Was bedeuten Sicherstellung und Beschlagnahme?
Sicherstellung und Beschlagnahme im Strafprozess sind Maßnahmen, mit denen die Ermittlungsbehörden Gegenstände in ihren Gewahrsam bringen, damit diese als Beweismittel im Strafverfahren verwendet werden können. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 94 StPO. Grundsätzlich können alle Gegenstände, die für die Ermittlungen als Beweismittel in Betracht kommen (z. B. Smartphone, Computer, Datenträger, Urkunden, Bargeld etc.) sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.
Nach § 94 StPO wird dabei zwischen zwei Wegen unterschieden, auf die ein Gegenstand in polizeilichen Gewahrsam gebracht wird. § 94 Abs. 1 StPO regelt die Sicherstellung von Gegenständen, die sich inniemandes Gewahrsam befinden (z. B. am Tatort zurückgelassene Gegenstände) oder freiwillig herausgegeben werden. § 94 Abs. 2 regelt die Beschlagnahme, also die Entziehung gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers.
Davon zu trennen ist die Sicherstellung zur Einziehung nach den §§ 111b ff. StPO, die der späteren Abschöpfung von Vermögen dient. Dieser Beitrag behandelt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweismitteln nach § 94 StPO.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme?
Gibt der Gewahrsamsinhaber den Gegenstand freiwillig heraus oder befindet sich der Gegenstand in niemandes Gewahrsam, liegt eine Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO vor. Wird der Gegenstand dagegen gegen den Willen des Inhabers in amtlichen Gewahrsam genommen, handelt es sich um eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO.
Diese Unterscheidung ist von Belang, weil sich hieraus unterschiedliche Folgen ergeben. Die Beschlagnahme muss grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden. Die Sicherstellung durch freiwillige Herausgabe erfordert keine gerichtliche Anordnung.
Wer einen Gegenstand freiwillig herausgibt, verzichtet auf den Schutz, den das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung bietet. Anders als bei einer zwangsweisen Beschlagnahme kann die Verwertbarkeit im späteren Strafverfahren nur sehr eingeschränkt angegriffen werden, z. B. im Rahmen eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn die Polizei einen Gegenstand sicherstellen will?
Wenn die Polizei (z. B. im Rahmen einer Durchsuchung) nach der Zustimmung zur Mitnahme von Gegenständen fragt, sollten Sie diese nicht erteilen. Widersprechen Sie stattdessen der Herausgabe, auch wenn die Ermittlungsbehörden äußern, dass sie die Gegenstände ohnehin beschlagnahmen würden. In beinahe allen Fällen ergeht im weiteren Verlauf tatsächlich eine Beschlagnahme, anders als die Sicherstellung kann eine Beschlagnahme aber im Nachhinein gerichtlich überprüft werden.
Auch wenn Sie einer Herausgabe widersprechen, wehren Sie sich keinesfalls körperlich gegen die Mitnahme der Gegenstände, sonst droht ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Wer darf eine Beschlagnahme anordnen?
Eine Beschlagnahme muss grundsätzlich das zuständige Gericht anordnen („Richtervorbehalt“). Dies ergibt sich aus § 98 Abs. 1 StPO und soll sicherstellen, dass ein unabhängiges Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des Eingriffs vorliegen, bevor er vollzogen wird.
Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen wie Polizei und Zoll eigenständig eine Beschlagnahme anordnen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Ein Beispiel hierfür ist, wenn droht, dass die Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden, bevor ein gerichtlicher Beschluss eingeholt werden kann.
In einigen Fällen müssen die Ermittlungsbehörden innerhalb von drei Tagen die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme beantragen. Dies ist zum einen der Fall, wenn weder die betroffene Person noch ein erwachsener Angehörige bei der Beschlagnahme anwesend waren (z. B. Durchsuchung einer Wohnung ohne anwesende Personen). Zum anderen muss die Bestätigung beantragt werden, wenn die betroffene Person der Beschlagnahme widerspricht.
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Wie kann ich mich gegen eine Beschlagnahme wehren?
Gegen eine Beschlagnahme können Sie gerichtlich vorgehen, und zwar auch im Nachhinein.
Wurde die Beschlagnahme nicht durch ein Gericht angeordnet, kann die Beschlagnahme durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO angegriffen werden.
Wurde die Beschlagnahme durch ein Gericht angeordnet, kann die Entscheidung durch Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden.
In beiden Fällen prüft das zuständige Gericht, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlagen, also insbesondere ob ein Anfangsverdacht besteht, ob die Maßnahme verhältnismäßig war und ob ein Beschlagnahmeverbot entgegensteht.
Welche Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden?
Gegenstände, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, dürfen nicht beschlagnahmt werden, z. B. die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Strafverteidiger. Schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen des Verteidigers über das Mandat und andere Unterlagen aus dem Verteidigungsverhältnis dürfen nicht beschlagnahmt werden.
Gleiches gilt für Kommunikation zu Ärzten, anderen Rechtsanwälten, Steuerberatern und weiteren in § 53 StPO genannten Geheimnisträgern.
Das Beschlagnahmeverbot entfällt allerdings in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn z. B. der Rechtsanwalt selbst Beschuldigter ist oder wenn der geschützte Gegenstand aus einer Straftat herrührt oder zu deren Begehung gebraucht wurde (z. B. Tatwaffe).
Was passiert mit den beschlagnahmten Gegenständen?
Nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmte Gegenstände verbleiben zunächst bei den Ermittlungsbehörden, solange sie als Beweismittel benötigt werden.
Entfällt der Grund für die Beschlagnahme, z. B. weil der Gegenstand als Beweismittel nicht mehr erforderlich ist, wird er herausgegeben. Bei der Beschlagnahme von elektronischen Geräten und Datenträgern lässt sich zudem in vielen Fällen erreichen, dass nur die relevanten Daten gesichert werden und das Gerät selbst herausgegeben wird. Dies kommt insbesondere in Betracht bei beruflich genutzten Geräten, deren längerer Verlust den Betrieb lahmlegen würde (z. B. Computer einer Arztpraxis).
Verlangt die Staatsanwaltschaft, dass bestimmte Gegenstände auch über die Dauer des Verfahrens hinaus einbehalten bzw. vernichtet werden, entscheidet das Gericht in der späteren Hauptverhandlung auch über die Einziehung. Im Falle der Einziehung erfolgt keine Herausgabe mehr.
Was sollte ich bei einer Beschlagnahme beachten?
Findet bei Ihnen eine Durchsuchung mit anschließender Beschlagnahme statt, gilt: Widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich. Ihr Widerspruch wird protokolliert und wahrt die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Erklärungen dazu, was sich auf einem Gerät befindet oder wem es gehört, können den Tatvorwurf stützen.
Nennen Sie keine Passwörter oder PIN-Codes. Zur Entsperrung Ihrer Geräte sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet.
Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dieser kann in dieser Ausnahmesituation im Idealfall direkt mit den eingesetzten Personen der Ermittlungsbehörden ein klärendes Gespräch führen.
Beachten Sie auch unseren Beitrag zu allen Verhaltenstipps bei einer Durchsuchung.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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