Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter oder als Zeuge von der Polizei oder dem Gericht erhalten und fragen sich: Muss ich überhaupt hingehen? Und wenn ja, muss ich etwas sagen?
Auf dieser Seite erfahren Sie, wer ein Aussageverweigerungsrecht hat, warum ein Beschuldigter immer schweigen darf, wann ein Zeuge die Aussage verweigern kann und weshalb es keine gute Idee ist, aus Angst oder aus Rücksicht auf andere einfach etwas Falsches zu erzählen.
Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein vollumfängliches Schweigerecht. Dies stellt einen Grundpfeiler des Rechtsstaats dar und beruht auf dem sog. Nemo-Tenetur-Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Kein Beschuldigter muss an seiner eigenen Überführung mitwirken.
Konkret bedeutet das: Sie müssen zur Sache und den Vorwürfen nichts sagen. Sie müssen keine Fragen beantworten, sich nicht erklären, sich nicht rechtfertigen. Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen (also Name, Geburtsdatum und Anschrift). Sobald es um den eigentlichen Tatvorwurf geht, gilt das Aussageverweigerungsrecht der StPO in vollem Umfang.
Deshalb lautet die Faustregel jedes erfahrenen Verteidigers: Erst schweigen, dann Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie entwickeln. Warum das gerade im Ermittlungsverfahren so wichtig ist, erläutern wir ausführlich auf unserer Seite Warum sollte ich als Beschuldigter schweigen?. Wie Sie sich im Übrigen am besten verhalten, wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, lesen Sie unter Vorladung als Beschuldigter – was tun?
{{orange-cta}}
Aussageverweigerungsrecht als Zeuge?
Als Zeuge sieht die Lage anders aus. Ein Zeuge ist gegenüber der Staatsanwaltschaft und Gerichten grundsätzlich zur Aussage verpflichtet und muss wahrheitsgemäß aussagen. Ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht für Zeugen gibt es also nicht. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht jedoch Ausnahmen vor, in denen auch ein Zeuge schweigen darf: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen und das Auskunftsverweigerungsrecht bei drohender eigener Strafverfolgung. Daneben dürfen und müssen auch Berufsgeheimnisträger (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte etc.) keine Aussage machen.
Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§ 52 StPO)
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO schützt die familiäre Nähe. Niemand soll in die Zwangslage geraten, gegen einen nahen Angehörigen aussagen zu müssen. Zum geschützten Personenkreis gehören unter anderem:
- Verlobte, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – und zwar auch dann, wenn die Ehe oder Partnerschaft nicht mehr besteht.
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, also etwa Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie Verwandte bis zum dritten und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also beispielsweise Geschwister, Onkel, Tante, Nichte und Neffe.
Wer zu diesem Kreis zählt, darf die Aussage als Ganzes verweigern und muss dies nicht begründen. Über dieses Recht muss der Zeuge vor der Vernehmung belehrt werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist Ihr persönliches Recht. Sie dürfen schweigen, Sie müssen es aber nicht.
Wichtig zu wissen: Da eine Verlobung nicht offiziell registriert wird, kann das Gericht im Zweifel Beweis über das Bestehen eines Verlöbnisses erheben (z.B. Bekannte befragen).
Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastung (§ 55 StPO)
Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO greift, wenn ein Zeuge durch die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. In diesem Fall darf der Zeuge zwar nicht ohne Weiteres die gesamte Aussage verweigern, darf aber einzelne belastende Fragen unbeantwortet lassen.
Häufig wird übersehen, dass die Gefahr einer Strafverfolgung bereits aus vermeintlich unbedeutenden Fragen und Antworten resultiert (z.B. die Antwort, dass man eine Person kennt). In vielen Fällen kann sich das Auskunftsverweigerungsrecht daher so weit ausdehnen, dass in Bezug auf einen Sachverhalt ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht besteht.
Sollten Sie als Zeuge befürchten, sich selbst zu belasten, ist daher eine vorherige anwaltliche Beratung wichtig: Ein Fachanwalt für Strafrecht kann bewerten, ob Ihnen ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, auf welche Fragen Sie nicht antworten sollten/müssen und kann Ihr Recht zu Schweigen durchsetzen.
Zeugenaussage verweigern aus Angst oder um jemanden zu schützen?
Viele Menschen möchten eine Zeugenaussage verweigern aus Angst. Angst vor Vergeltung, Angst vor Konflikten, Angst, jemandem zu schaden, der einem nahesteht. Das ist menschlich verständlich, rechtlich aber heikel. Denn Angst allein ist kein anerkannter Verweigerungsgrund. Nur wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, dürfen Sie tatsächlich schweigen. Verweigern Sie vor Gericht ohne einen solchen Grund die Aussage, drohen ein Ordnungsgeld und im äußersten Fall sogar Ordnungshaft.
Eine Strafbarkeit droht, wenn aus Angst oder aus Loyalität einfach etwas Unwahres erzählt wird:
Wer eine falsche Zeugenaussage macht, kann sich wegen Falschaussage strafbar machen. Wer einen Täter durch Lügen vor Strafe bewahren will, begeht möglicherweise eine Strafvereitelung, und wer eine Tat erfindet oder einen Unschuldigen belastet, riskiert Verfahren wegen falscher Verdächtigung oder wegen Vortäuschen einer Straftat.
Der richtige Umgang ist deshalb nicht die Lüge, sondern zunächst eine anwaltliche Beratung. Als Rechtsanwälte im Strafrecht beraten wir Sie, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und wie Sie sich richtig verhalten.
Zeugenbeistand und Verteidigung
Ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind: Als auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Hamburg beraten und vertreten wir Sie in jeder Lage des Strafverfahrens.
Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, beraten wir Sie vollumfänglich über Ihre Möglichkeiten, beantragen Akteneinsicht und entwickeln mit Ihnen eine gezielte Verteidigungsstrategie, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Wenn Sie als Zeuge vorgeladen wurden, beraten wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten, mögliche Zeugnisverweigerungsrechte und begleiten Sie als Zeugenbeistand zur Polizei oder dem Gericht.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Wir sagen Ihnen, ob Sie schweigen sollten, was Sie tun müssen und wie es weitergeht.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
{{cta-jonas}}