Alexander Schlüter
11.06.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Nötigung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nötigung nach § 240 StGB ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
  • Strafbar macht sich, wer jemanden durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt.
  • Die Strafe reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
  • Nötigung ist ein Alltagsdelikt mit breitem Anwendungsbereich: Straßenverkehr, Arbeitsverhältnisse, Beziehungskonflikte, soziale Medien.
  • Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Nötigung?

Nötigung nach § 240 StGB begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Entscheidend ist, dass der Täter den Willen des Opfers durch eines dieser beiden Tatmittel beugt.

Gewalt“ meint hierbei körperlich wirkenden Zwang. Eine Drohung liegt vor, wenn jemand ein künftiges Übel ankündigt und dabei zu erkennen gibt, dass er dessen Eintritt beeinflussen kann. Das empfindliche Übel ist wiederum jeder Nachteil, der nach objektiven Maßstäben geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Situation des Betroffenen zum Nachgeben zu bewegen. Typische Beispiele sind der Verlust des Arbeitsplatzes, eine Strafanzeige oder die Bloßstellung im privaten Umfeld.

Psychischer Druck, der aber körperlich wirkt, ist mitunter schwierig in diese beiden Gruppen einzuordnen. Ein klassisches Beispiel ist hierbei das Blockieren eines Fahrzeugs, indem sich eine Person vor das Fahrzeug setzt, damit diese davon abgehalten wird, weiterzufahren.

Rein psychische Einwirkungen, z.B. Lügen bzw. Täuschungen fallen nicht unter Nötigung gem. § 240 StGB. Unter Umständen kann eine Bedrohung gleichzeitig zur Nötigung verwirklicht sein.

Was heißt „rechtswidrig“ in § 240 Abs. 2 StGB?

Nach § 240 Abs. 2 StGB fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn das Verhältnis von Mittel und Zweck nicht als verwerflich anzusehen ist.

Wer z.B. als Mieter mit der Kündigung seines Mietvertrags droht, um den Vermieter dazu zu bewegen, notwendige Reparaturen vorzunehmen, handelt nicht rechtswidrig. Wer dagegen mit der Zerstörung des Rufs droht, um eine Zahlung zu erzwingen, macht sich strafbar.

Von der Erpressung nach § 253 StGB bzw. dem Raub gem. § 249 StGB unterscheidet sich die Nötigung dadurch, bei der Nötigung der Vermögensbezug fehlt.

Was sind typische Beispiele für Nötigung?

Der Vorwurf der Nötigung kommt besonders häufig im Rahmen des Straßenverkehrs, in Arbeitsverhältnissen, bei Beziehungskonflikten oder bei körperlichen Auseinandersetzungen vor.

Mehr zur Nötigung im Straßenverkehr finden Sie in unserem gesonderten Beitrag: Nötigung (Verkehrsstrafrecht)

Arbeitsverhältnisse

Vorwurf: Ein Vorgesetzter oder Arbeitgeber droht mit beruflichen Nachteilen, um unzulässige Zugeständnisse zu erzwingen.

Beispiel: Ein Vorgesetzter droht einem Mitarbeiter mit einer schlechten Beurteilung im Zeugnis, wenn dieser ein bestimmtes Fehlverhalten des Vorgesetzten an den Geschäftsführer meldet.

Beziehungskonflikte

Vorwurf: Eine Person setzt eine andere durch Drohungen unter Druck, um Kontakt oder ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.

Beispiel: Nach einer Trennung droht eine Person der anderen mit der Weitergabe privater Informationen, wenn der Kontakt nicht wieder aufgenommen wird. Wichtig: Handelt es sich hierbei um intime Bildaufnahmen, droht zusätzlich eine Strafbarkeit wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (LINK).

Körperliche Auseinandersetzungen

Vorwurf: Eine Person wirkt auf eine andere Person körperlich ein, um diese daran zu hindern, sich fortzubewegen.

Beispiel: In einem Streit hält eine Person eine andere fest, um diese am Gehen zu hindern.

Gegenbenenfalls kommt gleichzeitig zur Nötigung auch eine Körperverletzung in Betracht.

Welche Strafe droht bei Nötigung?

Nötigung gem. § 240 StGB ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Versuchte Nötigung ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar. Der Strafrahmen orientiert sich am Grundtatbestand, eine Strafmilderung ist möglich.

Wie hoch ist die Geldstrafe bei Nötigung?

Die Geldstrafe setzt sich aus der Anzahl der Tagessätze und der Tagessatzhöhe zusammen.

Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der individuellen Schuld. Relevante Umstände sind hierbei unter anderem:

  • Folgen der Tat
  • Intensität und Dauer der Tat
  • Besonderes Vertrauensverhältnis
  • Vorstrafen
  • Verhalten nach der Tat

Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen: 30 Tagessätze entsprechen in etwa einem Monatsgehalt.

Beträgt das ermittelte Nettoeinkommen z.B. 3.000 Euro, beträgt die Höhe des Tagessatzes 100 Euro. Eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe hätte eine Gesamtgeldstrafe von 6.000 Euro zur Folge.

Bei Ersttätern ohne Vorstrafen ist in einfachen Fällen häufig eine Einstellung oder eine Geldstrafe realistisch. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei einfacher Nötigung selten.

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Wann verjährt Nötigung?

Nötigung verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird jedoch ggf. durch Ermittlungshandlungen (z.B. Vorladung als Beschuldigter) neu zum Laufen gebracht. Die Verjährung im konkreten Einzelfall kann daher immer erst nach Akteneinsicht geprüft werden.

Welche Verteidigungschancen gibt es?

Verteidigungschancen bestehen beim Vorwurf der Nötigung oftmals, wenn die Rechtswidrigkeit der Nötigung angezweifelt werden kann oder wenn aufgezeigt werden kann, dass kein öffentliches Interesse an der Anklageerhebung besteht.

Bei der Nötigung handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Privatklagedelikt gem. § 374 StPO. Dies bedeutet, dass selbst wenn ein ausreichender Tatverdacht besteht, nur dann Anklage erhoben wird, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Falls gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt werden kann, dass gerade kein öffentliches Interesse besteht, ist das Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts unter Verweis auf den Privatklageweg einzustellen. Auch wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann eine Verteidigungschance darin liegen, eine Einstellung gegen Auflage zu erreichen.

Anzeige wegen Nötigung - was passiert jetzt?

Nach einer Anzeige wegen Nötigung wird ein Strafverfahren eingeleitet und Polizei bzw. Staatsanwaltschaft führen alle erforderlichen Ermittlungen durch. Im Zuge der Ermittlungen erfolgt meistens eine Vorladung als Beschuldigter. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Beschuldigte handeln und einen Anwalt für Strafrecht einschalten. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und darauf hinwirken, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.

Erhalten Sie eine Vorladung oder Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren, gilt:

  1. Machen Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft und erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin.
  2. Stellen Sie die Kommunikation mit dem Anzeigeerstatter ein.
  3. Sichern Sie alle relevanten Nachrichten, E-Mails und sonstige Kommunikation.
  4. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Nur aus der Ermittlungsakte ergibt sich, welche Beweise vorliegen und ob Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens bestehen.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Wann verjährt Nötigung?

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab Tatbeendigung.

Ist Nötigung eine Straftat?

Nötigung nach § 240 StGB ist eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit.

Ist versuchte Nötigung strafbar?

Versuchte Nötigung ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar. Beispiel für versuchte Nötigung: Wer mit der Veröffentlichung kompromittierender Fotos droht, um zu erzwingen, dass eine andere Person wieder Kontakt aufnimmt, macht sich auch dann strafbar, wenn das Opfer dem nicht nachkommt.

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