Alexander Schlüter
24.04.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Subventionsbetrug

Das Wichtigste in Kürze:

  • Subventionsbetrug nach § 264 StGB betrifft häufig Unternehmen, die staatliche Förderprogramme nutzen.
  • Der Vorwurf kann sich gegen Organe (z.B. Vorstand oder Geschäftsführung), leitende Angestellte, (Steuer-)beratung oder interne Verantwortliche richten.
  • Strafbar sind nicht nur vorsätzliche, sondern auch leichtfertige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Subventionen.
  • Der Tatbestand ist deutlich weiter gefasst als der klassische Betrugstatbestand und erfordert keinen tatsächlichen Vermögensschaden.
  • Ein Strafverfahren kann erhebliche betriebswirtschaftliche und reputative Folgen haben – bis hin zu Rückforderungen, Ausschlüssen aus Förderprogrammen und beruflichen Konsequenzen.

View Wirtschafts­strafrecht

Wirtschafts­strafrecht

Strafverfahren gegen Unterehmensorgane & leitende Angestellte

Mehr erfahren
Pfeil nach oben rechts

View Untreue

Untreue

Verfahren gegen Organe von Unternehmen wegen Vermögensnachteilen

Mehr erfahren
Pfeil nach oben rechts

View Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung

Strafverfahren wegen nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag

Mehr erfahren
Pfeil nach oben rechts

View Wirtschafts­strafrecht

Wirtschafts­strafrecht

Strafverfahren gegen Unterehmensorgane & leitende Angestellte

Mehr erfahren
Pfeil nach oben rechts

View Untreue

Untreue

Verfahren gegen Organe von Unternehmen wegen Vermögensnachteilen

Mehr erfahren
Pfeil nach oben rechts

View Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung

Strafverfahren wegen nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag

Mehr erfahren
Pfeil nach oben rechts

Bitte Marketing-Cookies akzeptieren um dieses Video anzusehen.

Sie werden beschuldigt?

Wir helfen Ihnen!

Inhaltsverzeichnis

Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?

Der Subventionsbetrug ist ein eigenständiger Straftatbestand, der spezieller ist als der Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB. Es existieren vier sogenannte „Modalitäten“, durch die der Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt werden kann:

1. Falsche oder unvollständige Angaben

Diese „Variante“ des Tatbestands kommt dem Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO tatsächlich näher als dem des Betrugs gem. § 263 StGB. Der Vorwurf lautet nämlich, dass gegenüber einer Behörde, die für die Bewilligung von Subventionen zuständig ist, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden. Strafbar können sich nicht nur Betriebsinhaber oder Geschäftsführer machen, sondern häufig geraten auch leitende Angestellte, Steuerberater bzw. Rechtsanwälte von Unternehmen ins Visier. Erfasst sind ausschließlich Angaben im Rahmen eines Subventionsverfahrens, auch wenn der Wortlaut des Tatbestands weiter gefasst ist.

In Betracht kommen nicht nur Angaben gegenüber einer Subventionsbehörde selbst, sondern auch Angaben gegenüber privaten Institutionen, die eine Vorprüfung vornehmen (z.B. Banken). Wichtig: Es ist für die Vollendung der Tat (anders als bei einem Betrug gem. § 263 StGB) nicht erforderlich, dass infolge der unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch tatsächlich Subventionsleistungen bewilligt werden.

2. Subventionswidrige Verwendung

Diese Modalität ist erfüllt, wenn Leistungen gewährt werden, die durch den Subventionsgeber auf bestimmte Verwendungen beschränkt sind, aber für andere Zwecke verwendet werden.

Beispiel: Ein großer Betrieb erhält eine öffentliche Förderung für die energieeffiziente Sanierung eines Gebäudes. Tatsächlich wird die Sanierung allerdings nicht (wie in den Subventionsbedingungen vorgeschrieben) sofort vorgenommen, sondern das Geld wird vielmehr zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens erst einmal auf dem Girokonto des Unternehmens „geparkt“.

3. Nichtoffenbaren erheblicher Umstände

Diese Variante des Tatbestandes wird erfüllt, wenn im Rahmen gewährter Subventionen Meldepflichten bestehen, diese aber nicht erfüllt werden. Nach § 3 SubvG (Subventionsgesetz) sind alle Tatsachen, die z.B. der Weitergewährung von Subventionen entgegenstehen mitteilungspflichtig. Dazu gehört z.B. die Absicht, die Mittel künftig außerhalb des Subventionszwecks zu verwenden.

4. Falsche Bescheinigung

Den Tatbestand erfüllt auch, wer in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige Angaben erlangte Bescheinigung gebraucht, wobei diese Tatbestandsmodalität kaum praktische Bedeutung hat.

Was sind „subventionserhebliche Tatsachen“?

Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Angaben von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel:

  • Unternehmensgröße
  • Umsatzhöhe
  • Personalkosten
  • wirtschaftliche Lage
  • tatsächlich entstandene Kosten
  • Verwendungszweck der Mittel
  • Fördervoraussetzungen (KMU-Status, Innovationshöhe, Liquiditätsengpass etc.).

Ob eine Angabe „subventionserheblich“ ist, ergibt sich aus den Subventionsbedingungen sowie dazugehörige Formulare oder Merkblätter.

SIND UNWISSENTLICH FALSCHE ANGABEN AUCH STRAFBAR?

Beim Subventionsbetrug gilt eine Besonderheit: Auch leichtfertiges Handeln kann strafbar sein. Das bedeutet: Auch gravierende Sorgfaltsverstöße, die dazu führen, dass Angaben nicht korrekt sind oder Subventionsmittel zweckwidrig verwendet werden, können eine Strafbarkeit begründen.

Typische Konstellationen:

  • Missverständnisse bei der Definition von Subventionsbedingungen
  • Falsche Einordnung als „Kleinstunternehmen“ oder „KMU“
  • Mangelnde Dokumentation bei der Verwendung der Mittel, gerade bei unübersichtlicher Buchführung

Corona-Soforthilfen: Ermittlungswelle läuft noch

Die praktisch bedeutsamste Quelle für Subventionsbetrugsverfahren der letzten Jahre ist die Vergabe von Corona-Soforthilfen in den Jahren 2020 und 2021. Bund und Länder zahlten damals innerhalb kürzester Zeit Milliarden an Unternehmen und Soloselbstständige aus, ohne die Antragsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen. Die Prüfung erfolgte nachträglich und läuft in vielen Bundesländern noch heute.

In zahlreichen Fällen wird Betrieben vorgeworfen, falsche Angaben über Liquiditätsengpässe gemacht zu haben oder Mittel zweckwidrig verwendet zu haben. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in schweren Fällen zehn Jahre. Sie kann aber durch bestimmte Ermittlungshandlungen neu zu laufen beginnen.

Welche Strafe bei Subventionsbetrug?

Beim Vorwurf des Subventionsbetrugs drohen:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren
  • Geldstrafe
  • Berufsrechtliche Folgen
  • Einziehung der gewährten Subventionen

Für Geschäftsführer und Vorstände kommt hinzu: Eine Verurteilung kann Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit nach Gewerbe-, Gaststätten- oder Außenwirtschaftsrecht haben. Weiterhin droht der Ausschluss von Förderprogrammen.

WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB?

Das Verfahren beginnt oft nicht mit einer Durchsuchung, sondern unscheinbar, etwa mit einer Anhörung seitens der Bewilligungsstelle und detaillierter Nachprüfung von Unterlagen. Der Vorgang wird dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. In der Regel führen die Ermittlungen dann Sondereinheiten der Polizei oder dem Zoll bzw. Sonderdezernate der Staatsanwaltschaft mit dem Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität.

{{orange-cta}}

Wie hilft ein Strafverteidiger?

Ein Anwalt für Strafrecht kann zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um zu prüfen, was genau gegen Sie vorliegt. Worauf wir bei der Verteidigung Ihres Unternehmens und Ihrer Person den Fokus legen:

VERNETZUNG

Komplexe Strafverfahren wegen Subventionsbetruges erfordern oftmals subventionsrechtliche Expertise. Sollten Sie nicht bereits subventionsrechtlich beraten sein, stellen wir ein interdisziplinäres Team für Ihre Verteidigung zusammen. Im Strafrecht gilt das Verbot der Mehrfachverteidigung, bedeutet: Ein Anwalt darf immer nur eine beschuldigte Person verteidigen.

Wir arbeiten in vielen Verfahren vertrauensvoll mit Mitverteidigerinnen und Mitverteidigern zusammen, sodass wir auch in dieser Hinsicht ein Team von Personen zusammenstellen können, mit denen wir bereits in der Vergangenheit vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Dabei stellen wir im Rahmen einer sog. "Sockelverteidigung" sicher, dass zusätzlich zu jeder individuellen Strategie eine Gesamtstrategie verfolgt wird, die für alle beteiligten Personen und das Unternehmen maximalen Erfolg verspricht.

Zu unserem Netzwerk gehören auch Personen, die strategisch und rechtlich (Presse-/Äußerungsrecht) zur Außenkommunikation und etwaiger Presseberichterstattung beraten.

FOKUS AUFS ERMITTLUNGSVERFAHREN

In der Regel haben Sie ein Interesse, den Vorwurf ohne Öffentlichkeit, Presseberichterstattung und möglichst frühzeitig auszuräumen. Wir versuchen daher in allen Verfahren bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren auf eine geräuschlose Einstellung ohne öffentliche Gerichtsverhandlung hinzuwirken.

WIRTSCHAFTLICHE EXPERTISE

Rechtsanwalt Alexander Schlüter ist studierter Betriebswirt und ausgebildeter Bankkaufmann. Rechtsanwalt Jonas Meese war bereits für eine überregionale Kanzlei tätig, die sich vorwiegend im Wirtschaftsstrafrecht betätigt.

KOSTENTRANSPARENZ

Im Wirtschaftsstrafrecht sind wir weit überwiegend mit Honorarvereinbarungen auf Stundensatzbasis tätig, da hier der Tätigkeitsumfang zum Zeitpunkt der Mandatierung oftmals nicht präzise absehbar ist. Wir halten Sie über den geschätzten Umfang unserer Tätigkeit für die Zukunft und die bereits erbrachten Leistungen laufend auf Stand und geben Ihne bestmögliche Kostentransparenz.

In vielen Fällen übernehmen D&O-Versicherungen auch die Kosten unserer Verteidigung. Sprechen Sie dieses Thema frühzeitig bei uns an, damit wir eine Deckungszusage Ihrer Versicherung einholen können.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

{{cta-alex}}

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Jonas Meese
Portraitaufnahme von Rechtsanwalt Jonas Meese
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Alexander Schlüter
Foto im Portraitformat von Rechtsanwalt Alexander Schlüter
Sie werden beschuldigt?

Wir helfen Ihnen!

FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich habe eine Vorladung erhalten – was soll ich tun?

Schweigen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung.

Wie hoch ist die Strafe für Subventionsbetrug?

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. In weniger gravierenden Fällen ist aber eher mit einer Geldstrafe zu rechnen. Zusätzlich drohen Rückforderungen, Einziehungen und unternehmerische Konsequenzen wie der Ausschluss aus künftigen Förderprogrammen.

Können auch externe Berater (z. B. Steuerberater) wegen Subventionsbetrugs belangt werden?

Mitverantwortliche, die an der Antragstellung oder Mittelverwendung mitwirken, können ebenfalls in den Fokus geraten. Die konkrete Verantwortlichkeit hängt vom Einzelfall und der internen Rollenverteilung ab.

Kann ich mich strafbar machen, wenn ich gar nicht wusste, dass eine Angabe „subventionserheblich“ war?

Beim Subventionsbetrug ist bereits leichtfertiges Handeln strafbar. Es genügt, wenn Sie nach Auffassung der Ermittlungsbehörden die relevanten Vorgaben hätten kennen oder prüfen müssen. Ob eine Pflichtverletzung leichtfertig war, ist oft Kernpunkt der Verteidigung.

Droht sofort eine Durchsuchung, wenn die Behörde Unregelmäßigkeiten feststellt?

Nein. Häufig beginnen Verfahren eher unspektakulär – etwa mit einer schriftlichen Anhörung oder der Bitte um Nachreichung von Unterlagen.

Wer übernimmt im Wirtschaftsstrafrecht die Kosten meiner Verteidigung?

Bei einem Anteil der Fälle übernehmen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Verteidigung von Organen und leitenden Angestellten. Bei Mitgliedern des Vorstands bzw. der Geschäftsführung bestehen zudem häufig D&O-Versicherungen, die Verteidigungskosten innerhalb der versicherten Summe übernehmen.

In einigen Fällen übernehmen private Rechtsschutzversicherungen auch die Kosten der Verteidigung, oftmals allerdings nur anteilig.

Sprechen Sie uns hierauf direkt bei unserer Mandatierung an, damit wir eine Deckungsanfrage stellen können und Sie bereits frühzeitig einen Überblick über die zu tragenden Kosten haben.

Termin für Erstberatung

Sie benötigen einen Anwalt für Strafrecht? Buchen Sie über unser nachfolgendes Portal einen Termin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung:

Das könnte Sie auch interessieren:

View Wirtschafts­strafrecht

Wirtschafts­strafrecht

Strafverfahren gegen Unterehmensorgane & leitende Angestellte

Alexander Schlüter
Letztes Update:
1.4.2026

View Untreue

Untreue

Verfahren gegen Organe von Unternehmen wegen Vermögensnachteilen

Alexander Schlüter
Letztes Update:
15.2.2026

View Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung

Strafverfahren wegen nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag

Alexander Schlüter
Letztes Update:
15.2.2026

View Wirtschafts­strafrecht

Wirtschafts­strafrecht

Strafverfahren gegen Unterehmensorgane & leitende Angestellte

Alexander Schlüter
Letztes Update:
1.4.2026

View Untreue

Untreue

Verfahren gegen Organe von Unternehmen wegen Vermögensnachteilen

Alexander Schlüter
Letztes Update:
15.2.2026

View Insolvenzverschleppung

Insolvenzverschleppung

Strafverfahren wegen nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag

Alexander Schlüter
Letztes Update:
15.2.2026