Was ist eine gefährliche Körperverletzung?
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist eine schwerwiegendere Form (sogenannte "Qualifikation") der einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter die Tat unter einem der folgenden Umstände begeht:
1. Verwendung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen
Das umfasst Substanzen, die die Gesundheit erheblich beeinträchtigen können. Beispiele, bei denen es sich um solche Stoffe handeln kann:
- Medikamente in hoher Dosierung
- Reizstoffe
- Gase
- sogenannte „K.O.-Tropfen“
2. Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit und der Art der Verwendung erhebliche Verletzungen verursachen kann. Beispiele sind:
- Flaschen, die geworfen werden
- Messer, mit denen Schnitt- oder Stichverletzungen zugefügt werden
- Werkzeuge wie Schraubenzieher oder Stangen, mit denen zugeschlagen wird
- Schwere Schuhe, mit denen zugetreten wird
3. Hinterlistiger Überfall
Dazu gehören Angriffe, die das Opfer nicht kommen sieht, weil sie vom Täter verdeckt erfolgen. Beispiel: Der Täter täuscht vor, dass er das Opfer begrüßen möchte und schlägt dann unvermittelt zu.
4. Gemeinsame Tatbegehung
Dazu gehören Taten, bei denen mehrere Täter gemeinsam handeln und das Opfer dadurch einem höheren Risiko ausgesetzt ist.
5. Beibringen einer das Leben gefährdenden Behandlung
Dazu zählen Handlungen, die objektiv geeignet sind, das Leben des Opfers zu gefährden. Beispiele:
- Tritte gegen den Kopf
- Würgen
- Messerstiche
Welche Strafe droht bei gefährlicher Körperverletzung?
Bei einer gefährlichen Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen hohe Geldstrafen. In der Regel erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis.
Wichtig: Zusätzlich zur Strafe drohen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Verletzten.
Welche Strafe ist bei einem Ersttäter bei gefährlicher Körperverletzung zu erwarten?
Für Ersttäter einer gefährlichen Körperverletzung wird in den meisten Fällen eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder eine Geldstrafe verhängt, wenn keine Vorstrafen bestehen und die Tat nicht besonders schwerwiegend ist.
Die tatsächliche Strafe hängt insbesondere von folgenden Punkten ab:
- Schwere der Verletzungen
- Art des gefährlichen Werkzeugs
- Ablauf der Tat (z.B. im Affekt)
- Verhalten nach der Tat
- Provokation durch das Opfer
- Alkoholisierung des Täters
- Vorstrafen des Täters
Unter Umständen kommt auch eine Milderung des Strafrahmens (minder schwerer Fall) in Betracht, zum Beispiel bei einem Täter-Opfer-Ausgleich oder verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung. In diesen Fällen kann gerade für Ersttäter ohne Vorstrafen in vielen Fällen noch eine Geldstrafe erreicht werden.
Außerdem besteht insbesondere bei Ersttätern die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen. In diesem Fall erfolgt kein Eintrag im Führungszeugnis.
Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung verteidigen?
Mögliche Verteidigungsansätze sind:
- Notwehr oder Nothilfe
- fehlender Vorsatz
- fehlende gefährliche Tathandlung (z.B. wenn die Verletzungshandlung mit einem Gegenstand nicht gefährlich war),
- widersprüchliche Zeugenaussagen zum Verlauf der Tat
- Alkoholisierung
- unklare Täterschaft
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Wie ein Strafverfahren abläuft, erfahren Sie unter: Ablauf des Strafverfahrens.
Besonderheiten zum Ablauf bei Jugendlichen und Heranwachsenden finden Sie unter: Ablauf des Jugendstrafverfahrens
Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens erfolgt meistens eine Vorladung von der Polizei. Nach Abschluss der Ermittlungen wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft übergeben, die dann entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird, z.B. mangels Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit oder ob es zu einem Strafbefehl bzw. einer Anklage kommt.
Wenn Sie einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt werden, machen Sie keine Aussage bei der Polizei. Mehr dazu unter: Warum Sie im Ermittlungsverfahren schweigen sollten.
Beauftragen Sie einen Anwalt für Strafrecht, der für Sie Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie entwerfen kann.
Unser oberstes Ziel ist stets, das Verfahren noch im Ermittlungsverfahren ohne Gerichtsverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis zur Einstellung zu bringen.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
{{cta-alex}}