Welche Verteidigungsstrategien gibt es im Strafverfahren?
In der Strafverteidigung wird grundsätzlich zwischen zwei Hauptstrategien unterschieden, einer Verteidigung auf Freispruch oder einer Straßmaßverteidigung.
Wie läuft eine Verteidigung auf Freispruch ab?
Ziel ist es, den Tatvorwurf vollständig auszuräumen und auf diese Weise zu erreichen, dass keine Bestrafung erfolgt.
Dies geschieht insbesondere durch:
- Angriff belastender Beweise (z. B. Zeugenaussagen, Gutachten, Videoaufnahmen),
- Aufdeckung von Widersprüchen,
- rechtliche Argumentation (z. B. kein Straftatbestand erfüllt, Verwertungsverbote).
Diese Strategie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Beweislage günstig ist. Je nach Aktenlage und Verfahrensstadium kann es dabei taktisch klug sein, entweder alle belastenden Beweise anzugreifen oder nur ein bzw. wenige Beweismittel in den Fokus zu nehmen. Dies kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.
Was bedeutet Strafmaßverteidigung?
Bei einer Strafmaßverteidigung steht das Ziel im Vordergrund, eine möglichst geringe Sanktion zu erreichen
Ziele sind zum Beispiel:
- Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage
- Bewährungsstrafe statt vollstreckter Freiheitsstrafe,
- Reduzierung der Geldstrafe,
- Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis.
Diese Strategie wird häufig gewählt, wenn die Beweislage ungünstig ist, sodass eine Verteidigung auf Freispruch keine ausreichenden Erfolgschancen hat.
In manchen Verfahren kann es aussichtsreich sein, beide Ansätze zu kombinieren:
- Teilweise werden Vorwürfe angegriffen,
- im Übrigen wird auf eine milde Strafe hingearbeitet.
Schweigende Verteidigung oder Einlassung?
Neben der Grundstrategie ist entscheidend, ob der Beschuldigte sich selbst zu den Vorwürfen äußert (z.B. schriftlich oder durch eine persönliche Aussage).
Nimmt der Beschuldigte selbst zu den Vorwürfen Stellung, spricht man von einer sogenannten „Einlassung“. Erfolgt dies nicht, wird von einer „schweigenden Verteidigung“ gesprochen.
Eine Verteidigung ohne Einlassung bzw. eine schweigende Verteidigung wird häufig bei einer Verteidigung auf Freispruch gewählt. Die Vorteile einer schweigenden Verteidigung sind insbesondere:
- Keine widersprüchlichen Angaben
Genau wie Zeugenaussagen können die Angaben in einer Einlassung im Widerspruch zu anderen Beweismitteln stehen und von einem Gericht aus diesem Grund als nicht glaubhaft bewertet werden
- Keine Gefahr der Selbstbelastung
Jede Einlassung unterliegt der sogenannten „freien Beweiswürdigung“. Angaben des Beschuldigten dürfen demnach auch gegen ihn verwendet werden und können z.B. die Strafe im Fall der Verurteilung schärfen. Ein Schweigen darf dagegen niemals gegen den Beschuldigten gewertet werden.
So oder so gilt: Zu Beginn des Verfahrens, insbesondere beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter oder eines Strafbefehls sollten Beschuldigte immer zunächst schweigen.
Eine Verteidigung mit Einlassung erfolgt häufig bei Strafmaßverteidigungen. Die Vorteile einer Verteidigung mit Einlassung sind insbesondere:
- Aufklärung des Sachverhalts
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, ggf. weitere relevante Tatsachen in das Verfahren einzubringen, die bisher nicht bekannt sind.
- Erklärung eigener Gedanken
Durch eine Einlassung kann dem Gericht Einblick das Innere einer Person gegeben werden, z.B. was den Beschuldigten zu bestimmten Handlungen motiviert hat.
- Reue, Einsicht und besondere Umstände
Ein Geständnis und das Darlegen von Reue und eigener Konsequenzen nach der Tat (z.B. Beginn einer Therapie o.Ä.) wirken sich strafmildernd aus.
Jede Einlassung bringt verteidigungstaktisch ein gewisses Risiko mit sich. Es ist daher stets anhand der Aktenlage und je nach Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob neue Fakten durch eine Einlassung ins Verfahren gebracht werden sollen oder durch Alternativen. Beispielsweise besteht der weit verbreitete Irrtum, dass eine auf Notwehr gestützte Verteidigung (z.B. beim Vorwurf einer Körperverletzung) immer nur mit einer eigenen Aussage möglich sei.
Neben einer Einlassung können aber auch Verteidigererklärungen abgegeben werden, die je nach Erklärung nicht der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Umstände durch sogenannte Beweisanträge des Verteidigers zur Sprache zu bringen.
Auch hier gilt: Zwischen den Vorgehensweisen bestehen wiederum feine Abstufungen, beispielsweise:
- Teilschweigen oder Vollschweigen
- Beantwortung von Rückfragen des Gerichts oder abschließende Einlassung ohne Zulassung von Rückfragen
- Frei vorgetragene Einlassung oder schriftliche Erklärung
- Selbst erklärte Einlassung oder Erklärung durch Verteidiger
Eine Einlassung sollte daher immer erst nach Rücksprache mit einem Anwalt im Strafrecht erfolgen. Mehr dazu unter: Warum Beschuldigte immer zunächst schweigen sollten.
Wie wird die Verteidigungsstrategie festgelegt?
Die Verteidigungsstrategie wird nicht schematisch festgelegt, sondern individuell entwickelt. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
- Inhalt der Ermittlungsakte,
- Beweislage,
- Vorstrafen,
- Genauer Tatvorwurf und Strafrahmen des Delikts
- persönliche Situation,
- Risikobereitschaft des Mandanten,
- Zielvorstellungen (z. B. Vermeidung einer Hauptverhandlung),
- besondere familiäre oder berufliche Belastungen.
Auch emotionale Aspekte können eine Rolle spielen, etwa der Wunsch, bestimmte Zeugen nicht zu belasten oder ein schnelles Verfahrensende zu erreichen.
Es gibt daher nicht „die beste Verteidigungsstrategie“, sondern immer nur eine Strategie, die bestmöglich an die Aktenlage und die Wünsche und Ziele der beschuldigten Person angepasst ist.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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