Portraitaufnahme in Schwarz/weiß von Rechtsanwalt Alexander Schlüter
Alexander Schlüter
26.10.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Insiderhandel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Insiderhandel nach § 119 WpHG, Art. 14 MAR ist der strafbare Handel mit Finanzinstrumenten unter Nutzung nicht öffentlicher, kursrelevanter Informationen.
  • Die Strafe für Insiderhandel reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Insiderhandel drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
  • Wirtschaftlich schwerwiegender als die Strafe wiegt in vielen Fällen die Einziehung des Tatertrags. Eingezogen wird der gesamte Bruttoerlös aus dem Geschäft, nicht nur der erzielte Gewinn.
  • Ausgangspunkt eines Strafverfahrens sind beinahe ausschließlich Meldungen der BaFin.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Insiderhandel?

Insiderhandel begeht, wer unter Nutzung einer Insiderinformation Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Anleihen, Derivate) erwirbt oder veräußert. Das Verbot ergibt sich aus Art. 14 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die Strafandrohung folgt aus § 119 WpHG (sog. „Blankett-Tatbestand“).

Was ist eine Insiderinformation?

Eine Insiderinformation ist eine präzise, nicht öffentlich bekannte Information, die einen Emittenten oder ein Finanzinstrument betrifft und geeignet ist, bei ihrem Bekanntwerden den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen.

Typische Beispiele für Insiderinformationen sind:

  • bevorstehende Übernahmen
  • unveröffentlichte Geschäftszahlen (z. B. Quartalsbericht)
  • bevorstehende Ad-hoc-Mitteilungen (z. B. Insolvenz, Gewinnwarnung oder Vorstandswechsel)

Was fällt unter Insider-Trading?

Das Gesetz erfasst drei Verhaltensweisen, nämlich das Tätigen eines Insidergeschäfts, das Empfehlen bzw. Verleiten eines Dritten zu einem solchen Geschäft und die unrechtmäßige Offenlegung einer Insiderinformation. Anders als oft angenommen trifft der Vorwurf nicht nur Unternehmensorgane (z. B. Vorstände) und Bankmitarbeiter, sondern jede Person, die über eine Insiderinformation verfügt und sie nutzt.

Strafbar macht sich, wer eine Insiderinformation bei einer Anlageentscheidung nutzt, also eine Entscheidung auf Basis dieser Information trifft. Wer eine Insiderinformation besitzt, aber unabhängig von ihr und aus anderen Gründen handelt, verwirklicht den Tatbestand nicht.

Erforderlich ist vorsätzliches Handeln. Hierfür reicht es aus, wenn der Täter die maßgeblichen Umstände für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Wer also eine Empfehlung erhält und es zumindest für möglich hält, dass sie auf einer Insiderinformation beruht, und daraufhin z. B. eine Verkaufsentscheidung ausführt, kann sich strafbar machen.

Hierfür ist es irrelevant, ob das Geschäft selbst oder über Angehörige, zwischengeschaltete Gesellschaften oder ausländische Depots abgewickelt wird. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob sich der Kurs tatsächlich wie erwartet bewegt oder ob ein Gewinn entsteht.

Welche Strafe droht bei Insiderhandel?

Der Grundtatbestand nach § 119 Abs. 3 WpHG ist mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich der Strafrahmen nach § 119 Abs. 5 WpHG auf ein Jahr bis zu zehn Jahren. Gleiches gilt, wenn der Täter in Ausübung seiner Tätigkeit für eine Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Handelsplatz handelt.

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen und der Schwere des Vorwurfs. Bei großen Volumina werden allerdings regelmäßig Freiheitsstrafen verhängt.

Warum ist die Einziehung oft die schwerwiegendste Folge?

Die Einziehung ist wirtschaftlich häufig einschneidender als die eigentliche Strafe, weil nicht nur der Gewinn, sondern der gesamte Bruttoerlös aus dem Insidergeschäft eingezogen wird.

Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 73 ff. StGB. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, Transaktionskosten und angefallene Kapitalertragsteuern sind hierbei grundsätzlich nicht abziehbar. Die Einziehung kann den tatsächlich erzielten Vorteil (Gewinn oder ersparter Verlust) daher um ein Vielfaches übersteigen. Die hierdurch zustande kommenden finanziellen Verbindlichkeiten sind nach § 302 Nr. 2 InsO nicht per Restschuldbefreiung am Ende einer Privatinsolvenz zu beseitigen.

Welche berufs- und arbeitsrechtlichen Folgen drohen?

Neben der Strafe und der Einziehung drohen weitere Folgen, die den beruflichen Fortbestand bedrohen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht zieht der Vorwurf des Insiderhandels regelmäßig eine außerordentliche Kündigung nach sich, insbesondere bei Personal von Banken, Wertpapierdienstleistern oder börsennotierten Unternehmen. Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann Anlass zu einer Verdachtskündigung geben. Hinzu kommen aufsichts- und gewerberechtliche Folgen.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Insiderhandels ab?

Ein Ermittlungsverfahren beginnt fast immer mit einer BaFin-Meldung. Die Finanzaufsicht überwacht den Wertpapierhandel systematisch und erkennt IT-gestützt auffällige Transaktionen wie etwa Käufe kurz vor einer kursrelevanten Mitteilung. Ergeben sich Unregelmäßigkeiten, leitet die BaFin eine Insideruntersuchung ein. Erhärtet sich der Verdacht, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.

Wenn Betroffene von den Ermittlungen erfahren, sind diese daher meist schon weit fortgeschritten. Die Behörden verfügen in der Regel bereits über die vollständigen Transaktionsdaten, denn diese liegen bei Banken und Handelsplätzen lückenlos vor. Häufig erfahren beschuldigte Personen durch eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von dem gegen sie gerichteten Verfahren.

Gerade weil die objektive Datenlage meist feststeht, verlagert sich der Schwerpunkt der Verteidigung auf die subjektive Tatseite und auf die Einziehung. Die zentrale Frage ist oft nicht, ob gehandelt wurde, sondern ob die Information als Insiderinformation einzuordnen war und ob sie tatsächlich genutzt wurde.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Was ist Insiderhandel?

Insiderhandel ist der Handel mit Aktien oder anderen Finanzinstrumenten unter Nutzung einer nicht öffentlichen, kursrelevanten Information. Verboten ist neben dem eigenen Handel auch das Empfehlen an Dritte und die unrechtmäßige Weitergabe der Information.

Warum ist die Einziehung bei einer Verurteilung wegen Insiderhandels so hoch?

Weil nach dem Bruttoprinzip nicht nur der Gewinn, sondern der gesamte Erlös aus dem Insidergeschäft eingezogen wird. Anschaffungskosten, Transaktionskosten und Steuern werden grundsätzlich nicht abgezogen. Die Einziehung kann den tatsächlichen Vorteil deshalb weit übersteigen.

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