstand) oder leitende Angestellte, die Investitionsentscheidungen treffen.
  • Strafbar kann bereits die pflichtwidrige Verwendung von Unternehmensvermögen sein, selbst wenn keine persönliche Bereicherungsabsicht besteht.
  • Ermittlungsverfahren wegen Untreue können erhebliche berufliche und wirtschaftliche Folgen haben – frühzeitige Verteidigung ist entscheidend.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Untreue nach § 266 StGB?

Der Straftatbestand besteht aus zwei Varianten:

1. Missbrauchstatbestand

  • Der Täter handelt nach außen formal wirksam,
  • überschreitet aber seine im Innenverhältnis eingeräumte Befugnis,
  • und fügt dem Vermögensinhaber dadurch einen Vermögensnachteil zu.

Beispiel: Geschäftsführungsbefugnis ist nach außen (Handelsregister) unbeschränkt, im Innenverhältnis aber beschränkt.

2. Treuebruchtatbestand

  • Der Täter verletzt eine Vermögensbetreuungspflicht,
  • also eine besondere Pflicht, über fremdes Vermögen im Interesse des Berechtigten zu wachen,
  • und verursacht dadurch einen Vermögensnachteil.

Beispiel: Eine Vermietungsgesellschaft verwahrt Mietkautionen ihrer Mieter nicht getrennt vom eigenen Vermögen, sodass die Kautionen im Falle einer Insolvenz nicht vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt sind.

WAS IST EINE VERMÖGENSBETREUUNGSPFLICHT?

Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn eine Person wesentliche Entscheidungen für das Vermögen anderer (in der Regel Unternehmen) trifft und dabei eigenverantwortliche Befugnisse hat.

Typische Fälle: Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung, Personen mit Prokura, leitende Angestellte.

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Was sind typische Beispiele für Untreue?

Der Vorwurf der Untreue wird häufig erhoben bei Zahlungen trotz wirtschaftlicher Schieflage, halb-privaten Aufwendungen, hohen Bonuszahlungen und risikoreichen Investitionen.

Zahlungen bei wirtschaftlicher Krise

Insbesondere wenn ein Unternehmen akut insolvenzbedroht ist, können Zahlungen an Gesellschafter, verbundene Unternehmen oder Organe des Unternehmens im Fokus der Ermittlungen stehen. Wenn ein Unternehmen erst durch diese Zahlungen insolvent wird, kann ein Untreuevorwurf sogar dann erhoben werden, wenn dies mit Einverständnis der Gesellschafter bzw. Aktionäre geschieht.

Private Ausgaben

Betriebsausgaben, insbesondere Reisen und Bewirtungen, können als pflichtwidrige Vermögensverfügung ausgelegt werden, wenn deren Betriebsbezogenheit fraglich ist.

Vergütungen und Boni

Hohe Bonuszahlungen, Abfindungen oder Sondervergütungen – insbesondere an Geschäftsführer oder leitende Angestellte – stehen regelmäßig im Fokus der Ermittlungen.

Riskante Investitionen

Der Vorwurf, gegen das Unternehmensinteresse gehandelt zu haben, kann auch bei solchen Mittelverwendungen erhoben werden, die sich im Nachhinein als zu riskant erwiesen haben. Dies sind Fälle, in denen die entscheidenden Personen auch besonders häufig im Außenverhältnis (z.B. durch Prokura) unbeschränkt zum Abschluss von Geschäften befugt sind, im Innenverhältnis (z.B. durch Vorstandsvertrag oder arbeitsrechtliche Weisung) aber angewiesen sind, bei bestimmten Investitionen eine Freigabe vorab einzuholen.

Wie lässt sich dem Vorwurf der Untreue vorbeugen?

Einem Untreuevorwurf lässt sich am besten vorbeugen, indem Entscheidungen, Freigaben und die dazugehörigen Gründe sauber dokumentiert werden.

Häufig starten Untreuevorwürfe nämlich zunächst mit der Aufarbeitung kleinerer Unregelmäßigkeiten, z.B. bei einer anlassbezogenen internen Revision. Im Zuge dessen kann es passieren, dass eine interne Untersuchung eine Vielzahl an Sachverhalten zu Tage fördert, die für sich genommen nie zur Diskussion gestanden hätten. Bis sich Organe oder leitende Angestellte dann für bestimmte Geschäftsvorgänge verantworten müssen, sind teilweise Jahre vergangen. Häufig sind die Erinnerungen an die Vorgänge dann nur noch schlecht oder gar nicht vorhanden, insbesondere wenn ihnen zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Bedeutung beigemessen wurde.

Welche Strafe droht bei Untreue?

Die Untreue gem. § 266 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Daneben drohen außerstrafrechtliche Konsequenzen: Persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft, Reputationsverlust und gewerberechtliche Auswirkungen.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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