Die Polizei oder Staatsanwaltschaft wirf Ihnen Freiheitsberaubung vor? Das bedeutet: Gegen Sie läuft ein Ermittlungsverfahren. Entschieden ist damit aber noch nichts. Beim Vorwurf Freiheitsberaubung sind Details, wie Dauer, auf welche Weise und aus welchen Gründen jemand festgehalten wurde, entscheidend.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und ab welcher Dauer eine Freiheitsberaubung vorliegt, welche Strafen drohen und wie eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Freiheitsberaubung Definition: Was regelt § 239 StGB?
Die Freiheitsberaubung ist in § 239 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
Geschützt ist allein die Fortbewegungsfreiheit, also die Möglichkeit, einen Ort zu verlassen. Wer jemanden dagegen zwingt, irgendwohin zu gehen, oder ihn aus einem Raum aussperrt, begeht keine Freiheitsberaubung, sondern möglicherweise eine Nötigung.
Einsperren heißt: Der Betroffene wird durch äußere Vorrichtungen daran gehindert, einen Raum zu verlassen. Typisch ist die abgeschlossene Wohnungs- oder Zimmertür. Es genügt, wenn der einzige Ausweg unzumutbar ist, etwa ein Sprung aus dem Fenster im zweiten Stock.
Auf andere Weise der Freiheit berauben erfasst alle Handlungen, die im Ergebnis dieselbe Wirkung habe. Beispiele aus der Praxis:
- jemanden festhalten, fesseln oder am Gehen hindern
- mit dem Auto so schnell weiterfahren, dass ein Aussteigen unmöglich ist
- mit Gewalt drohen, falls die Person den Raum verlässt
- Fixieren oder Bettgitter in der Pflege ohne die erforderliche Genehmigung
Strafbar ist nur die vorsätzliche Freiheitsberaubung. Wer einen Raum verschließt und dabei übersieht, dass sich darin noch eine Person aufhält, macht sich nicht nach § 239 StGB strafbar. Ist der Betroffene mit der Situation einverstanden, liegt ebenfalls keine Freiheitsberaubung vor.
Wann beginnt Freiheitsberaubung? Die Frage der Dauer
Das Gesetz nennt keine Mindestdauer. Die Rechtsprung verlangt aber, dass die Fortbewegungsfreiheit mehr als nur ganz kurz aufgehoben wird. Eine zeitlich unerhebliche Beeinträchtigung reicht nicht aus. Wer einen anderen während einer Rangelei kurz am Arm packt, begeht deshalb keine Freiheitsberaubung.
Wo genau die Grenze verläuft, ist nicht in Sekunden festgelegt. Als altertümliche Faustregel wird die Zeit angelegt, die man für das Aufsagen des „Vaterunser“ braucht. Auch wenn heutzutage den Wenigsten bekannt sein dürfte, wie lange dies dauern soll, wird deutlich, dass bereits wenige Minuten ausreichen.
Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche, greift ein deutlich höherer Strafrahmen.
Wann darf ich eine Person festhalten?
Auch wenn alle Merkmale einer Freiheitsberaubung erfüllt sind, kann das Festhalten gerechtfertigt und damit sanktionslos sein. In Betracht kommen vor allem folgende Gründe:
- das Festnahmerecht, das für jeden gilt, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird und fliehen will oder seine Identität nicht feststellbar ist (§ 127 Abs. 1 StPO),
- Notwehr (§ 32 StGB)
- in engen Grenzen das elterliche Erziehungsrecht, z.B. ein maßvoller Hausarrest
- eine betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen (§ 1831 BGB)
Freiheitsberaubung Strafe: Was droht nach § 239 StGB?
Im Grundfall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Für schwere Folgen sieht § 239 StGB deutlich höhere Strafen vor. Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche an oder wird das Opfer durch die Freiheitsberaubung schwer an der Gesundheit geschädigt, droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wird durch die Freiheitsberaubung der Tod einer anderen Person verursacht, droht eine Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren.
Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt unter anderem ab von der Dauer, der Art des Festhaltens, den Folgen für den Betroffenen, dem Anlass und davon, ob Sie vorbestraft sind. Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis.
Häufig tritt die Freiheitsberaubung nicht allein auf. Kommt es beim Festhalten zu Schlägen oder Verletzungen, ermittelt die Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen Körperverletzung. Geht es darum, jemanden zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, steht oft auch eine Nötigung im Raum.
Freiheitsberaubung im Amt: Wenn Polizei oder Behörde den Vorwurf trifft
Einen eigenen Straftatbestand „Freiheitsberaubung im Amt“ gibt es heute nicht mehr. Früher regelte § 341 StGB diesen Fall mit einer Mindeststrafe von drei Monaten für Beamte. Die Vorschrift wurde zum 1. Januar 1975 aufgehoben. Seitdem werden Amtsträger ebenfalls nach § 239 StGB bestraft.
Betroffen sind vor allem Berufsgruppen, die von Amts wegen Menschen festhalten dürfen: Polizeibeamte, Justizvollzugsbedienstete, Mitarbeiter des Ordnungsdienstes oder Ärzte in öffentlich-rechtlichen Unterbringungseinrichtungen. Für sie ist das Festhalten oft gerechtfertigt, z.B. durch eine rechtlich zulässige Festnahme, eine Identitätsfeststellung oder eine Ingewahrsamnahme nach dem Polizeirecht.
Der Vorwurf entsteht meist dort, wo diese Befugnisse überschritten worden sein sollen, z.B. wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme nicht vorgelegen haben.
Für die Verteidigung ist in diesen Fällen entscheidend, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden oder ob die Beamten die Lage vertretbar eingeschätzt haben. Wer irrtümlich annimmt, die Voraussetzungen einer Festnahme lägen vor, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich.
Für Beamte geht es dabei um mehr als die Strafe. Eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe beendet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG). Hinzu kommt fast immer ein Disziplinarverfahren. Umso wichtiger ist es, das Strafverfahren schon im Ermittlungsstadium zu beenden.
So hilft Ihnen ein Strafverteidiger
Das Ermittlungsverfahren ist die beste Phase, um eine Einstellung des Verfahrens, ohne Gerichtsverhandlung, Vorstrafe oder Eintragung im Führungszeugnis, zu erreichen. Dabei gehen wir wie folgt vor:
- Kommunikation mit der Polizei: Wir melden uns bei der Polizei, zeigen die Verteidigung an und sagen den Termin für Sie ab. Sie müssen nichts erklären.
- Akteneinsicht nehmen: Nach § 147 StPO erhalten wir die Ermittlungsakte. Erst dann wissen wir, was der Anzeigende behauptet und welche Beweise es gibt.
- Den Vorwurf ausräumen: Wir prüfen jede Voraussetzung: War die Bewegungsfreiheit wirklich aufgehoben? War die Dauer erheblich? Gab es einen Ausweg? Lag Vorsatz vor? Greift ein Rechtfertigungsgrund wie § 127 StPO oder Notwehr?
- Beweislage bewerten: Viele Verfahren beruhen auf Aussage gegen Aussage, oft nach Beziehungsstreitigkeiten. Widersprüche, Erinnerungslücken und Motive des Anzeigenden lassen sich aus der Akte herausarbeiten.
- Schriftlich Stellung nehmen: Ist die Sache vorbereitet, nehmen wir gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung, um mit unseren Argumenten eine Einstellung des Verfahrens durchzusetzen.
Welche Verteidigungsstrategie erfolgsversprechend ist, hängt von der Akte und der Beweislage ab. Deshalb gilt: Je früher Sie einen Strafverteidiger einschalten, desto mehr Verteidigungschancen bestehen.
Sie haben eine Vorladung wegen Freiheitsberaubung erhalten? Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin über unser Buchungsportal. In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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