Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?
Der Subventionsbetrug ist ein eigenständiger Straftatbestand, der spezieller ist als der Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB. Es existieren vier sogenannte „Modalitäten“, durch die der Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt werden kann:
1. Falsche oder unvollständige Angaben
Diese „Variante“ des Tatbestands kommt dem Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO tatsächlich näher als dem des Betrugs gem. § 263 StGB. Der Vorwurf lautet nämlich, dass gegenüber einer Behörde, die für die Bewilligung von Subventionen zuständig ist, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Strafbar können sich nicht nur Betriebsinhaber oder Geschäftsführer machen, sondern häufig geraten auch leitende Angestellte, Steuerberater bzw. Rechtsanwälte von Unternehmen ins Visier. Erfasst sind ausschließlich Angaben im Rahmen eines Subventionsverfahrens, auch wenn der Wortlaut des Tatbestands weiter gefasst ist.
In Betracht kommen nicht nur Angaben gegenüber einer Subventionsbehörde selbst, sondern auch Angaben gegenüber privaten Institutionen, die eine Vorprüfung vornehmen (z.B. Banken). Wichtig: Es ist für die Vollendung der Tat (anders als bei einem Betrug gem. § 263 StGB) nicht erforderlich, dass infolge der unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch tatsächlich Subventionsleistungen bewilligt werden.
2. Subventionswidrige Verwendung
Diese Modalität ist erfüllt, wenn Leistungen gewährt werden, die durch den Subventionsgeber auf bestimmte Verwendungen beschränkt sind, aber für andere Zwecke verwendet werden.
Beispiel: Ein großer Betrieb erhält eine öffentliche Förderung für die energieeffiziente Sanierung eines Gebäudes. Tatsächlich wird die Sanierung allerdings nicht (wie in den Subventionsbedingungen vorgeschrieben) sofort vorgenommen, sondern das Geld wird vielmehr zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens erst einmal auf dem Girokonto des Unternehmens „geparkt“.
3. Nichtoffenbaren erheblicher Umstände
Diese Variante des Tatbestandes wird erfüllt, wenn im Rahmen gewährter Subventionen Meldepflichten bestehen, diese aber nicht erfüllt werden. Nach § 3 SubvG (Subventionsgesetz) sind alle Tatsachen, die z.B. der Weitergewährung von Subventionen entgegenstehen mitteilungspflichtig. Dazu gehört z.B. die Absicht, die Mittel künftig außerhalb des Subventionszwecks zu verwenden.
4. Falsche Bescheinigung
Den Tatbestand erfüllt auch, wer in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige Angaben erlangte Bescheinigung gebraucht, wobei diese Tatbestandsmodalität kaum praktische Bedeutung hat.
Was sind „subventionserhebliche Tatsachen“?
Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Angaben von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel:
- Unternehmensgröße
- Umsatzhöhe
- Personalkosten
- wirtschaftliche Lage
- tatsächlich entstandene Kosten
- Verwendungszweck der Mittel
- Fördervoraussetzungen (KMU-Status, Innovationshöhe, Liquiditätsengpass etc.).
Ob eine Angabe „subventionserheblich“ ist, ergibt sich aus den Subventionsbedingungen sowie dazugehörige Formulare oder Merkblätter.
SIND UNWISSENTLICH FALSCHE ANGABEN AUCH STRAFBAR?
Beim Subventionsbetrug gilt eine Besonderheit: Auch leichtfertiges Handeln kann strafbar sein. Das bedeutet: Auch gravierende Sorgfaltsverstöße, die dazu führen, dass Angaben nicht korrekt sind oder Subventionsmittel zweckwidrig verwendet werden, können eine Strafbarkeit begründen.
Typische Konstellationen:
- Missverständnisse bei der Definition von Subventionsbedingungen
- Falsche Einordnung als „Kleinstunternehmen“ oder „KMU“
- Mangelnde Dokumentation bei der Verwendung der Mittel, gerade bei unübersichtlicher Buchführung
Welche Strafe bei Subventionsbetrug?
Beim Vorwurf des Subventionsbetrugs drohen:
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren
- Geldstrafe
- Berufsrechtliche Folgen
- Einziehung der gewährten Subventionen
Für Geschäftsführer und Vorstände kommt hinzu: Eine Verurteilung kann Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit nach Gewerbe-, Gaststätten- oder Außenwirtschaftsrecht haben. Weiterhin droht der Ausschluss von Förderprogrammen.
WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?
Das Verfahren beginnt oft nicht mit einer Durchsuchung, sondern unscheinbar, etwa mit einer Anhörung seitens der Bewilligungsstelle und detaillierter Nachprüfung von Unterlagen. Der Vorgang wird dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. In der Regel führen die Ermittlungen dann Sondereinheiten der Polizei oder dem Zoll bzw. Sonderdezernate der Staatsanwaltschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität.
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Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ein Anwalt für Strafrecht kann zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um zu prüfen, was genau gegen Sie vorliegt. Worauf wir bei der Verteidigung Ihres Unternehmens und Ihrer Person den Fokus legen:
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Wir arbeiten in vielen Verfahren vertrauensvoll mit Mitverteidigerinnen und Mitverteidigern zusammen, sodass wir auch in dieser Hinsicht ein Team von Personen zusammenstellen können, mit denen wir bereits in der Vergangenheit vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Dabei stellen wir im Rahmen einer sog. "Sockelverteidigung" sicher, dass zusätzlich zu jeder individuellen Strategie eine Gesamtstrategie verfolgt wird, die für alle beteiligten Personen und das Unternehmen maximalen Erfolg verspricht.
Zu unserem Netzwerk gehören auch Personen, die strategisch und rechtlich (Presse-/Äußerungsrecht) zur Außenkommunikation und etwaiger Presseberichterstattung beraten.
FOKUS AUFS ERMITTLUNGSVERFAHREN
In der Regel haben Sie ein Interesse, den Vorwurf ohne Öffentlichkeit, Presseberichterstattung und möglichst frühzeitig auszuräumen. Wir versuchen daher in allen Verfahren bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren auf eine geräuschlose Einstellung ohne öffentliche Gerichtsverhandlung hinzuwirken.
WIRTSCHAFTLICHE EXPERTISE
Rechtsanwalt Alexander Schlüter ist studierter Betriebswirt und ausgebildeter Bankkaufmann. Rechtsanwalt Jonas Meese war bereits für eine überregionale Kanzlei tätig, die sich vorwiegend im Wirtschaftsstrafrecht betätigt.
Im Wirtschaftsstrafrecht sind wir weit überwiegend mit Honorarvereinbarungen auf Stundensatzbasis tätig, da hier der Tätigkeitsumfang zum Zeitpunkt der Mandatierung oftmals nicht präzise absehbar ist. Wir halten Sie über den geschätzten Umfang unserer Tätigkeit für die Zukunft und die bereits erbrachten Leistungen laufend auf Stand und geben Ihne bestmögliche Kostentransparenz.
In vielen Fällen übernehmen D&O-Versicherungen auch die Kosten unserer Verteidigung. Sprechen Sie dieses Thema frühzeitig bei uns an, damit wir eine Deckungszusage Ihrer Versicherung einholen können.
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