Wann steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Eine Verurteilung steht im Führungszeugnis, wenn die Strafe höher als 90 Tagessätze ausfällt oder wenn Vorstrafen bestehen.
Für Ersttäter heißt dies: Liegt die Geldstrafe bei 90 Tagessätzen oder darunter, wird diese zwar im Bundeszentralregister eingetragen, aber nicht im Führungszeugnis aufgenommen. Dies ist in § 32 Abs. 2 BZRG geregelt.
Wichtig: Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen wird nicht nur dann im Führungszeugnis aufgenommen, wenn Vorstrafen bestehen, sondern auch dann, wenn vor Ablauf der Tilgung neue Strafen hinzukommen.
Wie lange bleibt eine Verurteilung im Führungszeugnis stehen?
Wann Eintragungen aus dem Führungszeugnis gelöscht („getilgt“) werden, hängt von der Höhe der verhängten Strafe und etwaigen weiteren Verurteilungen ab.
Die Fristen zur Tilgung richten sich nach § 34 BZRG:
- Bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten beträgt die Tilgungsfrist drei Jahre.
- Wurde eine Bewährungsstrafe von mehr als drei Monaten und bis zu einem Jahr verhängt, wird die Eintragung ebenfalls nach drei Jahren getilgt.
- Bei höheren Strafen (Geldstrafe über 90 Tagessätzen, Bewährungsstrafe mehr als ein Jahr oder Freiheitsstrafe ohne Bewährung) beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich 5 Jahre.
- Erfolgt die Verurteilung wegen bestimmter Delikte, insbesondere wegen bestimmter Sexualdelikte, erfolgt die Tilgung erst nach zehn Jahren.
- Bestimmte Verurteilungen wegen sehr schwerwiegender Delikte (u.a. lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung) erfolgt grundsätzlich gar keine Tilgung.
Die Fristen können sich verlängern, wenn vor Tilgung neue Straftaten hinzukommen.
Welche Besonderheiten gelten beim erweiterten Führungszeugnis und Erziehungsregister?
Die oben genannteniFristen gelten für das „normale“ Führungszeugnis, was z.B. zur Vorlage in einem Bewerbungsprozess erforderlich sein kann. Für bestimmte Tätigkeiten in sensiblen Bereichen (z.B. Arbeit mit Kindern) kann es erforderlich sein, ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Für dieses gelten abweichende Fristen.
Für Verurteilungen nach Jugendstrafrecht gelten ebenfalls abweichende Regeln. Für Jugendliche und Heranwachsende wird neben dem Führungszeugnis noch das Erziehungsregister geführt. Wann hierin Eintragungen erfolgen und wann Verurteilungen als Jugendlicher oder Heranwachsender ins Führungszeugnis aufgenommen werden, erklären wir in unserem Beitrag: Eintragung im Erziehungsregister.
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Was ist der Unterschied zwischen Führungszeugnis und Bundeszentralregister?
Das Führungszeugnis ist nur ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR). Im Bundeszentralregister selbst stehen Einträge deutlich länger. Die Tilgungsfristen betragen dort je nach Strafe zwischen 5 und 20 Jahren. Lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung werden hier ebenfalls nie gelöscht.
Das Bundeszentralregister kann allerdings nur von bestimmten Behörden eingesehen werden, z.B. von Staatsanwaltschaft und Gericht oder Waffenbehörden. Auch bei bestimmten Bewerbungsverfahren für den Staatsdienst (z.B. Bundeswehr oder Justizdienst).
Was sollte ich tun, um einen Eintrag ins Führunsgzeugnis zu verhindern?
Um die Chancen auf ein „sauberes“ Führungszeugnis zu maximieren, sollten Beschuldigte so früh wie möglich, also schon im Ermittlungsverfahren, anwaltliche Unterstützung organisieren.
Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und darauf hinwirken, dass eine Einstellung des Verfahrens, entweder mangels Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit erfolgt. In diesen Fällen erfolgt keinerlei Eintragung, weder ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister. Die Chancen hierfür sind am höchsten, wenn der Verteidiger frühzeitig, also bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltet wird.
Auch wenn die Beweislage ungünstig ist, kann die Verteidigungsstrategie im Strafverfahren darauf abzielen, dass eine Strafe erreicht wird, die nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Auch in diesen Fällen ist es wichtig, dass frühzeitig gehandelt wird. So kann die Zeit über die gesamte Dauer des Verfahrens genutzt werden, um zusätzliche Strafmilderungsgründe zu schaffen.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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