Was ist Gefährdung des Straßenverkehrs?
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB begeht, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei entweder fahruntüchtig ist oder sich in bestimmter Weise grob verkehrswidrig verhält. Hierbei müssen andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sein.
Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB reicht nicht aus, dass das Verhalten abstrakt gefährlich ist, sondern es muss tatsächlich eine konkrete Gefahr eingetreten sein.
Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Situation derart gefährlich wird, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Unfall eintritt (sogenannter „Beinahe-Unfall“).
Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen zwei Konstellationen. Die erste betrifft die Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol, Drogen oder geistigen und körperlichen Mängeln. Die zweite betrifft die sogenannten „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden müssen.
Was sind die „sieben Todsünden“ in § 315c StGB?
Die sogenannten „sieben Todsünden“ sind die in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgezählten schweren Verkehrsverstöße:
- Missachtung der Vorfahrt
- Fehlverhalten beim Überholvorgang
- Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
- zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen oder Einmündungen
- Missachtung des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen
- Wenden, Rückwärtsfahren oder Falschfahren („Geisterfahrt“) auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- ungenügendes Sichern haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge
Wichtiger Hinweis: Der Verstoß muss nicht nur objektiv grob verkehrswidrig sein, sondern auch rücksichtslos, also Ausdruck einer besonders gleichgültigen oder eigensüchtigen Haltung der fahrenden Person. Bloße Unachtsamkeiten oder einfache Fahrfehler genügen nicht.
Wann liegt Fahruntüchtigkeit vor?
Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher über eine längere Strecke und auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen zu steuern.
Bei Alkohol wird ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille beim Führen eines Kraftfahrzeugs von „absoluter Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Bei einem Wert ab 0,3 Promille kann bereits „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegen, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen oder ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzukommen.
Hierbei handelt es sich nicht um die 0,5 Promille-Grenze, welche lediglich für die Verfolgbarkeit als Ordnungswidrigkeit von Relevanz ist. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag: Trunkenheit im Verkehr
Bei Betäubungsmitteln und Cannabis existieren keine festen Grenzwerte. Diese existieren wiederum nur für eine Verfolgbarkeit als Ordnungswidrigkeit. Daher kommt es stets auf den Nachweis der konkreten Fahruntüchtigkeit im Einzelfall an. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag: Drogen im Straßenverkehr
Auch geistige oder körperliche Mängel wie extreme Übermüdung oder akute Erkrankungen können eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der Vorschrift begründen. Kommt es infolge z.B. eines Schwächeanfalls zu einem Unfall, wird häufig ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB gegen den Fahrer eingeleitet.
Wann ist eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet?
Eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefährdet, wenn der drohende Schaden eine Wertgrenze von etwa 750 Euro erreicht. Entscheidend ist dabei nicht der Wert der Sache selbst, sondern die Höhe des drohenden Schadens.
Welche Strafe droht bei Gefährdung des Straßenverkehrs?
Bei vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei fahrlässiger Begehung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Bei Ersttätern ohne einschlägige Vorbelastung und ohne schwere Unfallfolgen wird bei § 315c StGB in der Praxis in der Regel eine Geldstrafe verhängt, deren Höhe von der Schwere des Verstoßes und dem Einkommen abhängt.
Eine Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen und kann sich auch auf das polizeiliche Führungszeugnis auswirken. Hinzu kommen drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
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Droht bei § 315c StGB der Verlust der Fahrerlaubnis?
Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs geführt, droht neben der Strafe immer auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Dies erfolgt gemäß § 69 Abs. 2 StGB grundsätzlich immer, nur in Ausnahmefällen wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Dem Gericht steht hierbei kein Ermessen zu, was bedeutet, dass es unerheblich ist, ob eine Person auf ihren Führerschein unbedingt angewiesen ist.
Wichtig: Hierbei handelt es sich nicht um ein Fahrverbot.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist nur eine befristete Unterbrechung. Für ein bis sechs Monate ruht die Berechtigung zu fahren, die Fahrerlaubnis selbst bleibt aber erhalten. Es muss für die Zeit der Führerschein abgegeben werden, wobei dieser nach Fristablauf zurückgegeben wird.
Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endet dagegen die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vollständig. Wer seine Fahrerlaubnis zurückerlangen will, muss dies bei der Behörde vollständig neu beantragen. Hierfür wird gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist verhängt, die zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren liegen kann. Unter Umständen werden seitens der Fahrerlaubnisbehörde bei der Neuerteilung auch eine MPU, oder ärztliche Gutachten verlangt.
Häufig wird die Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren vorläufig nach § 111a StPO entzogen und der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt, noch bevor das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf die Sperrfrist angerechnet.
Welche Verteidigungsansätze gibt es?
Ansatzpunkte in der Verteidigung können beispielsweise sein, dass entweder bereits keine hinreichend konkrete Gefahr bestand oder sich eine Rücksichtslosigkeit nicht nachweisen lässt. Weiterhin ist in vielen Fällen die Identität des Fahrers nicht ausreichend geklärt. Sie sollten daher im Falle einer Befragung durch die Polizei keinerlei Angaben zum Sachverhalt machen, auch nicht zu etwaigen anderen Nutzern oder dem Ort, an dem die Fahrzeugschlüssel gelagert werden.
Selbst wenn die Beweislage ungünstig ist und eine Verurteilung droht, lässt sich in geeigneten Fällen durch frühzeitige und gezielte Maßnahmen erreichen, dass kein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt bzw. die Sperrfrist für die Neuerteilung erheblich verkürzt wird.
Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs – was tun?
Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, beachten Sie diese wichtigen Punkte:
- Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache und erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin bei der Polizei. Machen Sie insbesondere keine Angaben, ob Sie gefahren sind oder ob ggf. andere Personen das Fahrzeug nutzen.
- Sichern Sie alle relevanten Informationen zum Tathergang, etwa zur Verkehrssituation und zu möglichen Zeugen.
- Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, welche Verteidigungsstrategie zielführend ist. Gegebenenfalls sollten bereits zu diesem Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen werden, um die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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