Alexander Schlüter
18.02.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Verteidigungsstrategie im Strafverfahren

Das Wichtigste in Kürze:

  • In jedem Strafverfahren wird für die Bestimmung der Verteidigungsstrategie eine Hauptstrategie nach dem angestrebten Ziel festgelegt: Freispruch oder milde Strafe.
  • Ob schweigend oder mit einer Aussage verteidigt wird, hängt maßgeblich von der Aktenlage ab.
  • Von einer „Einlassung“ spricht man im Strafrecht, wenn der Beschuldigte bzw. Angeklagte selbst eine Aussage abgibt.

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Inhaltsverzeichnis

Welche Verteidigungsstrategien gibt es im Strafverfahren?

In der Strafverteidigung wird grundsätzlich zwischen zwei Hauptstrategien unterschieden, einer Verteidigung auf Freispruch oder einer Straßmaßverteidigung.

Wie läuft eine Verteidigung auf Freispruch ab?

Ziel ist es, den Tatvorwurf vollständig auszuräumen und auf diese Weise zu erreichen, dass keine Bestrafung erfolgt.

Dies geschieht insbesondere durch:

  • Angriff belastender Beweise (z. B. Zeugenaussagen, Gutachten, Videoaufnahmen),
  • Aufdeckung von Widersprüchen,
  • rechtliche Argumentation (z. B. kein Straftatbestand erfüllt, Verwertungsverbote).

Diese Strategie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Beweislage günstig ist. Je nach Aktenlage und Verfahrensstadium kann es dabei taktisch klug sein, entweder alle belastenden Beweise anzugreifen oder nur ein bzw. wenige Beweismittel in den Fokus zu nehmen. Dies kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Was bedeutet Strafmaßverteidigung?

Bei einer Strafmaßverteidigung steht das Ziel im Vordergrund, eine möglichst geringe Sanktion zu erreichen

Ziele sind zum Beispiel:

  • Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage
  • Bewährungsstrafe statt vollstreckter Freiheitsstrafe,
  • Reduzierung der Geldstrafe,
  • Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis.

Diese Strategie wird häufig gewählt, wenn die Beweislage ungünstig ist, sodass eine Verteidigung auf Freispruch keine ausreichenden Erfolgschancen hat.

In manchen Verfahren kann es aussichtsreich sein, beide Ansätze zu kombinieren:

  • Teilweise werden Vorwürfe angegriffen,
  • im Übrigen wird auf eine milde Strafe hingearbeitet.

Schweigende Verteidigung oder Einlassung?

Neben der Grundstrategie ist entscheidend, ob der Beschuldigte sich selbst zu den Vorwürfen äußert (z.B. schriftlich oder durch eine persönliche Aussage).

Nimmt der Beschuldigte selbst zu den Vorwürfen Stellung, spricht man von einer sogenannten „Einlassung“. Erfolgt dies nicht, wird von einer „schweigenden Verteidigung“ gesprochen.

Eine Verteidigung ohne Einlassung bzw. eine schweigende Verteidigung wird häufig bei einer Verteidigung auf Freispruch gewählt. Die Vorteile einer schweigenden Verteidigung sind insbesondere:

  • Keine widersprüchlichen Angaben
    Genau wie Zeugenaussagen können die Angaben in einer Einlassung im Widerspruch zu anderen Beweismitteln stehen und von einem Gericht aus diesem Grund als nicht glaubhaft bewertet werden
  • Keine Gefahr der Selbstbelastung
    Jede Einlassung unterliegt der sogenannten „freien Beweiswürdigung“. Angaben des Beschuldigten dürfen demnach auch gegen ihn verwendet werden und können z.B. die Strafe im Fall der Verurteilung schärfen. Ein Schweigen darf dagegen niemals gegen den Beschuldigten gewertet werden.

So oder so gilt: Zu Beginn des Verfahrens, insbesondere beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter oder eines Strafbefehls sollten Beschuldigte immer zunächst schweigen.

Eine Verteidigung mit Einlassung erfolgt häufig bei Strafmaßverteidigungen. Die Vorteile einer Verteidigung mit Einlassung sind insbesondere:

  • Aufklärung des Sachverhalts
    Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, ggf. weitere relevante Tatsachen in das Verfahren einzubringen, die bisher nicht bekannt sind.
  • Erklärung eigener Gedanken
    Durch eine Einlassung kann dem Gericht Einblick das Innere einer Person gegeben werden, z.B. was den Beschuldigten zu bestimmten Handlungen motiviert hat.
  • Reue, Einsicht und besondere Umstände
    Ein Geständnis und das Darlegen von Reue und eigener Konsequenzen nach der Tat (z.B. Beginn einer Therapie o.Ä.) wirken sich strafmildernd aus.

Jede Einlassung bringt verteidigungstaktisch ein gewisses Risiko mit sich. Es ist daher stets anhand der Aktenlage und je nach Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob neue Fakten durch eine Einlassung ins Verfahren gebracht werden sollen oder durch Alternativen. Beispielsweise besteht der weit verbreitete Irrtum, dass eine auf Notwehr gestützte Verteidigung (z.B. beim Vorwurf einer Körperverletzung) immer nur mit einer eigenen Aussage möglich sei.

Neben einer Einlassung können aber auch Verteidigererklärungen abgegeben werden, die je nach Erklärung nicht der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Umstände durch sogenannte Beweisanträge des Verteidigers zur Sprache zu bringen.

Auch hier gilt: Zwischen den Vorgehensweisen bestehen wiederum feine Abstufungen, beispielsweise:

  • Teilschweigen oder Vollschweigen
  • Beantwortung von Rückfragen des Gerichts oder abschließende Einlassung ohne Zulassung von Rückfragen
  • Frei vorgetragene Einlassung oder schriftliche Erklärung
  • Selbst erklärte Einlassung oder Erklärung durch Verteidiger

Eine Einlassung sollte daher immer erst nach Rücksprache mit einem Anwalt im Strafrecht erfolgen. Mehr dazu unter: Warum Beschuldigte immer zunächst schweigen sollten.

Wie wird die Verteidigungsstrategie festgelegt?

Die Verteidigungsstrategie wird nicht schematisch festgelegt, sondern individuell entwickelt. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

  • Inhalt der Ermittlungsakte,
  • Beweislage,
  • Vorstrafen,
  • Genauer Tatvorwurf und Strafrahmen des Delikts
  • persönliche Situation,
  • Risikobereitschaft des Mandanten,
  • Zielvorstellungen (z. B. Vermeidung einer Hauptverhandlung),
  • besondere familiäre oder berufliche Belastungen.

Auch emotionale Aspekte können eine Rolle spielen, etwa der Wunsch, bestimmte Zeugen nicht zu belasten oder ein schnelles Verfahrensende zu erreichen.

Es gibt daher nicht „die beste Verteidigungsstrategie“, sondern immer nur eine Strategie, die bestmöglich an die Aktenlage und die Wünsche und Ziele der beschuldigten Person angepasst ist.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich wünsche mir eine bestimmte Strategie. Wie setzt ein Anwalt diese konkret um?

Zunächst wird Einsicht in die Ermittlungsakte genommen und geprüft, ob und inwieweit die gewünschte Strategie erfolgversprechend ist. Sollte eine Strategie nach Aktenlage aussichtslos sein, wird Ihnen ein Anwalt dies offen und ehrlich mitteilen und eine Alternativstrategie mitteilen.

Wann ist eine Strafmaß-Verteidigung sinnvoll?

Wenn die Beweislage erdrückend ist und eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Dann ist es oft strategisch klüger, auf Strafmilderung oder Einstellung hinzuarbeiten. Auch bei ungünstiger Beweislage kann eine Freispruchsverteidigung in einigen Fällen sinnvoll sein, insbesondere wenn die Beweislage noch positiv beeinflusst werden kann (z.B. durch neue Beweismittel).

Kann die Strategie im Verfahren noch geändert werden?

Ja. Die Verteidigungsstrategie kann im Laufe des Verfahrens angepasst werden, etwa wenn neue Beweise auftauchen oder sich die Einschätzung der Beweislage ändert.

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Jonas Meese
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie als beschuldigte Person eingeleitet.

Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Anstelle einer Vorladung zu einem Vernehmungstermin kann auch ein Anhörungsbogen versand werden. Hierbei werden Sie aufgefordert, sich schriftlich zu den Vorwürfen gegen Sie zu äußern.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Nur bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

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Wie läuft die Vernehmung ab?

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Wenn Sie nicht zum Vernehmungstermin erscheinen, passiert nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

Vorladung oder Anhörungsbogen erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und das Gespräch unterliegt bereits der anwaltlichen Verschwiegenheit. Sie können sich den Termin für die Erstberatung telefonisch oder direkt in unserem Terminbuchungsportal buchen.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Weshalb Schweigen zu Beginn des Verfahrens immer die beste Strategie ist.

Alexander Schlüter
12.15.2025
·
5 Min.
Lesedauer

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. In der Praxis ist es sogar üblich, dass Beschuldigte zunächst schweigen, wenn diese anwaltlich vertreten sind. Polizei und Staatsanwaltschaft kennen dieses Vorgehen.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird. In bestimmten Fällen kann es hilfreich sein, die Sicht der Dinge durch eine Aussage des Beschuldigten darzustellen (sogenannte "Einlassung"). Eine Einlassung sollte aber niemals abgegeben werden, bevor Akteneinsicht erfolgt ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob dies im Einzelfall sinnvoll ist.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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Alexander Schlüter
12.15.2025
·
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Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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Jonas Meese
February 18, 2026
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Was ist eine Vorladung?

Die Vorladung ist die Aufforderung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, zu einem Termin zu erscheinen. Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte mit Ihnen eine Vernehmung, also eine Befragung durchführen und, dass Sie eine Aussage abgeben. Wichtig: Es geht nicht mehr um die Frage, ob es überhaupt zu einem Strafverfahren kommt. Es wurde bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie als beschuldigte Person eingeleitet.

Die Vorladung kommt in der Regel von einem Polizeikommissariat („PK“) oder dem Landeskriminalamt („LKA“).

Eine Vorladung ist zwar keine Verurteilung – Sie sollten eine Vorladung als Beschuldigter jedoch ernst nehmen. Es gilt: Zu keinem Zeitpunkt im Strafverfahren bestehen so viele Verteidigungschancen wie jetzt. Gleichzeitig gilt: Zu keinem Zeitpunkt wie jetzt bestehen so viele Chancen, Verteidigungschancen zu zerstören.

Warum die Polizei Sie verdächtigt, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Eine Person hat Sie angezeigt, sogenannte „Strafanzeige“.
  • Ein Zeuge hat eine Aussage gemacht, in der Sie belastet werden.
  • Die Polizei hat eigenständig Ermittlungen durchgeführt und verdächtigt Sie nun.
  • In einem anderen Strafverfahren werden Sie belastet – zum Beispiel durch die Aussage eines Zeugen oder eines anderen Beschuldigten.

Anstelle einer Vorladung zu einem Vernehmungstermin kann auch ein Anhörungsbogen versand werden. Hierbei werden Sie aufgefordert, sich schriftlich zu den Vorwürfen gegen Sie zu äußern.

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Als Beschuldigter haben Sie insbesondere die folgenden Rechte:

  • Schweigerecht: Das wohl wichtigste Recht. Niemand ist verpflichtet, an einem Strafverfahren gegen sich selbst mitzuwirken.
    -> Schweigen darf niemals gegen Sie ausgelegt werden.
  • Recht auf Akteneinsicht: Über Ihren Strafverteidiger, in der Regel ein Anwalt für Strafrecht, erhalten Sie Einsicht in die Ermittlungsakte.
    -> Erst mit diesem Wissen lässt sich entscheiden, ob eine Aussage sinnvoll ist.
  • Recht auf Verteidiger: Sie haben das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger hinzuzuziehen.
    -> Nur wenn Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, können alle Verteidigungsmöglichkeiten genutzt werden.

Viele Vorladungen enthalten Formulierungen wie „Im Verhinderungsfall wird um Mitteilung der Verhinderungsgründe gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann“.

Das klingt so, als müssten Sie absagen oder erscheinen. Das ist falsch. Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, ob die Vorladung von der Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht kommt:

Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Nein. Beschuldigte müssen einer Einladung der Polizei nicht folgen.

Nur bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie erscheinen. Gleiches gilt, wenn die Polizei Sie "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" vorlädt.

Die ganz überwiegende Anzahl der Vorladungen kommt jedoch von der Polizei. Sie müssen in dem Falle nicht erscheinen und sollten dies auch nicht. Nehmen Sie den Termin nicht wahr und befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Verbreitete Irrtümer

„Wenn ich nicht hingehe, wirke ich schuldig.“
→ Falsch. Schweigen darf nicht nachteilig ausgelegt werden.

„Ich kann das allein erklären, dann hat sich die Sache.“
→ Falsch. Ohne Akteneinsicht wissen Sie überhaupt nicht, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat.

„Ich bin unschuldig, so kann ich alles sagen.“
→ Falsch. Vernehmungsbeamte sind erfahren in Vernehmungstechniken. Sie sitzen bei der Vernehmung als Laie einem Vernehmungs-Profi gegenüber. Dabei können Sie sich genau so sehr in Widersprüche verwickeln wie Schuldige.

„Bei der Vernehmung kann ich frühzeitig alles klären, damit die Sache gar nicht erst bis zur Staatsanwaltschaft geht.“
→ Falsch. Das Ermittlungsverfahren ist eingeleitet – die Akte geht nun so oder so zur Staatsanwaltschaft. Wenn es sinnvoll ist, gegenüber den Behörden Angaben zu machen, kann das auch nach Akteneinsicht noch erfolgen.

Warum sollte ich schweigen?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren. Aber es ist die beste Strategie zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem Sie die Vorladung erhalten haben. Mehr dazu unter: Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

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Wie läuft die Vernehmung ab?

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, gilt: Gehen Sie nicht zur Polizei! Befolgen Sie den 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen beim Erhalt einer Vorladung.

Eine Vorladung läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Zu Beginn erfolgt die Identifizierung des Beschuldigten, z.B. durch den Personalausweis.
  2. In der Regel werden Sie dann in ein hierfür vorgesehenes Vernehmungszimmer geführt
  3. Sie müssen dann über Ihre Rechte belehrt werden – insbesondere über Ihr Recht, zu schweigen und einen Anwalt hinzuzuziehen.
  4. Dann stellen die Beamten Fragen zum Tatvorwurf oder lassen Sie Ihre Sicht der Dinge schildern. Hierbei verfügen nur die Vernehmungsbeamten über Aktenkenntnis. Gegebenenfalls werden Ihnen ausgewählte Informationen aus der Akte präsentiert, zu denen Sie Stellung nehmen sollen.
  5. Alles Gesagte wird protokolliert. Dies erfolgt entweder durch Aufzeichnung und spätere Verschriftlichung, durch Diktat oder durch Mitschriften des Vernehmungsbeamten).

Die Risiken sind hoch. Ermittler wollen in der Regel Verdachtsmomente erhärten, um einen Ermittlungserfolg zu erzielen. Es besteht das Risiko, dass Aussagen nur verfälscht im Protokoll aufgenommen werden. Dadurch dass Sie die vollständige Akte nicht kennen, besteht keine „Waffengleichheit“ bei der Vernehmung.

Außerdem: Es hat keinen Zweck, zu versuchen, die Ermittler zu überzeugen. Die Polizei entscheidet nämlich gar nicht über den Ausgang des Verfahrens. Sie gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Erst diese entscheidet, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.

Was passiert, wenn man nicht erscheint?

Wenn Sie nicht zum Vernehmungstermin erscheinen, passiert nichts. Die Polizei nimmt dann an, dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und führt ihre Ermittlungen zu Ende. Im Anschluss gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab.

Dies gilt nicht für Vorladungen von bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht! Solche sind die Seltenheit, kommen aber vor. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Polizeiliche Vorladung: Keine Pflicht zum Erscheinen.
  • Vorladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Pflicht zum Erscheinen.

Doch auch hier gilt: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollten dies auch nicht tun. Ein Strafverteidiger begleitet Sie, schützt Ihre Rechte und steuert das Verfahren. Sie können uns jederzeit für eine Erstberatung kontaktieren – ein Anwalt für Strafrecht in Hamburg gibt Ihnen unverbindlich und kostenfrei Auskunft, ob Sie bei der Vernehmung erscheinen müssen.

Muss ich als Zeuge erscheinen?

Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen, wenn Staatsanwaltschaft oder Gericht sie laden. Bei der Polizei müssen sie nur erscheinen, wenn es sich um eine „Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ handelt. Doch auch hier gibt es Rechte:

  • Verwandte dürfen die Aussage verweigern (§ 52 StPO).
  • Niemand muss Angaben machen, die einen selbst in die Gefahr eines Strafverfahrens bringen (§ 55 StPO). In vielen Fällen führt dies sogar dazu, dass der Zeuge ein vollständiges Schweigerecht hat.

Nicht selten wird ein Zeuge im Laufe des Verfahrens plötzlich zum Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Zeugen bei ihrer Vernehmung in Widersprüche verwickeln. Deshalb gilt auch hier: Sofort anwaltlichen Rat einholen.

Wie wehrt man sich gegen falsche Anschuldigungen?

Am besten wehrt man sich im Strafrecht gegen falsche Anschuldigungen, indem man die Ermittlungsakte durch einen Anwalt einsehen und sich beraten lässt. Nur wenn man die Ermittlungsakte kennt, kann man sich gegen falsche Anschuldigungen angemessen wehren. Die Ermittlungsakte kann von einem Anwalt für Strafrecht eingesehen werden. Sie enthält alle Beweise, Zeugenaussagen und polizeilichen Einschätzungen. Ohne die Akte gesehen zu haben ist jede Aussage sehr riskant. Das ist kein „Spezialtipp“ von Nemo Strafverteidiger in Hamburg, sondern diese Auskunft wird Ihnen jeder kompetente Anwalt für Strafrecht geben.

Nur ein Strafverteidiger erhält vollständige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich entscheiden:

  • Schweigen und Einstellung beantragen?
  • Oder gezielt eine Einlassung abgeben?

Vorladung oder Anhörungsbogen erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und das Gespräch unterliegt bereits der anwaltlichen Verschwiegenheit. Sie können sich den Termin für die Erstberatung telefonisch oder direkt in unserem Terminbuchungsportal buchen.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?

Weshalb Schweigen zu Beginn des Verfahrens immer die beste Strategie ist.

Alexander Schlüter
February 18, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Warum raten Anwälte im so oft dazu, zu schweigen?

Bei einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigter zunächst zu schweigen, hat die folgenden Vorteile:

  • Es darf Ihnen nicht angelastet werden.
  • Es verhindert, dass Sie Informationen preisgeben, die später gegen Sie verwendet werden.
  • Es verschafft Ihrem Anwalt Zeit, die Akte einzusehen und eine Strategie zu entwickeln.

Wird rechtzeitig ein Anwalt eingeschaltet, können Strafverfahren oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass der Beschuldigte jemals ausgesagt hat.

Ist Schweigen im Strafverfahren immer die beste Strategie?

Schweigen ist nicht immer die beste Strategie im Strafverfahren und in vielen Fällen ist es sinnvoll, die eigene Sicht der Dinge zu erläutern oder Beweise einzubringen. Dies kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

Schweigen ist aber in der Regel die beste Strategie zu Beginn des Verfahrens, also in der Regel mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei bzw. Durchsuchung.

Wirkt es nicht schuldig, wenn ich als Beschuldigter schweige?

Ein Schweigen darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. In der Praxis ist es sogar üblich, dass Beschuldigte zunächst schweigen, wenn diese anwaltlich vertreten sind. Polizei und Staatsanwaltschaft kennen dieses Vorgehen.

Sollte ich frühzeitig mit der Polizei kooperieren, damit das Verfahren eingestellt wird?

Beschuldigte sollten keine Aussage bei der Polizei machen, denn die Polizei entschidet nicht darüber, ob das Verfahren eingestellt wird. In bestimmten Fällen kann es hilfreich sein, die Sicht der Dinge durch eine Aussage des Beschuldigten darzustellen (sogenannte "Einlassung"). Eine Einlassung sollte aber niemals abgegeben werden, bevor Akteneinsicht erfolgt ist. Erst dann kann beurteilt werden, ob dies im Einzelfall sinnvoll ist.

Sollte ich auch schweigen, wenn ich unschuldig bin?

Auch als Unschuldiger sollten Sie als Beschuldigter schweigen und nicht zur Vorladung gehen. Gerade Unschuldige haben oft den Drang, „die Sache klarzustellen“. Doch genau das führt häufig zu Aussagen, die den Verdacht erhärten.

Beispiel Fahrerflucht in Hamburg:

Einem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Ausparken in Hamburg ein fremdes Auto beschädigt zu haben und dann einfach weggefahren zu sein. Tatsächlich ist er Halter des Fahrzeugs und ist auch gefahren – hat den Unfall aber gar nicht bemerkt.

In der Vernehmung gibt der Beschuldigte an, den Unfall nicht bemerkt zu haben, was der Ermittlungsbeamte nicht glaubt und dies in seinem Protokoll auch vermerkt. Später wird Anklage erhoben und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung.

Der Clou: Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Polizei nur das Kennzeichen des Fahrzeugs des Beschuldigten von einem Zeugen. Den Fahrer oder die Fahrerin hatte der Zeuge überhaupt nicht gesehen. Hätte der Beschuldigte direkt einen Anwalt für Strafrecht in Hamburg beauftragt, hätte dieser zuerst Akteneinsicht nehmen können. Hierbei wäre aufgefallen, dass die Polizei außer dem Kennzeichen keine Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten in der Hand hat. Durch einen gut begründeten Antrag hätte man das Verfahren so sicher zur Einstellung bringen können – denn die Staatsanwaltschaft wusste nicht einmal, wer genau das Auto überhaupt gefahren ist, nur wer Halter des Fahrzeugs ist.

Dadurch, dass der Beschuldigte zur Vernehmung gegangen ist, hat er den Ermittlern ein Detail geliefert, was den Tatverdacht gegen ihn erhärtet: Nämlich, dass er am fraglichen Tag der Fahrer war. Trotz dessen, dass er unschuldig ist.

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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View 7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

7-Schritte-Plan für die besten Verteidigungschancen

Befolgen Sie diese Schritte, wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden!

Alexander Schlüter
February 18, 2026
·
5 Min.
Lesedauer

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, läuft ein Strafverfahren gegen Sie. Als Strafverteidiger verfolgen wir diese Schritte:

1. Ruhe bewahren, kein Kontakt zur Polizei

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wir wissen, dass dieser Schritt am schwersten fällt. Wir haben als Anwälte für Strafrecht in Hamburg bereits viele Hundert Strafverfahren betreut – für uns ist der Umgang damit täglich Brot. Für unsere Mandanten ist es das nicht, sondern eine absolute Ausnahmesituation. Wir wissen: Unsere Mandanten möchten am liebsten so schnell wie möglich alles klarstellen. Aber: Bewahren Sie einen kühlen Kopf, machen Sie keinerlei Angaben gegenüber der Polizei. Gehen Sie nicht zur Vorladung!"

2. Anwalt für Strafrecht kontaktieren

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Dieses befindet sich jedoch noch am Anfang – im sogenannten „Ermittlungsverfahren“. Zu diesem Zeitpunkt bestehen die größten Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Unsere Erstberatung ist kostenlos, unverbindlich und in der Regel noch am selben Tag. Wir können Ihnen, soweit möglich, schon eine erste Einschätzung zum Fall geben. Uns können Sie alles schildern – als Rechtsanwälte für Strafrecht unterliegen wir der Schweigepflicht. Wir kämpfen für Ihre rechtlichen Interessen, ob schuldig oder unschuldig. Wir kämpfen nicht für das rechtlich richtige Ergebnis, sondern das beste Ergebnis für Sie. Im Rahmen des Erstgesprächs besprechen wir auch, ob wir Ihren Fall übernehmen können sowie die Kosten der Verteidigung."

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3. Absage Vorladungstermin

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Den Vorladungstermin müssen Sie nicht absagen. Sollten Sie auch nicht: Vermeiden Sie jegliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, auch solche, die scheinbar nichts mit dem Vorwurf zu tun hat. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, übernehmen wir sämtliche Kommunikation mit den Behörden und sagen den Termin für Sie ab."

4. Akteneinsicht

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Wir als Strafverteidiger beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Wir können Sie nur bestmöglich verteidigen, wenn wir wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Sie in der Hand haben – oder auch nicht. Das wissen wir nur über die Akteneinsicht."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Akteneinsicht

5. Analyse & Besprechung

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"Wenn die Akte eingetroffen ist, verschaffen wir uns einen Überblick über die Beweislage. Wir sagen Ihnen Bescheid, wenn wir die Akte ausgewertet haben und können je nach Bedarf mit Ihnen offene Fragen klären."

6. Entwicklung einer individuellen Strategie

Rechtsanwalt Jonas Meese:

"Natürlich gibt es in vielen Verfahren Parallelen. Dennoch gilt: Eine Verteidigungsstrategie muss maßgeschneidert werden. Es kommt auf den Akteninhalt, Ihre Informationen und die Rechtslage an. Wir behalten aber auch persönliche Besonderheiten im Blick, zum Beispiel beamten-, gewerbe- oder waffenrechtliche Konsequenzen. Es nützt schließlich nichts, mit einer bestimmten Verteidigungsstrategie das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, dafür aber den Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation als Arzt zu riskieren. Falls erforderlich, kann auch kurzfristig ein Team aus weiteren Anwälten zusammengestellt werden, zum Beispiel für das Presserecht, wenn Presseberichterstattung droht."

7. Schriftlicher Antrag

Rechtsanwalt Alexander Schlüter:

"In der ganz überwiegenden Anzahl der von uns verteidigten Fälle verfassen wir einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einstellung des Verfahrens, sogenannte "Schutzschrift". Ziel ist es, eine Anklage bzw. einen Strafbefehl zu vermeiden und der Staatsanwaltschaft alle tatsächlichen und rechtlichen Argumente für eine Einstellung darzulegen. Auf diesem Wege kann oft vermieden werden, dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt, die psychisch und finanziell sehr belastend wäre."

Mehr zum Thema finden Sie unter: Einstellung (kein Tatverdacht) und Einstellung (Geringfügigkeit)

ERST EINMAL ABWARTEN?

Sie können auch ohne Anwalt eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft abwarten, dies ist jedoch nicht ratsam.

In einigen Fällen benötigen Sie zwingend einen Verteidiger, nämlich in den Fällen der sogenannten „notwendigen Verteidigung“ gem. § 140 StPO. Dieser Fall wird auch „Pflichtverteidigung“ genannt. Anders als oft angenommen kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich der Beschuldigte keinen Anwalt leisten kann, sondern vor allem auf die Schwere des Vorwurfes. Mehr dazu unter: Kosten der Strafverteidigung

In allen andere Fällen gilt: Natürlich können Sie sich dem Strafverfahren auch ohne Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite stellen, insbesondere um Kosten zu sparen. Nicht selten endet ein solches Vorgehen aber in einer Anklage oder einem Strafbefehl. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung kann dann meistens nicht mehr verhindert werden. Wenn Sie sich erst im Falle einer Gerichtsverhandlung entscheiden, einen Anwalt einzuschalten, hat dies drei entscheidende Nachteile (anklicken für mehr Informationen):

▶ Kosten

Die Kosten der Verteidigung sind in der Regel deutlich höher: Der Anwalt muss nämlich nicht nur die Ermittlungsakte auswerten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, sondern auch einen Gerichtstermin vorbereiten und durchführen zzgl. etwaiger Reisezeiten und -kosten.

▶ Öffentlichkeit

Die Gerichtsverhandlung ist in der Regel öffentlich und nervlich sehr belastend. Ein Ermittlungsverfahren kann häufig „im Stillen“ schriftlich zur Einstellung gebracht werden.

▶ Verteidigungsmöglichkeiten

Wertvolle Verteidigungschancen werden vernichtet: Eine Einstellung mangels Tatverdacht ohne Gerichtsverhandlung ist beispielsweise nicht mehr möglich. Mit einem erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite steigen die Chancen erheblich, dass das Verfahren ohne Anklage endet.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie uns sofort. NEMO Strafverteidiger verteidigen Sie in Hamburg, Schleswig-Holstein, aber auch bundesweit.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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