Ihnen wird Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen? Dann sind Sie verständlicherweise beunruhigt und fragen sich, was jetzt zu tun ist. Vorweg das Wichtigste: Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter bedeutet nicht, dass bereits eine Verurteilung feststeht. Durch eine frühzeitige und gezielte Verteidigung kann eine Einstellung des Verfahrens erwirkt und eine Vorstrafe verhindert werden.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Straftat nach § 21 StVG vorliegt, welche Strafe und welche fahrerlaubnisrechtlichen Folgen drohen und wie ein Strafverteidiger Ihnen konkret helfen kann.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Sie sind nicht verpflichtet, einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten oder sich zur Sache zu äußern. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Von diesem Recht sollten Sie Gebrauch machen, bis ein Verteidiger Akteneinsicht genommen hat.
Fahren ohne Fahrerlaubnis – Straftat?
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt. Strafbar macht sich, wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder obwohl ein Fahrverbot besteht oder der Führerschein beschlagnahmt worden ist.
Strafbar macht sich außerdem, wer eine andere Person mit seinem Fahrzeug fahren lässt, obwohl gegen diese Person ein Fahrverbot verhängt worden ist, ihr Führerschein beschlagnahmt wurde oder die Person nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Fahren ohne Führerschein oder ohne Fahrerlaubnis?
Im Alltag werden die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein oft vermischt. Juristisch besteht jedoch ein großer Unterschied: Ob Fahren ohne Fahrerlaubnis Straftat oder bloße Ordnungswidrigkeit ist, hängt davon ab, was genau fehlt:
- Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Fehlt diese Erlaubnis (etwa weil sie nie erteilt wurde, entzogen wurde oder abgelaufen ist), liegt Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Das ist eine Straftat nach § 21 StVG.
- Der Führerschein ist demgegenüber nur das Dokument, das die Fahrerlaubnis nachweist. Wer die Fahrerlaubnis besitzt, aber lediglich den Führerschein zu Hause vergessen hat, begeht keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit (Verwarnungsgeld).
Ausländischer Führerschein in Deutschland gültig?
Besonders häufig entsteht der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Menschen mit ausländischem Führerschein. Ob ein ausländischer Führerschein in Deutschland zum Fahren berechtigt, richtet sich danach, wo er ausgestellt wurde und wo Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Alle relevanten Informationen finden Sie in unserem Beitrag: Mit ausländischem Führerschein in Deutschland fahren – Was droht?
Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Welche Strafe bei Fahren ohne Fahrerlaubnis droht, hängt zunächst davon ab, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde:
- Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn die fahrende Person wusste oder billigend in Kauf genommen hat, dass ihr oder der anderen Person das Führen von Fahrzeugen nicht gestattet ist.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 21 Abs. 1 StVG). weil der Fahrer wusste, dass ihm die Fahrerlaubnis fehlt.
- Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt vor, wenn die fahrende Person z.B. irrig davon ausgeht, eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, aber hätte erkennen müssen, dass ihr das Führen von Fahrzeugen nicht gestattet ist.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 StVG).
Bei wiederholten Taten oder wenn dem Fahrer die Fahrerlaubnis bereits entzogen war, droht zusätzlich die Einziehung des Fahrzeugs (§ 21 Abs. 3 StVG).
Wie hoch ist die Geldstrafe bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen: Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach etwaigen Vorstrafen, der Anzahl an Fahrten ohne Fahrerlaubnis und einer Gefährdung Dritter. Bei Ersttätern bewegt sich die Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis häufig im Bereich von etwa 20 bis 60 Tagessätzen, kann im Einzelfall aber deutlich höher ausfallen, insbesondere wenn weitere Vorwürfe (z.B. Urkundenfälschung, Fahrerflucht oder Trunkenheit im Verkehr) im Raum stehen.
Wichtig zu wissen: Ab 91 Tagessätzen gilt man als vorbestraft und die Verurteilung wird dann ins Führungszeugnis eingetragen.
Womit muss ein Fahrerlaubnisbewerber rechnen, wenn er beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wird?
Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen fahrerlaubnisrechtliche Folgen, die für die Betroffenen oft schwerer wiegen als die Geldstrafe selbst. Das Strafgericht kann eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB verhängen. Das bedeutet: Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, darf für einen bestimmten Zeitraum keine erteilt bekommen.
Wer sich noch in der Fahrausbildung befindet oder die Fahrerlaubnis erst beantragt hat, muss damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Erteilung versagt oder aufschiebt, dass eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wird, dass Zweifel an der Fahreignung entstehen und im schlimmsten Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird. Gerade für junge Menschen, die auf den Führerschein hinarbeiten, kann eine Verurteilung den Erwerb der Fahrerlaubnis um Jahre verzögern. Umso wichtiger ist es, schon im Ermittlungsverfahren zu verhindern, dass es überhaupt zu einer Verurteilung kommt.
Richtige Verteidigung?
Ziel unserer Verteidigung ist es, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Gelingt dies, kommt es nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und es erfolgt keine Verurteilung. Wir setzen dabei an folgenden Punkten an:
- Akteneinsicht (§ 147 StPO): Zunächst nehmen wir Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst dann lässt sich beurteilen, welche Beweismittel der Polizei tatsächlich vorliegen und ob der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überhaupt nachweisbar ist.
- Prüfung des Tatbestands: Oft lässt sich einwenden, dass die Fahrerlaubnis in Wahrheit bestand (etwa ein gültiger ausländischer Führerschein in Deutschland), dass die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen war oder dass kein Vorsatz vorlag.
- Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): Reicht der Nachweis nicht aus, ist das Verfahren ohne jede Sanktion einzustellen.
- Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO): Bei Ersttätern lässt sich auch bei nachteiliger Beweislage häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Auch in Fällen, in denen hierfür eine Auflage geleistet werden muss, erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis und Sie sind weiterhin nicht vorbestraft.
- Vermeidung eines Strafbefehls: Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, prüfen wir für Sie, ob ein Einspruch dagegen Aussicht auf Erfolg hat und ein milderes Ergebnis erzielt werden kann.
Sollten Sie eine Vorladung erhalten haben, beraten wir Sie gerne umfassend zu Ihrem individuellen Fall und Ihren Möglichkeiten.
Der Autor Jonas Meese ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Jonas Meese verfügt über mehrjährige Erfahrung als Strafverteidiger und bereitet als Dozent für Strafrecht Juristen auf ihr Staatsexamen vor.
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