Plötzlich stehen Polizeibeamte vor Ihrer Tür und durchsuchen Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume. Eine Hausdurchsuchung durch die Polizei ist für die meisten Menschen ein einschneidendes, oft sehr belastendes Erlebnis und wirft viele Fragen auf: Was wird mir vorgeworfen? Durfte die Polizei das überhaupt? Wann bekomme ich mein Smartphone oder Laptop zurück? Und vor allem: Was soll ich jetzt tun?
Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat, bedeutet das in aller Regel, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie als Beschuldigter geführt werden. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, welche Voraussetzungen für eine Durchsuchung erfüllt sein müssen, wie sie abläuft und wie Sie sich während und nach einer Hausdurchsuchung richtig verhalten.
Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung
Die zentrale Vorschrift für die Durchsuchung bei beschuldigten Personen ist § 102 StPO. Danach darf bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen vorgenommen werden. Zulässig ist das zum einen, um den Beschuldigten zu ergreifen (Ergreifungsdurchsuchung), zum anderen – und das ist der praktisch häufigste Fall – wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt (Ermittlungsdurchsuchung). Wird bei unverdächtigen Dritten durchsucht, gelten die strengeren Anforderungen des § 103 StPO.
Damit eine Durchsuchung rechtmäßig ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Anfangsverdacht: Es muss ein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat gegen Sie bestehen. Dies ist z.B. gegeben, wenn ein Zeuge glaubhaft gegenüber der Polizei erklärt, Sie würden Drogenhandel betreiben oder im Besitz von Betäubungsmitteln sein.
- Bestimmtheit: Der Durchsuchungsbeschluss muss die vorgeworfene Tat und die gesuchten Beweismittel umschreiben.
- Verhältnismäßigkeit: Die Durchsuchung muss zur Aufklärung einer Straftat geeignet, erforderlich und angemessen sein. Erforderlich ist daher in jedem Fall die Vermutung, dass tatsächlich Beweismittel aufgefunden werden. Bei Bagatellvorwürfen kann eine Hausdurchsuchung unverhältnismäßig sein.
- Durchsuchungsbeschluss oder „Gefahr im Verzug“: Nach § 105 StPO darf eine Durchsuchung grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden (sog. Durchsuchungsbeschluss). Dieser Richtervorbehalt ist Ausdruck des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung. Nur ausnahmsweise bei „Gefahr im Verzug“ dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Durchsuchung selbst anordnen. Gefahr im Verzug liegt aber nur dann vor, wenn die vorherige Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, etwa weil Beweismittel zu verschwinden drohen.
Die Hürden hierfür sind hoch: Die Ermittlungsbehörden müssen regelmäßig zunächst versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, und dieses Bemühen in der Akte dokumentieren. Eine planmäßig herbeigeführte „Eilbedürftigkeit“ genügt nicht. Wird der Richtervorbehalt umgangen, kann dies im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Ob ein Durchsuchungsbeschluss oder eine Eilanordnung der Polizei rechtmäßig war, sollte daher stets anwaltlich überprüft werden.
Ablauf einer Hausdurchsuchung
Eine Durchsuchung läuft typischerweise in mehreren Schritten ab. Wer den Ablauf kennt, kann ruhiger und überlegter reagieren:
- Eröffnung: Die Beamten weisen sich aus und teilen Ihnen den Grund der Durchsuchung mit. Verlangen Sie, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen. Bei Gefahr im Verzug kann auch eine mündliche Anordnung vorliegen. Lassen Sie sich erklären, worauf sie gestützt wird, und lassen Sie sich ein Aktenzeichen oder eine Vorgangsnummer geben.
- Anwesenheitsrecht: Nach § 106 StPO dürfen Sie als Inhaber der Räume bei der Durchsuchung anwesend sein. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch und beobachten Sie genau, was durchsucht und mitgenommen wird. Sie sollten sich allerdings ruhig verhalten und die Maßnahme nicht stören. Ansonsten droht eine Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
- Durchsuchung und Sicherstellung: Die Beamten durchsuchen die im Beschluss bezeichneten Räume und Gegenstände. Sie können Datenträger, Unterlagen und andere Beweismittel sicherstellen oder beschlagnahmen. Die Polizei darf nur nach dem suchen, was der Beschluss erfasst. Werden dabei zufällig Beweise für eine ganz andere Straftat entdeckt, dürfen diese sogenannten Zufallsfunde nach § 108 StPO vorläufig sichergestellt und in den meisten Fällen auch verwertet werden.
Räume, die ausschließlich von anderen Personen (z.B. Mitbewohnern) genutzt werden, dürfen ohne ausdrückliche Anordnung nicht durchsucht werden.
- Durchsicht der Daten: Computer, Smartphones und Unterlagen werden häufig zur späteren Durchsicht nach § 110 StPO mitgenommen und erst später ausgewertet.
- Abschluss und Sicherstellungsverzeichnis: Nach § 107 StPO haben Sie auf Verlangen Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung sowie auf ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände. Wurde nichts gefunden, steht Ihnen eine entsprechende Bescheinigung zu. Verlangen Sie diese Unterlagen ausdrücklich.
Verhaltenstipps während der Hausdurchsuchung
Als Strafverteidiger erleben wir immer wieder, dass in der enormen Drucksituation, die eine Hausdurchsuchung für Betroffene darstellt, Fehler passieren, die später schwer zu korrigieren sind oder bestimmtes Verhalten als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet wird und zu einem weiteren Strafverfahren führt. Folgende Hinweise sollten Sie beachten, wenn bei Ihnen durchsucht wird:
- Bewahren Sie Ruhe und bleiben Sie höflich! Die Polizeibeamten führen in der Regel nur Beschlüsse aus, entscheiden aber nicht über deren Rechtmäßigkeit. Diskussionen bringen zu diesem Zeitpunkt nicht viel. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die Verwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel sollten durch einen Fachanwalt für Strafrecht im Nachgang der Durchsuchung geprüft und gegebenenfalls angegriffen werden. Störendes Verhalten wird unserer Erfahrung nach schnell als Widerstand gegen oder Angriff auf Vollstreckungsbeamte gewertet. Hier drohen nicht selten auch weitere Strafverfahren, z.B. wegen Beleidigung oder Körperverletzung.
- Schweigen Sie zur Sache! Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, auch wenn die Polizeibeamten Sie in ein Gespräch verwickeln möchten. Außer zu Ihren Personalien müssen und sollten Sie keine Angaben machen, um alle Verteidigungschancen zu erhalten. Warum Schweigen so wichtig ist, lesen Sie in unserem gesonderten Beitrag.
- Geben Sie keine Passwörter, PIN-Codes oder Zugangsdaten heraus! Hierzu sind Sie ebenfalls nicht verpflichtet. Ob derartige Zugangsdaten im Anschluss an die Durchsuchung herausgegeben werden (z.B. um eine schnellere Rückgabe zu erwirken) sollte mit einem erfahrenen Strafverteidiger geprüft werden. Verweigern Sie außerdem ein Vorhalten Ihres Gesichts zur Entsperrung Ihres Smartphones mittels Face-ID oder das Auflegen Ihres Fingers. Zur Durchsetzung dessen benötigen die Polizeibeamten eine gesonderte Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
- Unterschreiben Sie keine Einverständniserklärung zur Durchsuchung!
- Rufen Sie sofort einen Anwalt an! Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger kontaktieren. Die Durchsuchung selbst lässt sich zwar in der Regel nicht verhindern. Durch die Einschaltung eines Anwalts kann jedoch sofort mit der Verteidigung begonnen werden und Sie haben in dieser Ausnahmesituation unmittelbar einen kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite.
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Richtiges Verhalten nach der Hausdurchsuchung
Auch nach dem Ende der Hausdurchsuchung ist Ihr Verhalten entscheidend. Reden Sie nicht mit Dritten über den Vorwurf, posten Sie nichts in sozialen Medien und nehmen Sie ohne anwaltliche Beratung keine weiteren polizeilichen Vernehmungstermine wahr. Bewahren Sie das Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverzeichnis sowie den Durchsuchungsbeschluss sorgfältig auf und übergeben Sie diese Unterlagen Ihrem Verteidiger.
Ihr Anwalt kann nun Akteneinsicht beantragen. Erst dadurch erfahren Sie und Ihre Verteidigung genau, was Ihnen vorgeworfen wird und auf welche Beweise sich die Ermittlungsbehörden stützen. Auf dieser Grundlage lässt sich eine gezielte Verteidigungsstrategie entwickeln und die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen..
Nach Hausdurchsuchung nichts mehr gehört?
Viele Mandanten berichten, sie hätten nach Hausdurchsuchung nichts mehr gehört. Manchmal über Wochen oder Monate. Wenn Sie nach Hausdurchsuchung nichts mehr gehört haben, bedeutet das in der Regel nicht, dass das Verfahren eingestellt wurde. Vielmehr nimmt die Auswertung der sichergestellten Beweismittel, insbesondere von Computern und Smartphones, oft erhebliche Zeit in Anspruch.
Gerade diese Phase ist wertvoll: Ein Verteidiger kann proaktiv Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen, Akteneinsicht nehmen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Falls notwendig kann die „Wartezeit“ genutzt werden, um strafmildernde Umstände oder eine positive Legalprognose zu erarbeiten.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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