Was versteht man unter leichtfertiger Geldwäsche?
Leichtfertige Geldwäsche liegt dann vor, wenn jemand unwissentlich Geld aus einer Straftat weiterleitet oder verwahrt, dabei aber besonders unachtsam oder leichtgläubig handelt. Entscheidend ist, dass die Person bei genauerem Hinsehen hätte merken müssen, dass die Gelder aus illegalen Quellen stammen.
Häufige Beispiele für unwissentliche Geldwäsche:
- Ihnen wird eine Tätigkeit angeboten, bei der Sie Geldbeträge abheben und übergeben sollen – häufig sollen diese Summen anschließend ins Ausland transferiert werden, etwa per Überweisung oder über Dienste wie Western Union oder ähnliche Anbieter.
- Sie lassen jemand anderes Ihr Bankkonto nutzen, weil Ihnen dafür eine Belohnung versprochen wird. Zum Beispiel geben Sie ihre Kontokarte und die PIN weiter.
- Sie lernen im Internet jemanden kennen (z. B. über eine Dating-Plattform) und werden gebeten, Geld ins Ausland weiterzuleiten. Angeblich geht es um Reisekosten oder Hilfe für Freunde/Familie.
Besonders tückisch: All diese Fälle können als leichtfertige Geldwäsche gewertet werden – selbst wenn Sie keine kriminellen Absichten hatten. Häufig beginnt dann ein Strafverfahren, obwohl Sie eigentlich selbst Opfer eines Betrugs geworden sind.
Welche Strafen drohen bei leichtfertiger Geldwäsche?
Nach § 261 Abs. 5 StGB kann bei leichtfertiger Geldwäsche Folgendes verhängt werden:
- Geldstrafe,
- Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe
- Eintrag ins Führungszeugnis,
- Einziehung des kriminellen Geldes.
Achtung: Die Einziehung kann schwerwiegende Folgen haben. Oftmals ist der Betrag der Einziehung sogar höher als die Geldstrafe.
Selbst wenn Sie das Geld bereits weitergeleitet haben, müssen Sie den Betrag trotzdem zahlen. Beispiel: Haben Sie 5.000 Euro empfangen und weitergeleitet, müssen Sie diese Summe zusätzlich zu einer Geldstrafe zahlen – auch wenn Sie das Geld längst nicht mehr besitzen.
Gerade bei hohen Geldbeträgen kann das existenzbedrohend sein. Wichtig zu wissen: Die Einziehungsforderung erlischt nicht durch ein Insolvenzverfahren.
Wann liegt leichtfertiges Verhalten vor?
Leichtfertigkeit bedeutet eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Das heißt: Aufgrund der Umstände hätten Sie nicht nur erkennen können, sondern erkennen müssen, dass das Geld kriminellen Ursprungs war.
Ob ein Verhalten als leichtfertig gilt, hängt immer vom Einzelfall ab:
- Gab es für Sie Anlass, misstrauisch zu werden?
- Waren die Umstände auffällig oder ungewöhnlich?
- Haben Sie hinterfragt, woher das Geld stammt?
Beispiele für leichtfertiges Verhalten:
- Keine Überprüfung der Geldquelle,
- Weiterleitung großer Geldsummen an unbekannte Personen,
- Jobangebote per E-Mail ohne Vertrag
- Kontakt zu der Person z.B. ausschließlich per WhatsApp
- Überweisungen aus Konten im Ausland
Wenn Sie sich in einem dieser Punkte wiederfinden, besteht das Risiko, dass Ihr Verhalten als leichtfertig bewertet wird.
Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Geldwäsche verteidigen?
Auch bei einem Vorwurf der unwissentlichen Geldwäsche gibt es rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten – vor allem im Ermittlungsverfahren:
- Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Schweigen Sie und gehen Sie nicht zur Polizei.
- Beauftragen Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht, um Akteneinsicht zu beantragen.
- Tragen Sie alle Unterlagen zu dem Vorfall zusammen – z.B. E-Mails, Screenshots oder Kontoauszüge.
- Leiten Sie auf keinen Fall mehr Geld weiter! Dies gilt auch, wenn Ihnen unbekannte Personen mit „rechtlichen Schritten“ drohen.
- Sollten Sie Geld erhalten haben, was Sie nicht weitergeleitet haben: Geben Sie dieses Geld nicht aus!
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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