Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?
Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB macht sich strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen Eingriff beeinträchtigt und dadurch andere Menschen oder wertvolle fremde Sachenkonkret gefährdet.
§ 315b StGB kann auf drei verschiedene Arten begangen werden:
- Variante 1: Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen
Beispiel: Eine Person zerstört die Lichter einer Ampelanlage oder montiert ein Warnschild ab.
- Variante 2: Bereiten von Hindernissen
Beispiel: Eine Person räumt Gegenstände, z.B. Mülltonnen oder Steine auf die Fahrbahn.
- Variante 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff
Beispiel: Eine Person stößt eine andere Person auf die Fahrbahn oder schießt mit einer Schusswaffe auf einen fahrenden PKW.
Erforderlich ist außerdem eine konkrete Gefahr. Eine abstrakt gefährliche Handlung genügt nicht. Die Situation muss so kritisch gewesen sein, dass der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing (sog. „Beinahe-Unfall“).
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b StGB ist hierbei zu unterscheiden von der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Von § 315c StGB werden Fehler von Verkehrsteilnehmern innerhalb des Straßenverkehrs erfasst, z.B. bei der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch alkoholisiertes Fahren oder bei grob rücksichtslosem Überholen an einer unübersichtlichen Stelle. Mehr dazu unter: Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB
Was sind typische Beispiele für § 315b StGB?
Typische Beispiele für § 315b StGB in der Praxis sind das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn oder Fahrzeuge (z.B. von Brücken), das Entfernen wichtiger Schilder (z.B. Vorfahrtsschilder) oder ein Eingreifen des Beifahrers in die Fahrzeugsteuerung. § 315b StGB kann auch durch Unterlassen begangen werden, z.B. wenn Öl ausgelaufen ist und die Ölspur auf der Fahrbahn vorsätzlich nicht beseitigt wird.
Was bedeutet „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs?
Von einer Pervertierung spricht man, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nicht mehr als Fortbewegungsmittel, sondern bewusst zweckwidrig als Waffe bzw. Werkzeug zur Herbeiführung eines Schadens einsetzt. In diesen Ausnahmekonstellationen können Personen auch dann den Tatbestand des § 315b StGB erfüllen, obwohl sie selbst Verkehrsteilnehmer sind (sog. „Inneneingriff“).
Erforderlich ist hierfür eine verkehrsfeindliche Einstellung des Fahrers. Hinzukommen muss ein Schädigungsvorsatz, der Fahrer muss es also zumindest billigend in Kauf nehmen, einen anderen zu schädigen.
Beispiele für einen strafbare Inneneingriffe sind z.B. das gezieltes Zufahren auf einen Menschen mit gewisser Geschwindigkeit oder absichtlich provozierte Auffahrunfälle (z.B. durch plötzliches Ausbremsen).
Wer dagegen riskant oder rücksichtslos fährt, ohne schädigen zu wollen, begeht keinen gefährlichen Eingriff. In diesen Fällen kommt allenfalls eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder eine Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB in Betracht.
Wann ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der drohende Schaden eine Wertgrenze von etwa 750 Euro erreichen. Maßgeblich ist nicht der Wert der Sache selbst, sondern die Höhe des Schadens, der ihr konkret gedroht hat.
Möglicherweise wird diese Grenze allerdings angehoben. Das OLG Celle hat in einer aktuellen Entscheidung erkennen lassen (Urteil vom 21. August 2025 – 3 ORs 2/25), den Richtwert im Hinblick auf die Inflation künftig bei 2.000 Euro anzusetzen.
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Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Grundsätzlich droht nach § 315b Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In besonders gravierenden Fällen droht gem. § 315b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu zehn Jahren. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Für fahrlässiges Verhalten differenziert das Gesetz bei der Höhe der Strafe:
Wer den Eingriff vorsätzlich vornimmt, die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht, wird nach § 315b Abs. 4 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Wer sowohl den Eingriff fahrlässig vornimmt als auch die Gefahr fahrlässig verursacht, wird nach § 315b Abs. 5 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Droht bei § 315b StGB eine Entziehung der Fahrerlaubnis?
Anders als bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB wird die Fahrerlaubnis bei § 315b StGB nicht im Regelfall entzogen. Die maßgebliche Norm für die Entziehung, § 69 StGB, setzt nämlich voraus, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Der typische Fall des § 315b StGB, also ein Eingriff von außen, erfüllt diese Voraussetzungen gerade nicht.
In Fällen der oben erläuterten „Pervertierung“, also dem Inneneingriff, droht dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist nur eine befristete „Pause“ von der Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen. Es dauert maximal sechs Monate und der Führerschein wird im Anschluss automatisch zurückgegeben.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bedeutet dagegen, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vollständig entzogen wird. Wer wieder fahren will, muss die Fahrerlaubnis bei der Behörde neu beantragen. Das Gericht setzt hierfür nach § 69a StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt bei der Neuerteilung häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung („MPU“).
Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 315b StGB?
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen § 315b StGB eingeleitet wurde, machen Sie keinerlei Angaben zur Sache und erscheinen Sie nicht zum Termin für eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei. Machen Sie insbesondere keine Angaben dazu, ob Sie gefahren sind. Gerade beim Vorwurf eines Inneneingriffs kann ein falsches Wort dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden einen Schädigungsvorsatz annehmen.
Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger auf, damit dieser Akteneinsicht beantragen kann. Nur aus der Ermittlungsakte ergibt sich, ob z.B. eine konkrete Gefährdung belegt ist und ob es sinnvoll ist, sich zu der Sache zu äußern.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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