Sie haben eine Vorladung wegen Computerbetrugs erhalten?
Auf dieser Seite erfahren Sie, was hinter dem Vorwurf des Computerbetrugs steht, wie sich Computerbetrug vom klassischen Betrug unterscheidet, welche typischen Fälle in der Praxis vorkommen und mit welcher Strafe Sie im schlimmsten Fall rechnen müssen. Vor allem aber zeigen wir Ihnen, wie eine frühzeitige Verteidigung dazu beitragen kann, dass Ihr Verfahren gar nicht erst vor Gericht landet, sondern im schriftlichen Wege eingestellt wird.
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, und Sie müssen sich nicht zur Sache äußern. Von Ihrem Schweigerecht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, bis Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Wie Sie sich richtig verhalten, lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag: Vorladung erhalten – was tun?.
{{orange-cta}}
Was ist Computerbetrug?
Der Computerbetrug ist in § 263a StGB geregelt. Vereinfacht gesagt bestraft der Gesetzgeber damit denjenigen, der sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, indem er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und dadurch einen anderen an seinem Vermögen schädigt.
Es gibt vier Arten, auf denen ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst werden kann:
- durch die unrichtige Gestaltung eines Programms,
- durch die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
- durch die unbefugte Verwendung von Daten oder
- durch sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf.
Der Unterschied zwischen Computerbetrug und Betrug nach § 263 StGB
Um den Vorwurf zu verstehen, hilft der Vergleich mit dem „normalen“ Betrug nach § 263 StGB. Dieser setzt voraus, dass ein Mensch getäuscht wird und sich in seiner Vorstellung irrt. Der Kassierer, der Sachbearbeiter oder der Verkäufer muss vom Täter getäuscht werden, deshalb einem Irrtum unterliegen und aufgrund dieses Irrtums über Vermögen verfügen.
Wenn kein Mensch, sondern ein Computersystem „getäuscht“ wird, geht der Betrugstatbestand ins Leere, denn ein Computer kann sich nicht irren. Der Gesetzgeber hat diese Strafbarkeitslücke mit dem Computerbetrug nach § 263a StGB geschlossen. Der entscheidende Unterschied besteht also darin, dass beim Betrug ein Mensch getäuscht wird, während beim Computerbetrug auf einen automatisierten Datenverarbeitungsvorgang eines Computers eingewirkt wird, um einen unberechtigten Vermögensvorteil zu erzielen.
Computerbetrug Fallbeispiele: Drei typische Konstellationen
- Die fremde Bankkarte am Geldautomaten:
Jemand entwendet eine EC- oder Girocard und kennt zufällig die dazugehörige PIN (z.B. weil diese auf einem Zettel im Portemonnaie notiert war). Hebt er damit am Geldautomaten Bargeld ab, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, droht eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs. Er verwendet unbefugt fremde Daten, um den Automaten zur Auszahlung zu bewegen. Genau derselbe Vorwurf kann übrigens denjenigen treffem, der die Kartendaten eines anderen für einen Einkauf im Internet einsetzt.
- Phishing und Online-Banking:
Ein Täter gelangt über gefälschte E-Mails oder nachgebaute Bank-Webseiten an die Zugangsdaten eines Bankkunden. Loggt er sich anschließend in das Online-Banking ein und veranlasst eine Überweisung auf sein eigenes Konto, verwendet er unbefugt fremde Daten und wirkt damit auf den Datenverarbeitungsvorgang der Bank ein. Auch wer solche „erbeuteten“ Daten nur weiterverwendet oder das Zielkonto zur Verfügung stellt, kann schnell mit ins Visier der Ermittler geraten.
- Manipulation von Programmen und Automaten:
Wer eine Software, eine App oder einen Automaten so manipuliert, dass sie zu seinen Gunsten falsche Ergebnisse liefert, kann sich ebenfalls wegen Computerbetrugs strafbar machen. Denkbar ist etwa das Einspielen manipulierter Daten in ein Abrechnungssystem, das „Überlisten“ eines Bezahlterminals oder das gezielte Ausnutzen eines Programmierfehlers, um sich Guthaben, Punkte oder Auszahlungen zu verschaffen, die einem nicht zustehen.
Computerbetrug Strafe: Womit müssen Sie rechnen?
Das Gesetz sieht in § 263a StGB für den Regelfall des Computerbetrugs eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Für besonders schwere Fälle, z.B. wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eintritt, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
In der weit überwiegenden Zahl der Verfahren, gerade bei Ersttätern und überschaubaren Schäden, steht keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe im Raum.
Computerbetrug Geldstrafe wie hoch?
Eine Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen bemessen. Das Gericht legt zunächst die Anzahl der Tagessätze fest, die sich nach der Schwere der Schuld bemisst, und anschließend die Höhe eines einzelnen Tagessatzes, die sich an Ihrem Nettoeinkommen orientiert. Ein Tagessatz entspricht grob einem Dreißigstel Ihres monatlichen Nettoeinkommens.
Als grobe Orientierung gilt: Bei geringem Schaden und geständigen Ersttätern bewegen sich Geldstrafen häufig im zweistelligen Tagessatzbereich, während umfangreiche oder wiederholte Taten deutlich höher bestraft werden.
Wichtig zu wissen: Erst ab einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis. Das Ziel unserer Verteidigung ist daher eine Verurteilung zu vermeiden oder, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen durchzusetzen.
Hilfe vom Strafverteidiger
Die gute Nachricht ist: In vielen Fällen lassen sich Verfahren wegen Computerbetrugs ohne Gerichtsverhandlung und ohne Verurteilung durch eine Einstellung des Verfahrens beenden.
Der erste und wichtigste Schritt ist die Akteneinsicht. Als erfahrene Anwälte für Strafrecht prüfen wir anhand der Ermittlungsergebnisse kritisch, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht überhaupt stützt. Häufig zeigt sich dabei, dass die Beweislage dünner ist als befürchtet: Gerade beim Vorwurf des Computerbetrugs lassen sich die Taten gar nicht eindeutig einer Person zuordnen. Zugleich ist der Tatbestand juristisch komplex, sodass sich auch viele rechtliche Argumente vorbringen lassen. Reichen die Beweismittel nicht aus, ist das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO).
Aber auch, wenn ein Tatnachweis gelingen könnte, kann die Staatsanwaltschaft durch eine gezielte Argumentation überzeugt werden, das Verfahren wegen geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage (§ 153a StPO), z.B. Wiedergutmachung des Schadens, einzustellen.
Wenn Sie eine Vorladung wegen Computerbetrug erhalten haben, sollten Sie deshalb nicht zur Polizei gehen und keine Angaben machen, sondern zuerst anwaltlichen Rat einholen. Als auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei aus Hamburg vertreten wir ausschließlich Beschuldigte und setzen alles daran, Ihr Verfahren möglichst geräuschlos und ohne Verurteilung zu beenden.
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Gemeinsam verschaffen wir uns einen Überblick über Ihren Fall und besprechen die nächsten Schritte.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
{{cta-jonas}}