Alexander Schlüter
08.05.2026
·
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Lesedauer

Was soll ich tun, wenn mir Unbekannte Geld überweisen?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Einen unbekannten Geldeingang sollten Sie weder ausgeben noch weiterüberweisen.
  • Kontaktieren Sie sofort Ihre Bank und lassen Sie den Betrag auf das Ausgangskonto zurückbuchen.
  • Hinter solchen Eingängen kann eine Geldwäsche-Masche stecken: Wer das Geld auf ein anderes Konto weiterleitet, riskiert ein Strafverfahren.
  • Geldwäsche durch Weiterleiten nach § 261 StGB ist nicht nur bei vorsätzlichem, sondern auch bei leichtfertigem Handeln strafbar.
  • Haben Sie bereits eine Nachricht von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, machen Sie keine Aussage und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger.

Inhaltsverzeichnis

Geld von unbekannt überwiesen bekommen: Was tun?

Wenn Sie Geld von unbekannten überwiesen bekommen haben, befolgen Sie umgehend diese vier Schritte:

1. Geld nicht ausgeben.

Solange unklar ist, woher der Betrag stammt und warum er auf Ihrem Konto gelandet ist, sollten Sie über dieses Geld nicht verfügen. Weder für Einkäufe, noch zur Deckung anderer Ausgaben.

2. Bank kontaktieren und Rücküberweisung veranlassen.

Wenden Sie sich umgehend an Ihre Bank und schildern Sie den Sachverhalt. Bitten Sie darum, den Betrag auf das Konto zurückzuüberweisen, von dem er gekommen ist. Wichtig: Die Rücküberweisung muss auf dasselbe Ausgangskonto erfolgen nicht auf ein anderes. Dokumentieren Sie die Kontaktaufnahme bei der Bank.

3. Keinerlei Weiterüberweisung auf andere Konten.

Wenn Sie (z.B. per E-Mail, Telefon oder Nachricht) aufgefordert werden, den Betrag auf ein anderes Konto zu überweisen, ist das ein deutliches Warnsignal. Tun Sie dies unter keinen Umständen.

4. Kommunikation dokumentieren.

Bewahren Sie alle Kontobewegungen, Kontoauszüge und etwaige Nachrichten, die Sie im Zusammenhang mit dem Geldeingang erhalten haben, sorgfältig auf.

Kann es sich bei der Überweisung um ein Versehen handeln?

Es ist höchst unwahrscheinlich, dass es sich bei einer Überweisung von Unbekannten um einen „Zahlendreher“ handelt.

Jede IBAN enthält eine Prüfziffer. Dies sind die ersten zwei Stellen hinter der Länderkennung. Beginnt die IBAN beispielsweise mit „DE99“, lautet die Prüfziffer 99. Die Prüfziffer berechnet sich aus der restlichen IBAN und wird bei jeder Überweisung automatisch kontrolliert.

Ein simpler Zahlendreher führt daher in den meisten Fällen dazu, dass die Überweisung gar nicht erst ausgeführt wird. Hinzu kommt, mittlerweile auch die Daten der Kontoinhaber gegen die angegebene IBAN geprüft wird.

Häufiger steckt hinter solchen Eingängen eine Geldwäsche-Masche: Kriminelle überweisen Geld aus illegalen Quellen (z.B. aus einem Betrug) auf ein fremdes Konto und setzen den Kontoinhaber anschließend unter Druck, den Betrag auf ein drittes Konto weiterzuleiten. Der ahnungslose Empfänger wird dabei ungewollt zur Mittelsperson, sogenannte „Finanzagenten“.

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Wann macht man sich der Geldwäsche strafbar?

Wegen Geldwäsche macht sich strafbar, wer Gelder aus illegalen Quellen verwahrt, weiterleitet oder umtauscht. Dies setzt nicht zwingend Vorsatz voraus, strafbar macht sich bereits, wer leichtfertig nicht erkennt, dass weitergeleitetes Geld aus einer rechtswidrigen Tat stammt, also unwissentlich Geldwäsche begeht.

Die Strafe für Geldwäsche reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahre möglich.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich eine Vorladung wegen Geldwäsche erhalten habe?

Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet wurde, machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und gehen Sie nicht zu einem Vorladungstermin. Dies gilt auch, wenn eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder ein Beschluss über den Vermögensarrest (Kontopfändung) vom Gericht ergangen ist.

Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und auf eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit hinwirken.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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