Sie haben ein Schreiben der Polizei mit dem Tatvorwurf Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhalten? Dieser Beitrag erklärt Ihnen, wann Bild- und Videoaufnahmen nach § 201a StGB strafbar sind, mit welchen Strafen Sie rechnen müssen und wie Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen können, damit das Verfahren ohne Verurteilung endet.
Wann sind Bildaufnahmen nach § 201a StGB strafbar?
Die Strafbarkeit setzt stets voraus, dass eine Bildaufnahme unbefugt hergestellt oder übertragen wird und dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird. Umfasst sind mehrere Fallgruppen:
1. Aufnahmen in Wohnungen und besonders geschützten Räumen
§ 201a StGB erfasst Bildaufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Geschützt sind alle Räume, in denen Menschen nach allgemeiner Erwartung unbeobachtet sind: Umkleidekabinen, Toiletten, Hotelzimmer, Dusch- und Saunabereiche, aber auch abgeschirmte Bereiche in Arztpraxen oder Behandlungsräume.
Wer etwa durch ein Fenster heimlich in eine Wohnung filmt, eine versteckte Kamera in einem Zimmer installiert oder eine Drohne gezielt einsetzt, um in einen umzäunten Privatgarten zu schauen, macht sich strafbar, wenn er dadurch die Intimsphäre einer Person verletzt (z.B. weil die abgebildete Person unbekleidet ist).
2. Aufnahmen hilfloser Personen
Strafbar macht sich auch, wer eine Bildaufnahme herstellt oder versendet, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt. Hierunter fallen etwa Aufnahmen von Personen in bewusstlosem stark betrunkenem Zustand, von Unfallopfern oder von Menschen in anderen Situationen extremer Schutzlosigkeit, sofern diese Aufnahmen deren Intimsphäre verletzen.
Für diese beiden Varianten gilt: § 201a StGB erfasst nicht nur die Herstellung, sondern auch das Gebrauchen oder Zugänglichmachen unbefugt hergestellter Aufnahmen gegenüber Dritten. Wer ein heimlich aufgenommenes Bild also an jemanden versendet oder im Internet veröffentlicht, macht sich damit strafbar.
Strafbar ist es auch, eine befugt hergestellte Aufnahme (z.B. intime Urlaubsbilder) unbefugt an Dritte zu versenden oder zu veröffentlichen, wenn hierdurch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird.
3. Zugänglichmachen bloßstellender Bildaufnahmen
Von § 201a StGB umfasst ist auch das Zugänglichmachen bloßstellender Bildaufnahmen an Dritte. Gemeint sind damit Aufnahmen, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem Zustand zeigen, in denen üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Aufnahmen von Minderjährigen
Eine eigenständige Tatbestandsvariante betrifft Aufnahmen von Minderjährigen. Sanktioniert wird das Herstellen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Aufnahmen, die Personen unter 18 Jahren in unbekleidetem Zustand abbilden, gegen Entgelt.
§ 201a StGB – Beispiele aus der Praxis
Damit die Tatbestandsmerkmale greifbarer werden, lohnt ein Blick auf typische Fallkonstellationen, die in der Praxis zur Strafverfolgung führen:
- Versteckte Kamera in Wohnungen: Wer in einem Ferienhaus, einer WG oder einer vermieteten Wohnung eine Kamera versteckt, die Mitbewohner oder Gäste in Schlafzimmer oder Bad aufnimmt, kann sich nach § 201a StGB strafbar machen.
- Aufnahmen durch das Fenster: Wer mit einem Teleobjektiv oder einer Drohne durch das Fenster einer Wohnung filmt, um Bewohner in privaten Momenten aufzunehmen, kann sich strafbar machen, wenn hierdurch die Intimsphäre verletzt wird.
- Voyeuristische Aufnahmen in Umkleidekabinen: Das Anbringen einer Minikamera in Umkleidekabinen eines Fitnessstudios oder Schwimmbads ist eine der häufigsten Konstellationen, mit denen sich Staatsanwaltschaften befassen. Es droht eine Strafbarkeit nach § 201a StGB.
- Weitergabe intimer Aufnahmen ohne Einwilligung: Wer Bildaufnahmen aus dem Anwendungsbereich von § 201a StGB weiterleitet begeht eine eigenständige Straftat. In Konstellationen, in denen die Aufnahmen ursprünglich einvernehmlich entstanden, aber dann ohne Zustimmung verbreitet werden (sog. „Rache-Pornografie“), kommt – neben weiteren Delikten – eine Strafbarkeit nach § 201a StGB Betracht.
Welche Strafe droht nach § 201a StGB?
Im Grundsatz sieht § 201a StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. In der Praxis werden beim Ersttäter in den meisten Fällen eine Geldstrafe verhängt. Durch eine gezielte Verteidigungsstrategie (z.B. mithilfe einer Schadenswiedergutmachung) kann jedoch auch eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung erwirkt werden.
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§ 201a StGB Geldstrafe – wie hoch?
Wie hoch eine Geldstrafe nach § 201a StGB ausfallen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Art und Umfang der Aufnahmen: Wer eine einzelne Aufnahme gemacht hat, kann mildere Konsequenzen erwarten, als jemand, der über Monate hinweg systematisch Aufnahmen hergestellt und gespeichert hat.
- Verbreitung: Die Weiterleitung von Aufnahmen, insbesondere an mehrere Empfänger, oder eine Veröffentlichung im Internet erhöhen eine mögliche Geldstrafe.
- Vorstrafen und persönliche Verhältnisse: Vorstrafen – insbesondere für vergleichbare Delikte – wirken erheblich strafschärfend und können den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe ausmachen.
Chancen auf Einstellung des Verfahrens?
In vielen Fällen kann durch eine gezielte Verteidigung eine Gerichtsverhandlung verhindert und stattdessen eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.
Jede Verteidigung beginnt mit der Einsicht in die Ermittlungsakte. Nur so lässt sich beurteilen, welche Vorwürfe tatsächlich im Raumstehen und welche Beweismittel die Ermittlungsbehörden konkret in der Hand haben. Nach dieser Analyse kann gezielt zu den Vorwürfen und den Beweismitteln Stellung genommen werden.
Sollte sich der Verdacht in wesentlichen Punkten ausräumen lassen, kann das Verfahren wegen fehlendem Tatverdacht eingestellt werden. Aber auch wenn die Beweislage ungünstig ist, kann mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen verhandelt werden.
Sollten Sie eine Vorladung der Polizei wegen des Vorwurfs der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erhalten haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zu dem Vorwurf machen. Wir beraten Sie in einer kostenlosen Erstberatung zu Ihren Möglichkeiten und vertreten Sie in allen Verfahrensstadien.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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