Alexander Schlüter
08.05.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Was ist die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die erweiterte Einziehung kommt zum Tragen, wenn im Zuge eines Strafverfahrens Vermögenswerte aufgefunden werden, die mit der Straftat selbst nicht in Verbindung stehen müssen.
  • § 73a StGB erlaubt es dem Gericht, auch Vermögenswerte einzuziehen, die aus anderen Straftaten stammen.
  • Es müssen keine weiteren Taten festgestellt werden. Es reicht die richterliche Überzeugung, dass das Vermögen illegaler („deliktischer“) Herkunft ist.
  • Betroffen ist nicht nur Bargeld, sondern jedes Vermögen: Konten, Fahrzeuge, Immobilien

Inhaltsverzeichnis

Was ist die erweiterte Einziehung?

Über die erweiterte Einziehung können über die „einfache“ Einziehung hinaus Vermögenswerte eingezogen werden, die aus Straftaten stammen.

Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, muss damit rechnen, dass das Gericht nicht nur eine Strafe verhängt, sondern auch das aus dieser Tat erlangte Vermögen einzieht.

Einfach gelagertes Beispiel:
Ein Angeklagter wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Er hat nach Überzeugung des Gerichts 1kg Kokain für 40.000 Euro verkauft. Der Angeklagte wurde auf frischer Tat ertappt und festgenommen, wobei der Kaufpreis von 40.000 Euro in Bar direkt sichergestellt wurde.Bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wird nicht nur eine Strafe verhängt, sondern auch der aus dem Handel generierte Umsatz von 40.000 Euro eingezogen. Der gezahlte Ankaufspreis wird im Übrigen nicht angerechnet.

Hierbei handelt es sich um den Standardfall der Einziehung gem. § 73 StGB. Ist der Vermögenswert nicht mehr vorhanden, kann stattdessen Wertersatz nach § 73c StGB eingezogen werden.

Neben diesem Regelfall der Einziehung existiert auch die erweiterte Einziehung gem. § 73a StGB. Sie kommt zum Tragen, wenn beim Angeklagten weitere Vermögenswerte aufgefunden werden, die aus weiteren Straftaten stammen, die nicht Bestandteil der Anklage sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings immer, dass der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt wird.

Oben genanntes Beispiel:
Neben dem beschlagnahmten Bargeld werden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten auch eine Luxusuhr im Wert von 5.000 Euro und weitere 50.000 Euro in Bar aufgefunden, die nicht konkret anderen Straftaten, z.B. weiteren Betäubungsmittelverkäufen, zugeordnet werden können. Stammen diese Vermögenswerte nach der Überzeugung des Gerichts aber ebenfalls aus anderen Straftaten, so werden auch diese Gegenstände eingezogen, auch wenn die konkreten Taten nicht feststellbar sind.

Wie kommt das Gericht bei § 73a StGB zur Überzeugung, dass Gegenstände aus anderen Straftaten stammen?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH) muss aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die volle Überzeugung bestehen, dass der Angeklagte die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat.

Entlastende Angaben des Angeklagten (z.B. dass das Bargeld aus legalem Einkommen stammt müssen nicht automatisch geglaubt werden, wenn das Gericht vom Gegenteil überzeugt ist. In der Praxis wird diese Überzeugung häufig aus den Randumständen geschlossen, z.B.:

  • Lebensstil
  • Kontobewegungen
  • Beruf bzw. andere legale Einkommensquellen

Die erweiterte Einziehung betrifft vor allem Fälle, in denen bei einer Durchsuchung erhebliche Bargeldmengen, hochwertige Fahrzeuge oder auffällige Kontoeinzahlungen festgestellt werden, ohne dass sich diese mit dem legalen Einkommen des Betroffenen erklären lassen.

Oben genanntes Beispiel:
Wenn der Angeklagte erwerbslos ist und auch ansonsten über kein legales Vermögen (z.B. aus Erbschaften oder sonstigen Einkommensquellen) verfügt, sprechen die Umstände dafür, dass auch die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände aus weiteren Straftaten stammen und eine erweiterte Einziehung gem. § 73a StGB ist wahrscheinlich. Ob das Vermögen tatsächlich aus weiteren Betäubungsmittelgeschäften oder aus anderen Straftaten wie z.B. Betrugstaten stammt, muss das Gericht nicht feststellen.Ergibt die Beweisaufnahme dagegen, dass es sich bei der Luxusuhr z.B. um ein Erbstück handelt, wird dieses nicht eingezogen.

Was kann gem. § 73a StGB eingezogen werden?

Grundsätzlich alles, was als Tatertrag anzusehen ist: Bargeld, Bankguthaben, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien. Ist der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr vorhanden, weil er verbraucht, übertragen oder verkauft wurde, kommt nach § 73c StGB die Wertersatzeinziehung in Betracht. Das Gericht kann dann einen entsprechenden Geldbetrag einziehen.

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Gilt die erweiterte Einziehung auch für verjährte Taten?

Die erweiterte Einziehung gem. § 73a StGB gilt auch für bereits verjährte Taten, denn die Verjährungsfrist für die erweiterte Einziehung beträgt 30 Jahre ab Beendigung der zugrundeliegenden Tat, also länger als die Verjährungsfrist der meisten Delikte.

Wie kann ich mich gegen eine erweiterte Einziehung verteidigen?

Bei der erweiterten Einziehung besteht oft das meiste Verteidigungspotenzial, wenn die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Vermögenswerte aus Straftaten stammen, gezielt angegriffen wird. Eine gute Verteidigungsstrategie orientiert sich hierbei eng an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Nach dem Bundesgerichtshof darf eine Einziehung nicht erfolgen, wenn vernünftige Restzweifel an der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte verbleiben. Dies ist der Fall, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass die Vermögenswerte aus anderen Quellen stammen.

Die Verteidigungsstrategie muss allerdings auch mit der Strategie für die angeklagten Taten und das dortige Verteidigungsziel (z.B. Bewährungsstrafe oder Freispruch) sowie die Hauptstrategie (Schweigende Verteidigung oder Verteidigung mit einer Aussage) abgestimmt sein. Hieraus eine Gesamtstrategie zu bilden ist anspruchsvoll, weshalb es ratsam ist, einen Anwalt für Strafrecht einzuschalten.

Oftmals wird zurecht kritisiert dass § 73a StGB den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ und das Schweigerecht aushöhlt: Wer schweigt, riskiert, dass das Gericht allein aus äußeren Umständen auf die Herkunft der Vermögensgegenstände aus Straftaten schließt. Es wird also aus dem äußeren Anschein vermutet, dass die Vermögenswerte aus Straftaten stammen und dieser Anschein muss gezielt widerlegt werden.

In der Praxis stehen verteidigte Angeklagte der drohenden Einziehung aber nicht machtlos gegenüber. Auch bei schweigender Verteidigung lässt sich die richterliche Überzeugung angreifen, z.B. durch gezielte Beweisanträge der Verteidigung, die legale Einkommensquellen belegen, ordnungsgemäße Herkunft der Gegenstände dokumentieren oder die Lücken in der Ermittlungsarbeit aufzeigen. Dies kann auch durch Verteidigererklärungen erfolgen, die plausible alternative Erklärungen für die Herkunft des Vermögens in den Raum stellen, ohne dass der Angeklagte selbst aussagen muss.

Für das Abwenden einer erweiterten Einziehung ist nämlich nicht erforderlich, dass das Gericht letztlich überzeugt davon ist, dass die Vermögensgegenstände aus legalen Quellen stammen. Es genügt, wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass sie aus Straftaten stammen (z.B. wenn das Gericht sich gar keine Überzeugung in irgendeine Richtung bilden kann).

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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