Was bedeutet Aussage gegen Aussage?
Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt vor, wenn für den entscheidenden Tatvorwurf als einziges Beweismitteldie Aussage einer Person zur Verfügung steht, der die Angaben des Beschuldigten gegenüberstehen.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen entstehen typischerweise bei Vorwürfen, die sich unter vier Augen abgespielt haben sollen. Dies ist häufig bei Körperverletzungen und bei Sexualdelikten der Fall.
Es kann auch eine Aussage-gegen-Aussage-Situation nur hinsichtlich bestimmter Umstände vorliegen, z.B.:
- Vorwurf Körperverletzung: Es kam unstreitig zu einer Verletzungshandlung (z.B. Schlag), aber es ist streitig, ob eine Notwehr-Situation vorlag.
- Vorwurf Sexualdelikt: Es kam unstreitig zu sexuellen Handlungen, aber es ist streitig, ob Einverständnis bestand.
Aussage-gegen-Aussage: Ist eine Aussage ein Beweis?
Anders als viele Menschen denken, ist die Aussage eines Opfers ein vollwertiges Beweismittel im Strafprozess. Im Strafverfahren stehen sich nicht Opfer und Beschuldigter als Parteien gegenüber. Vielmehr wird das Verfahren vom Staat geführt, vertreten durch die Staatsanwaltschaft. Die mutmaßlich geschädigte Person ist in diesem Verfahren Zeuge des Staates, nicht Gegner des Beschuldigten.
Bedeutet Aussage-gegen-Aussage automatisch einen Freispruch?
Ein Gericht kann eine Verurteilung auch ausschließlich auf die Aussage des mutmaßlichen Opfers stützen. Nur weil Aussage gegen Aussage steht, bedeutet dies nicht automatisch einen Freispruch bzw. eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht.
Stimmt es, dass bei Aussage gegen Aussage die glaubwürdigere Person gewinnt?
Bei Aussage-gegen-Aussage entscheidet das Gericht im Strafrecht nicht danach, welche Aussage besser bzw. glaubhafter ist. Dass die Aussagen verglichen werden und sich ein Gericht dann einer der beiden Versionen anschließt, ist eine hartnäckige Fehlvorstellung, die juristisch falsch ist.
Der Grund liegt in der Unschuldsvermutung und im Zweifelsgrundsatz. Für eine Verurteilung muss der Staat dem Beschuldigten die Tat nachweisen. Der Beschuldigte muss seine Unschuld nicht beweisen.
Aus diesem Grundsatz folgt die sogenannte „Nullhypothese“. Dies ist eine Methode, die der Bundesgerichtshof für Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen entwickelt hat.
Was ist die Nullhypothese?
Der Ausgangspunkt bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen ist die sogenannte Nullhypothese, die mit Alltagsvorstellungen nur wenig zu tun hat. Die Nullhypothese besagt, dass das Gericht zunächst unterstellen muss, dass die belastende Aussage unwahr ist. Sie wird deswegen auch „Unwahrhypothese“ genannt.
Die Nullhypothese wird erst dann verworfen, wenn bei der Analyse der belastenden Aussage so viele Anzeichen für deren Wahrheit (juristisch korrekt: „Erlebnisbasiertheit“) sprechen, dass die Unwahrhypothese nicht mehr haltbar ist.
Damit verschiebt sich die entscheidende Frage. Sie lautet nicht: Welche der beiden Aussagen ist glaubhafter? Sie lautet: Ist die belastende Aussage so erlebnisbasiert, dass die Annahme, sie sei unwahr, ausgeschlossen werden kann?
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Wie prüft ein Gericht eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation?
Ein Gericht prüft Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besonders sorgfältig in mehreren Schritten. Zunächst wird geprüft, ob überhaupt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im juristischen Sinne vorliegt.
Erster Schritt: Liegt überhaupt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor?
Zunächst ist anhand der Akte zu klären, ob wirklich Aussage gegen Aussage steht. Dies ist nur dann der Fall, wenn es für den streitigen Umstand außer der belastenden Aussage keine weiteren unmittelbar tatbezogenen Beweismittel gibt. Gibt es dagegen zusätzliche Beweise, etwa Verletzungen, Spuren oder weitere Zeugen, liegt keine reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im juristischen Sinne vor.
Auch wenn der Beschuldigte schweigt, bleibt es bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Das Schweigen darf nicht gegen ihn verwendet werden.
Zweiter Schritt: Aussagepsychologische Analyse der belastenden Aussage
Steht fest, dass eine „echte“ Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, folgt die aussagepsychologische Analyseder belastenden Aussage.
Hierbei sind zwei Ebenen zu unterscheiden, die in öffentlichen Diskussionen häufig verwechselt werden.
Die eine Ebene ist die Glaubwürdigkeit der Person, also die Analyse der Charaktereigenschaften des Menschen, der die Aussage getätigt hat (z.B. Zuverlässigkeit der Person). Diese Ebene ist für die Beurteilung im Strafprozess eher nachrangig. Ob jemand einen sympathischen oder unsympathischen Eindruck macht, sagt nichts darüber aus, ob seine konkrete Aussage auf einem tatsächlichen Erlebnis beruht.
Die andere, entscheidende Ebene ist die Glaubhaftigkeit der Aussage. Sie wird anhand der vom Bundesgerichtshof anerkannten Realkennzeichen geprüft. Realkennzeichen sind Merkmale, die erfahrungsgemäß in erlebnisbasiertenSchilderungen auftreten. Zu den wichtigsten Realkennzeichen gehören:
- Detailreichtum
z.B. die Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, ausgefallene oder unerwartete Handlungsdetails, das Wiedergeben von Gesprächen, das Berichten eigener Gedanken
- Konstanz
z.B. Geschehen wird in mehreren Befragungen (Polizei, Ermittlungsrichter, Gerichtsverhandlung) ohne wesentliche Abweichung mehrmals gleich berichtet
- Freiheit von Belastungstendenzen
z.B. beschuldigte Person wird eher in Schutz genommen oder mutmaßliches Opfer schreibt sich sogar selbst die Schuld zu
- Plausibilität
z.B. es wird eine Abfolge von Schlägen geschildert, die in einer Rekonstruktion durchaus denkbar erscheinen
Der Maßstab ist bei der aussagepsychologischen Analyse nicht, ob ggf. vorhandene Mängel in der Aussage erklärbar sind. Vielmehr ist entscheidend, ob derart viele positive Realkennzeichen die Aussage so erlebnisbasiert erscheinen lassen, dass die Nullhypothese (also die Annahme einer unwahren Aussage) nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Warum kommt es nur nachrangig auf die Aussage des Beschuldigten an?
Die Aussage des Beschuldigten gehört nicht zum eigentlichen Prüfungsgegenstand der aussagepsychologischen Analyse. Relevant ist in erster Linie die belastende Aussage.
Selbst wenn die Einlassung des Beschuldigten nicht glaubhaft ist, folgt daraus nicht, dass die belastende Aussage wahr sein muss. Hierbei handelt es sich um einen Denkfehler, der in der Praxis häufig auftritt.
Die Vorstellung, es gebe nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder dem Opfer oder dem Beschuldigten zu glauben, verkürzt die Wirklichkeit. Zwischen diesen beiden Polen liegt ein großer dritter Bereich: der Bereich, in dem sich das Gericht von keiner Version mit der nötigen Sicherheit überzeugen kann. Auch dann muss das Gericht freisprechen bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
Deshalb ist es nicht die Aufgabe der Verteidigung, positiv zu beweisen, dass die belastende Aussage gelogen ist. Ein solcher Nachweis wäre oft gar nicht zu führen, denn Menschen können sich irren, sie können Erinnerungen verzerren, und sie können durch Suggestion von ihrer eigenen Schilderung überzeugt sein, ohne bewusst zu lügen.
Die Aufgabe der Verteidigung besteht vielmehr darin, herauszuarbeiten, dass die belastende Aussage nicht so erlebnisbasiert ist, dass ihr zwingend gefolgt werden müsste. Es geht nicht darum, die Unschuld zu beweisen, sondern darum, vernünftige Zweifel zu begründen.
Aussage gegen Aussage: Wer bekommt recht?
Im Strafverfahren bekommt niemand automatisch recht, weil es vor Strafgerichten nicht um das Rechtbekommen zweier Parteien geht. Es geht allein um die Frage, ob der Staat dem Beschuldigten die Tat mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen kann. Gelingt dies nicht, erfolgt ein Freispruch. Das ist kein „Sieg“ des Beschuldigten über das Opfer, sondern die Folge der Unschuldsvermutung.
Die verbreitete Annahme, bei Aussage gegen Aussage bekomme im Zweifel das mutmaßliche Opfer recht, ist damit ebenso falsch wie die umgekehrte Annahme, ohne weitere Beweise werde ohnehin immer freigesprochen.
Genau deshalb sind pauschale Prognosen zum Ausgang solcher Verfahren unseriös. Der Ausgang hängt davon ab, ob die belastende Aussage der aussagepsychologischen Analyse standhält. Dies lässt sich erst nach sorgfältiger Auswertung der Akte beurteilen.
Muss ich als Beschuldigter eine eigene Aussage machen, um mich zu entlasten?
Als Beschuldigter sollten Sie auch in Aussage-gegen-Aussage-Situationen keinerlei Angaben zum Sachverhalt machen. Die Vorstellung, man müsse bei Aussage-gegen-Aussage darlegen, warum die eigene Version die glaubhaftere sei, ist falsch.
Es kommt gerade nicht darauf an, wem das Gericht mehr glaubt. Es kommt darauf an, ob die belastende Aussage anhand der Realkennzeichen so erlebnisbasiert ist, dass die Nullhypothese widerlegt ist. Durch eine eigene Aussage kann ein Beschuldigter dieses Ergebnis nicht herbeiführen. Vor allem kann ein Beschuldigter durch eine eigene Aussage nicht beweisen, dass etwas nicht geschehen ist. Der Beweis eines solchen Negativums ist praktisch nicht zu führen.
Im Gegenteil birgt eine eigene Einlassung erhebliche Risiken. Wer aussagt, liefert der Anklage möglicherweise Anknüpfungstatsachen, schafft Widersprüche zu späteren Erkenntnissen oder eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, einzelne Angaben zu überprüfen und daraus Schlüsse zu ziehen.
Aus einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die für die Anklage die schwierigste Ausgangslage überhaupt darstellt, kann unbeabsichtigt eine Konstellation mit zusätzlichen Anhaltspunkten werden.
Deshalb gilt in diesen Fällen besonders: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Verteidigung die Akte ausgewertet hat. Ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist, lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle lautet auch dann der Rat eines versierten Strafverteidigers: Weiterhin schweigen und die Staatsanwaltschaft in einem gut begründeten Antrag überzeugen, dass die Nullhypothese nicht widerlegt ist.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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