Wann ist ein Autorennen strafbar?
§ 315d StGB erfasst heute drei verschiedene Handlungsvarianten, die unter Strafe gestellt sind:
- Ausrichten eines illegalen Rennens: Wer ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen veranstaltet oder organisiert, macht sich strafbar – unabhängig davon, ob er selbst fährt.
- Teilnahme an einem illegalen Rennen: Wer an einem solchen Rennen als Fahrer teilnimmt, verwirklicht den Tatbestand. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Rennen spontan oder verabredet war.
- „Rennen gegen sich selbst“ oder "Alleinrennen": Auch wer allein – also ohne Konkurrenten – mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, kann nach § 315d StGB bestraft werden.
Ab wann ist es ein illegales Straßenrennen?
Ein illegales Straßenrennen im Sinne des § 315d StGB setzt nach der Rechtsprechung voraus:
- Ein Kraftfahrzeugrennen, d.h. eine Wettbewerbsfahrt, bei der mindestens zwei Fahrzeuge gegeneinander antreten, um einen Sieger durch Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit zu ermitteln. Achtung: Auch ein „Rennen gegen sich selbst“/Alleinrennen kann strafbar sein. Hierzu sogleich.
- Das Rennen findet im öffentlichen Straßenverkehr statt.
- Es liegt keine behördliche Genehmigung für das Rennen vor.
Entscheidend ist das Wettbewerbselement: Wer mit einem anderen Fahrer „von der Ampel weg" beschleunigt, kann – je nach Fahrweise und Situation – bereits den Tatbestand des illegalen Autorennens erfüllen. Ebenso kann eine kurze Verfolgungsfahrt, ein verabredetes Überholmanöver oder eine abgesprochene Beschleunigungsfahrt als illegales Kraftfahrzeugrennen gewertet werden.
Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass das Rennen über eine längere Strecke geht oder dass beide Fahrer eine förmliche Absprache getroffen haben. Gerichte haben bereits kurze, spontane Wettfahrten als illegales Straßenrennen eingestuft.
Was bedeutet „Rennen gegen sich selbst" (Alleinrennen)?
Eine besonders praxisrelevante Variante des § 315d StGB ist das sogenannte „Rennen gegen sich selbst“ oder auch „Alleinrennen“. Hier wird kein Wettbewerb mit einem oder mehreren anderen Fahrzeugen unter Strafe gestellt. Stattdessen wird bestraft, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig sowie rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
In der Praxis bedeutet das: Wer allein durch eine Ortschaft fährt und dabei stark beschleunigt, z.B. um „auszutesten", was das Fahrzeug leistet, kann sich nach § 315d StGB strafbar machen.
Wichtig: Nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung erfüllt diesen Tatbestand. Vielmehr ist erforderlich:
- Nicht angepasste Geschwindigkeit (erheblich über dem erlaubten Maß),
- grob verkehrswidriges Verhalten (objektiv schwerwiegender Verstoß gegen Verkehrsregeln),
- Rücksichtslosigkeit (eine subjektiv vorwerfbare Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern),
- die Absicht, die in der konkreten Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen (je nach Fähigkeiten des Fahrzeugs, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen).
Welche Strafe droht beim illegalen Autorennen?
Der Strafrahmen für ein illegales Straßenrennen hängt von den Folgen der Fahrt oder des Rennens ab. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Deutlich höhere Strafen drohen, wenn durch die Tat andere Menschen gefährdet oder verletzt werden:
- Gefährdung von Leib und Leben anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Bei fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)
- Verursachung des Todes eines Menschen oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen durch Rennen oder Fahrt: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
- In besonderen Rennkonstellationen hat die Rechtsprechung bei der Verursachung des Todes eines anderen Menschen sogar wegen Mordes verurteilt.
Diese Strafrahmen verdeutlichen: Die Teilnahme an illegalen Straßenrennen kann im schlimmsten Fall zu einer langjährigen Freiheitsstrafe führen. Selbst wenn es bei einem „Beinaheunfall" geblieben ist, kann bereits die abstrakte Gefährdung Dritter strafschärfend wirken.
Weitere Konsequenzen eines illegalen Straßenrennens
Neben der eigentlichen Strafe für ein illegales Autorennen drohen weitere Konsequenzen, die den Alltag der Betroffenen massiv beeinflussen können:
- Entziehung der Fahrerlaubnis: Das Gericht kann im Urteil die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist zur Neubeantragung von bis zu fünf Jahren anordnen. In der Praxis ist der Führerscheinentzug bei Verurteilungen wegen § 315d StGB die Regel, nicht die Ausnahme.
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Bereits im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht beantragen, den Führerschein vorläufig zu entziehen (§ 111a StPO). Das bedeutet: Der Führerschein kann Ihnen schon vor einem Urteil abgenommen werde
- Einziehung des Fahrzeugs: Ein Fahrzeug, mit dem ein illegales Straßenrennen gefahren wurde, kann durch gerichtliches Urteil eingezogen werden, wenn dies im Einzelfall nicht unverhältnismäßig ist.
- Versicherungsrechtliche Folgen: Viele Kfz-Haftpflichtversicherungen sehen bei vorsätzlichen Straftaten im Straßenverkehr Regressansprüche vor. Das bedeutet: Der Versicherer reguliert zwar zunächst den Schaden, fordert die Kosten jedoch anschließend beim Versicherungsnehmer zurück.
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Ablauf eines Strafverfahrens: Was passiert nach der Vorladung?
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, sind Sie nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und schon gar nicht, dort Angaben zu den Vorwürfen zu machen. Jede Aussage, die Sie gegenüber der Polizei machen, kann gegen Sie verwendet werden. Selbst gut gemeinte Erklärungen können die Verteidigungsmöglichkeiten verringern.
Lesen Sie mehr dazu, warum Sie als Beschuldigter schweigen sollten.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
- das Verfahren einstellt (das ist das Ziel einer frühzeitigen und gezielten Verteidigung),
- Anklage erhebt (das Verfahren geht dann vor das Amts- oder Landgericht),
Insbesondere der Strafbefehl ist bei Ersttätern im Bereich des illegalen Straßenrennens eine häufig gewählte Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden, was wiederum zur Hauptverhandlung führt. Achtung: Der Einspruch kann nur binnen zwei Wochen eingelegt werden. Wenden Sie sich daher umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Ein erfahrener Strafverteidiger kann in einem Verfahren wegen § 315d StGB an mehreren Stellen entscheidend eingreifen:
Akteneinsicht: Der Verteidiger beantragt als erstes Akteneinsicht. Erst nach Auswertung der Ermittlungsakte, kann eingeschätzt werden, was der Staatsanwaltschaft tatsächlich bekannt ist, welche Beweise vorliegen und wie diese juristisch zu bewerten sind.
Überprüfung der Beweise: Videoaufnahmen, Zeugenaussagen, Geschwindigkeitsmessungen, Polizeiberichte und Auswertungen von Fahrzeugdaten. Alle erhobenen Beweise sind kritisch zu überprüfen. Häufig ergeben sich dabei Ansätze zur Erschütterung der Beweislage.
Verteidigungsstrategie: Je nach Beweislage wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt und eine gezielte Stellungnahme entworfen, um eine Einstellung des Verfahrens durchzusetzen. Gerade im Bereich des illegalen Autorennens ohne Unfall und ohne erhebliche Vorstrafen bestehen realistische Chancen, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen, muss vor Gericht für einen Freispruch oder das mildeste Ergebnis gekämpft werden.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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