Portraitaufnahme von Rechtsanwalt Jonas Meese in schwarz/weiß
Jonas Meese
06.08.2026
·
0 Min.
Lesedauer

U-Haft

Das Wichtigste in Kürze:

  • Untersuchungshaft soll die Durchführung des Strafverfahrens vor Flucht oder Verdunkelungsmaßnahmen schützen.
  • Erforderlich ist ein Haftbefehl, ein dringender Tatverdacht und das Vorliegen von Haftgründen.
  • Gegen einen Haftbefehl kann Haftprüfung beantragt und Haftbeschwerde eingelegt werden

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Inhaltsverzeichnis

Ihr Angehöriger wurde festgenommen? Eine Festnahme trifft die Familie und den Freundeskreis fast immer unvorbereitet. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Untersuchungshaft bedeutet, wann jemand in U-Haft kommt, wie lange sie dauern kann und welche Möglichkeiten es gibt, eine Freilassung zu erreichen.

Was ist Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist die Inhaftierung der beschuldigten Person während des laufenden Verfahrens. Sie soll verhindern, dass sich ein Beschuldigter dem Verfahren entzieht, die Aufklärung der Tat behindert oder vor Abschluss des Verfahrens weitere Straftaten begeht.

Wichtig: Eine Verurteilung oder Feststellung der Schuld geht damit nicht einher.

Die U-Haft ist meist in denselben Justizvollzugsanstalten angegliedert, in denen auch die Strafhaft (nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe) vollstreckt wird. In Hamburg ist die Untersuchungshaft jedoch aufgeteilt:

  • Erwachsene männliche Beschuldigte werden in der zentralen Untersuchungshaftanstalt Hamburg am Holstenglacis/Dammtor,
  • weibliche Beschuldigte in der JVA Billwerder, und
  • jugendliche und heranwachsende Beschuldigte Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand inhaftiert.

Für Besuche und Telefonate gelten häufig strengere Regeln, da das Verfahren gesichert und eine Einflussnahme nach außen verhindert werden soll. Meist ist eine Erlaubnis erforderlich. Nicht selten werden Besuche und Telefonate überwacht und können daher seltener stattfinden.

Wann kommt man in Untersuchungshaft?

In U-Haft kommt man, wenn ein Gericht (Haftrichter) einen Haftbefehl erlässt, der meist durch die Staatsanwaltschaft beantragt wird. Hierzu müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Zunächst braucht es einen dringenden Tatverdacht. Das bedeutet: Nach dem bisherigen Ermittlungsstand muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Beschuldigte eine bestimmte Straftat begangen hat. Ein bloßer Anfangsverdacht genügt hierfür nicht.
  2. Hinzukommen muss ein sogenannter Haftgrund. Die Strafprozessordnung kennt im Kern folgende Haftgründe:

    • Fluchtgefahr: Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht entzieht. Dabei kommt es nicht auf ein Bauchgefühl der Ermittler an, sondern auf konkrete Umstände, z.B. fehlende soziale Bindungen, Auslandskontakte, eine hohe Straferwartung oder das Fehlen eines festen Wohnsitzes.
    • Flucht: Der Beschuldigte ist bzw. war bereits flüchtig oder hält sich verborgen.
    • Verdunkelungsgefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, Zeugen beeinflusst oder Mittäter warnt.
    • Wiederholungsgefahr: Bei schweren Taten kann U-Haft angeordnet werden, um weitere gleichgelagerte Straftaten zu verhindern.
    • Bei besonders schweren Straftaten, etwa Mord, Totschlag oder bestimmten Staatsschutzdelikten, kann Untersuchungshaft darüber hinaus bereits dann verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht vorliegt, ohne dass ein weiterer Haftgrund nachgewiesen werden muss. Bei diesen Vorwürfen reichen schon Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftgrundes.
  3. Die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein. Sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen.

Der typische Ablauf sieht so aus: Nach der Festnahme wird der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt. Dieser entscheidet über den Vollzug des Haftbefehls.. Bei dieser sogenannten Haftvorführung wird der beschuldigten Person ein Pflichtverteidiger bestellt.

Untersuchungshaft Dauer – wie lange bleibt man in U-Haft?

Die wohl entscheidendste Frage für Freunde und Familie ist wohl, wie lange man in Untersuchungshaft bleibt. Grundsätzlich bleibt man bis zum Abschluss des Verfahrens in Untersuchungshaft, es sei denn, während des Verfahrens lässt sich das Gericht davon überzeugen, dass entweder kein ausreichender Tatverdacht oder keine Haftgründe mehr vorliegen. Das ist das Ziel unserer Verteidigung.

Das Gesetz sieht klare Grenzen und regelmäßige Kontrollen vor: Eine zentrale Marke ist die Sechs-Monats-Frist. Dauert die Untersuchungshaft in ein und derselben Sache länger als sechs Monate an, darf sie grundsätzlich nur fortgesetzt werden, wenn ein Oberlandesgericht dies ausdrücklich billigt. Das OLG prüft dann besonders streng, ob die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigen.

In der Praxis reicht die Dauer der U-Haft von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. In einfach gelagerten Fällen und bei aktiver Verteidigung ist eine schnelle Entlassung oft möglich. In umfangreichen Verfahren, etwa im Bereich der Wirtschafts- oder Betäubungsmittelkriminalität, hängt die Dauer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Verteidigung gegen U-Haft

Haftprüfung

Der Beschuldigte hat das Recht, jederzeit eine Haftprüfung zu beantragen. Das Gericht prüft dann erneut, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen und ob sie verhältnismäßig ist.

Auf Antrag findet die Haftprüfung in einer mündlichen Verhandlung statt. Hier kann der Verteidiger die Argumente für eine Entlassung (sog. Verschonung) vortragen, den dringenden Tatverdacht angreifen, den angenommenen Haftgrund erschüttern oder aufzeigen, dass mildere Mittel als die Haft ausreichen. Häufig lassen sich neue Tatsachen einbringen, die dem Haftrichter bei seiner ursprünglichen Entscheidung noch nicht bekannt waren, z.B. ein fester Wohnsitz, ein Arbeitsplatz, familiäre Bindungen, die Bereitschaft für eine Sicherheitsleistung (Kaution) oder die Möglichkeit einer Meldeauflage.

Die Haftprüfung ist damit eine der wichtigsten Schritte der Verteidigung, um eine Entlassung aus der U-Haft zu ermöglichen.

Haftbeschwerde

Neben der Haftprüfung gibt es die Möglichkeit einer Haftbeschwerde. Während die Haftprüfung dasselbe Gericht erneut entscheiden lässt, richtet sich die Haftbeschwerde an die nächsthöhere Instanz. Über die Beschwerde entscheidet also nicht mehr das Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat, sondern das Landgericht. Hält auch dieses den Haftbefehl aufrecht, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht in Betracht.

Anders als bei der Haftprüfung, in der neue Tatsachen vorgetragen oder Auflagen verhandelt werden, ist die zentrale Frage der Haftbeschwerde die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls.

Ob im Einzelfall eher die Haftprüfung oder die Haftbeschwerde der bessere Weg ist, ist eine strategische Entscheidung. Sie hängt vom Verfahrensstand, von der Beweislage und vom Verhalten der Staatsanwaltschaft ab. Der richtige Zeitpunkt und die richtige Begründung entscheiden oft darüber, ob ein Antrag Erfolg hat.

Anwalt bei Festnahme

Eine Festnahme ist für die betroffene Person und das Umfeld erstmal ein Schock. Als Strafverteidiger kümmern wir uns schnell und zu jeder Zeit um alles, was jetzt wichtig ist:

In der Untersuchungshaft ist der Kontakt nach außen stark eingeschränkt. Besuche und Telefonate der Angehörigen bedürfen einer Erlaubnis, die im Ermittlungsverfahren regelmäßig von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht erteilt wird. Wir beraten Sie und beantragen die notwendigen Erlaubnisse und setzen uns – wenn möglich – für eine

Im nächsten Schritt prüfen wir alle Möglichkeiten für eine Haftentlassung und erarbeiten mit unseren Mandanten die Rahmenbedingungen hierfür.

Das Ziel ist klar: Freiheit.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Wird die Untersuchungshaft später auf die Strafe angerechnet?

Ja. Kommt es am Ende doch zu einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe, wird die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit nach § 51 StGB in der Regel vollständig angerechnet.

Gibt es eine Entschädigung, wenn die Untersuchungshaft zu Unrecht war?

Ja. Wird das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, kann ein Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) bestehen. Für den immateriellen Schaden, also die erlittene Freiheitsentziehung selbst, sieht das Gesetz derzeit 75 Euro pro angefangenem Tag vor. Die Ansprüche müssen fristgerecht angemeldet werden.

Wer zahlt den Anwalt, wenn jemand in Untersuchungshaft sitzt?

Sobald gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird, liegt ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor. Das Gericht bestellt dem Inhaftierten einen Pflichtverteidiger und zwar unabhängig davon, wie schwer der Tatvorwurf wiegt. Die Kosten trägt zunächst die Staatskasse; im Fall einer späteren Verurteilung können sie ganz oder teilweise auf den Verurteilten zurückfallen.

Wenn man sich den Anwalt aussuchen möchte, kann es sein, dass der Wunschanwalt aufgrund des Umfangs des Verfahrens ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Honorar verlangt.

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