Jonas Meese
02.06.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Vortäuschen einer Straftat

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine Strafbarkeit wegen Vortäuschen einer Straftat setzt voraus, dass der Täter weiß, dass die behauptete Tat gar nicht stattgefunden hat, bevorsteht oder die konkrete Person nicht an einer Straftat teilgenommen hat.
  • Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
  • Eine falsche Anzeige sollte nicht ohne voherige anwaltliche Beratung korrigiert werden.

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Inhaltsverzeichnis

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten, in der Ihnen Vortäuschen einer Straftat vorgeworfen wird? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB strafbar ist, welche Strafen im Falle einer Verurteilung drohen und welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben, wenn bereits ermittelt wird.

Wann mache ich mich wegen Vortäuschens einer Straftat strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat setzt zunächst voraus, dass Sie gegenüber einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle

  • eine rechtswidrige Tat anzeigen, die in Wahrheit gar nicht geschehen ist oder jedenfalls nicht in der behaupteten Weise, oder
  • vorgeben, dass eine bestimmte rechtswidrige Tat (z.B. Gefährliche Körperverletzung oder Raub) bevorsteht, oder
  • über die Beteiligten an einer tatsächlich begangenen Straftat täuschen.

Zuständige Stellen sind insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte, aber auch sonstige Behörden, soweit sie Anzeigen entgegennehmen. Es genügt, dass bei der Behörde der Eindruck entsteht, es könnte eine Straftat vorliegen, bevorstehen oder eine Person könnte an dieser teilgenommen haben. Auf eine tatsächliche Verurteilung eines vermeintlichen Täters kommt es nicht an, da durch § 145d StGB die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden geschützt werden soll. Ausreichend für eine Strafbarkeit ist daher, wenn Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte Ermittlungsaufwand hinsichtlich erfundener Straftaten hatten. Nicht erfasst sind rein „private Lügen“ gegenüber Dritten, wenn diese nicht dazu bestimmt sind, ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen.

Strafbar macht sich nur, wer eine Strafanzeige erstattet und dabei weiß, dass die behauptete Tat gar nicht stattgefunden hat, bevorsteht oder die konkrete Person nicht an einer Straftat teilgenommen hat. Wer sich hingegen lediglich irrt, also ernsthaft glaubt, dass ihm etwas gestohlen oder er bedroht wurde, macht sich nicht strafbar. Ein Irrtum, und sei er noch so unplausibel, schließt den Vorsatz aus. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher nachweisen, dass Sie bei der Anzeigeerstattung positiv wussten, dass die geschilderte Tat nicht stattgefunden hat, bevorstand oder die benannte Person an einer solchen teilgenommen hat.

Typische Fälle aus der Praxis

In unserer Beratungspraxis erleben wir den Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat häufig im Zusammenhang mit einem (versuchten) Versicherungsbetrug, wenn dem Versicherer und der Polizei z.B. vorgetäuscht wird, dass man selbst durch einen Diebstahl oder eine Brandstiftung geschädigt wurde.

Nicht selten erfolgt eine falsche Anzeige auch aus emotionalen Gründen, etwa nach einem Streit, um dem anderen „eins auszuwischen“. Hierbei werden dann beispielsweise Körperverletzungen oder Bedrohungen, die nicht oder nicht in dieser Form stattgefunden haben, vorgetäuscht.

Auch in Konstellationen, in denen sich ein Beschuldigter durch eine Aussage als „Kronzeuge“ eine möglichst milde Strafe erhofft, steht der Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat häufig im Raum.

Was ist der Unterschied zur falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB?

Für eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB ist erforderlich, dass eine andere konkret identifizierbare Person gegenüber der Polizei oder anderen Behörden verdächtigt wird. Für das Vortäuschen einer Straftat ist jedoch nicht erforderlich, dass eine konkrete Person als Täter benannt wird.

Eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung schließt eine Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat aus.

Welche Strafe droht beim Vortäuschen einer Straftat?

Das Vortäuschen einer Straftat ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Wer eine Straftat vortäuscht, um in einem gegen sich selbst laufenden Strafverfahren eine Strafmilderung zu erhalten, muss mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen. In minder schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Wie hoch eine Geldstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat im Einzelfall ausfallen kann, hängt von vielen Faktoren ab. Hierbei spielen sowohl die Anzahl der Taten, der verursachte Ermittlungsaufwand, als auch die eigenen Motive und persönlichen Verhältnisse eine Rolle. Diese Frage sollte anhand des konkreten Falls mit einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht erörtert werden.

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Kann ich eine falsche Anzeige berichtigen?

Eine falsche Anzeige kann natürlich durch neue Angaben berichtigt werden. Eine ausdrückliche „strafbefreiende Selbstanzeige“ wie im Steuerrecht gibt es beim Vortäuschen einer Straftat jedoch nicht. Eine rechtzeitige und umfassende Berichtigung Ihrer Angaben kann aber im Rahmen der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden und unter Umständen dazu führen, dass das Verfahren eingestellt oder nur eine milde Strafe verhängt wird. Gleichzeitig besteht die Gefahr, sich mit einer unüberlegten nachträglichen Einlassung zusätzlich zu belasten oder neue Verdachtsmomente zu schaffen, etwa wenn vorherige Angaben und neue Darstellungen nicht zusammenpassen. Bevor Sie gegenüber Polizei aktiv werden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Vorladung als Beschuldigter – was sollte ich tun?

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen des Vorwurfs des Vortäuschens einer Straftat erhalten haben, läuft gegen Sie bereits ein Strafverfahren. Zunächst gilt:

  • Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft!
  • Berichtigen oder korrigieren Sie Ihre Anzeige  nur nach dem Sie den Fall mit einem Anwalt für Strafrecht geprüft haben!

Als Strafverteidiger können wir Akteneinsicht beantragen, den Sachverhalt und die Beweislage detailliert prüfen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe zu erwirken.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ich habe bei meiner Anzeige übertrieben - ist das bereits strafbar?

Nein, ein bloßes "Aufbauschen" der Tat stellt kein strafbares Vortäuschen einer Straftat dar. Erst wenn die Tat durch die falschen Angaben ein gänzlich anderes Gespräche erhält, liegt eine Straftat vor.

Sollte ich eine falsche Anzeige berichtigen?

Ob die Berichtigung einer falschen Anzeige sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Durch eine frühzeitige und vollständige Korrektur falscher Angaben kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe ermöglicht werden. Die eigenständige Berichtigung birgt jedoch auch die Gefahr, erst hierdurch überhaupt wegen Vortäuschen einer Straftat beschuldigt zu werden. Wir besprechen mit Ihnen im Einzelfall die beste Möglichkeit, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

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