Sie haben eine Anzeige wegen Verleumdung erhalten? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Verleumdung im strafrechtlichen Sinne überhaupt ist, was der Unterschied zur üblen Nachrede ist und welche Strafe beim Vorwurf der Verleumdung droht. Außerdem erfahren Sie, wie ein erfahrener Strafverteidiger dabei helfen kann, das Verfahren möglichst früh und ohne Prozess zur Einstellung zu bringen.
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Was ist Verleumdung?
Der Tatbestand der Verleumdung ist in § 187 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer „wider besseres Wissen" über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder ihren Kredit, also das Vertrauen in ihre Zahlungsfähigkeit, zu gefährden.
Damit eine Verleumdung vorliegt, müssen also vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Tatsache behauptet werden, also etwas, das grundsätzlich beweisbar ist. Bloße Meinungsäußerungen oder Werturteile reichen nicht aus (Diese können aber eine Beleidigung darstellen)
- Diese Tatsache muss unwahr sein.
- Die Tatsache muss „wider besseres Wissen", also in dem sicheren Wissen, dass die die Tatsache falsch ist, behauptet worden sein.
- Die Tatsache muss geeignet sein, die Person verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder das Vertrauen in die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu beschädigen.
Im Unterschied zum alltäglichen Sprachgebrauch, in dem nicht selten Äußerungen, die jemanden in ein schlechtes Licht rücken, vorschnell als „Verleumdung“ bezeichnet werden, ist die strafrechtliche Definition deutlich enger gefasst. Eine überspitzte Kritik, eine unbelegte Vermutung oder eine ehrverletzende Meinungsäußerung erfüllen den Tatbestand des § 187 StGB in der Regel nicht.
Beispiele:
- Wer öffentlich (z.B. in einer Online-Bewertung) behauptet, ein Geschäftspartner habe Rechnungen nicht beglichen oder sei dazu nicht in der Lage, obwohl er genau weiß, dass das nicht stimmt, kann sich wegen Verleumdung strafbar machen.
- Wer im Streit gegenüber Dritten wahrheitswidrig erzählt, der Nachbar sei vorbestraft, suchtkrank oder gewalttätig, kann sich wegen Verleumdung strafbar machen.
- Kein Fall der Verleumdung liegt dagegen vor, wenn jemand etwas Ehrenrühriges behauptet, das tatsächlich der Wahrheit entspricht, oder wenn er ernsthaft, wohlmöglich aufgrund eines Irrtums, von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt war.
Verleumdung: Strafe?
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Verleumdung? Im Grundfall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Wird die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Inhalten begangen (z.B. in sozialen Netzwerken oder auf einer Website), erhöht sich der Rahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Wie hoch die Strafe für im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab. Zum Beispiel von:
- der Schwere und Reichweite der Äußerung,
- den Folgen für den Betroffenen,
- einer eventuellen Vorstrafe und vom Verhalten des Beschuldigten im Verfahren,
- möglichen weiteren Vorwürfen (z.B. Beleidigung oder Vortäuschen einer Straftat)
Bei Ersttätern, überschaubaren Sachverhalten und dort, wo die Beweislage dünn ist, endet ein Verfahren wegen Verleumdung sehr häufig gar nicht mit einer Verurteilung, sondern mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe im unteren Bereich.
Der Unterschied zwischen Verleumdung und übler Nachrede
Verleumdung und üble Nachrede werden im Alltag oft verwechselt, sind juristisch aber zwei verschiedene Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichem Strafrahmen.
Der Tatbestand der üblen Nachrede ist in § 186 StGB geregelt. Strafbar macht sich danach, wer über einen anderen eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet, „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist". Der entscheidende Unterschied liegt in zwei Punkten:
- Die Tatsache muss bei der üblen Nachrede nicht bewiesenermaßen unwahr sein. Es genügt, dass ihre Wahrheit sich nicht beweisen lässt. Die Nichterweislichkeit geht also zulasten dessen, der die Behauptung aufgestellt hat.
- Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt nicht voraus, dass die Tatsache „wider besseres Wissen" behauptet wurde. Der Täter muss also nicht sicher gewusst haben, dass seine Behauptung falsch ist.
Die Verleumdung ist damit die schärfere Form. Sie verlangt, dass die Tatsache tatsächlich unwahr ist und dass der Handelnde das auch positiv wusste. Entsprechend geringer fällt der Strafrahmen für üble Nachrede aus: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Für die Verteidigung eröffnet dieser Unterschied wichtige Ansatzpunkte. Häufig lässt sich gerade das Merkmal „wider besseres Wissen" nicht nachweisen. War der Beschuldigte selbst von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt oder hielt er sie zumindest für möglich, scheidet eine Verleumdung aus. Übrig bleibt dann allenfalls der Vorwurf der üblen Nachrede, mit niedrigerem Strafrahmen und kürzerer Verjährungsfrist.
Anzeige wegen Verleumdung? Die richtige Verteidigung.
Wenn jemand eine Anzeige wegen Verleumdung gegen Sie erstattet hat, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, und die Polizei schickt Ihnen einen Anhörungsbogen zu. Wichtig zu wissen: Eine Anzeige wegen Verleumdung sagt zunächst nichts darüber aus, ob dieser Vorwurf zutreffend oder nachweisbar ist. Jeder kann eine Strafanzeige wegen Verleumdung stellen. Ob sie inhaltlich trägt, ist eine ganz andere Frage, und genau die entscheidet sich im Ermittlungsverfahren.
Hier liegt der erste Verteidigungsansatz: Das Ermittlungsverfahren ist die Phase, in der schriftlich und ohne Gerichtsverhandlung eine Einstellung des Verfahrens durchgesetzt werden kann. Wird das Verfahren eingestellt, stellt dies keine Vorstrafe dar und es erfolgt keine Eintragung im Führungszeugnis. Zugleich fallen keine Anwalts- und Gerichtskosten für eine Gerichtsverhandlung an.
So verhalten Sie sich richtig:
- Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei!
Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen oder überhaupt zu erscheinen. Alles, was Sie unbedacht äußern, kann später gegen Sie verwendet werden. Gerade bei Ehrschutzdelikten, wo es auf feine Nuancen ankommt.
- Wenden Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht!
Dieser kann zunächst Akteneinsicht beantragen und gezielt prüfen, ob überhaupt eine Tatsachenbehauptung und nicht eine bloße Meinungsäußerung vorliegt, ob diese Tatsache unwahr ist und ob sich das sichere Wissen in Bezug auf die Unwahrheit beweisen lässt.
Selbst wenn eine Verleumdung nachweisbar ist, lässt sich eine Einstellung des Verfahrens z.B. wegen fehlendem Strafantrag der betroffenen Person oder fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erwirken.
Je nach Beweislage und Sachverhalt entwickelt der Verteidiger die passende Strategie, gibt eine schriftliche Stellungnahme für Sie ab und verhandelt mit der Staatsanwaltschaft.
Als auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Hamburg vertreten wir ausschließlich Beschuldigte und setzen genau in dieser entscheidenden Phase an. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf. Je früher wir den Fall in die Hand nehmen, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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