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Hausdurchsuchung
Durchsuchung? Welche Rechte Sie haben & wie Sie sich richtig verhalten
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Ein Verstoß gegen das Waffengesetz begeht, wer ohne die erforderliche Erlaubnis mit einer Waffe oder einem verbotenen Gegenstand umgeht, also z.B. besitzt, führt oder erwirbt. Die Strafvorschriften finden sich nicht im StGB, sondern in den §§ 51 und 52 WaffG.
Hierbei wird unterschieden zwischen
Diese technische Einordnung eines Gegenstands in die o.g. Kategorien ist mitunter kompliziert. Die genaue Kategorisierung ergibt sich aus einem sehr umfangreichen Katalog (Anlagen zum Waffengesetz) und erfordert in bestimmten Fällen ein waffentechnisches Sachverständigengutachten.
Auch bei erlaubnisfreien Waffen ergeben sich Einschränkungen, beispielsweise ist das Führen in vielen Fällen nur mit Erlaubnis (sog. „kleiner Waffenschein“) zulässig. Nicht jeder Verstoß ist strafbar, nach § 53 WaffG stellen zahlreiche Zuwiderhandlungen „nur“ eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld nach sich.
Vorwurf: Der Beschuldigte besitzt einen Gegenstand, dessen Besitz generell verboten ist.
Beispiel: In einer Wohnung werden im Rahmen einer Durchsuchung ein Schlagring, ein Butterflymesser oder ein Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen gefunden. Der Besitz solcher verbotenen Gegenstände ist nach § 52 Abs. 3 WaffG immer strafbar.
Vorwurf: Der Beschuldigte besitzt eine scharfe Schusswaffe, ohne dass er die erforderliche Waffenbesitzkarte vorweisen kann.
Beispiel: Nach einem Erbfall wird die Waffensammlung eines Verstorbenen übernommen und aufbewahrt, ohne dass eine eigene Erlaubnis beantragt wurde.
Vorwurf: Der Beschuldigte führt eine Waffe in der Öffentlichkeit, ohne die dafür nötige Erlaubnis zu besitzen.
Beispiel: Bei einer Polizeikontrolle wird festgestellt, dass der Beschuldigte eine Schreckschusswaffe mitführt, dieser verfügt aber nicht über die notwendige Erlaubnis zum Führen der Waffe („kleiner Waffenschein“).
Ob ein Pfefferspray erworben und geführt werden darf, hängt davon ab, ob es sich um ein reines „Tierabwehrspray“ oder ein „Reizstoffsprühgerät“ handelt. Reine Tierabwehrsprays fallen nicht unter das Waffengesetz und dürfen frei erworben und geführt werden. Reizstoffsprühgeräte dürfen erst ab 14 Jahren und nur dann erworben und geführt werden, wenn sie über das erforderliche Prüfzeichen („PTB im Trapez“ oder „BKA in Raute“) verfügen.
Schreckschusswaffen dürfen ab 18 Jahren erworben und besessen werden, wenn diese über das PTB-Prüfzeichen verfügen. Wer eine Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit führen will, benötigt den „Kleinen Waffenschein“.
Das Führen ohne kleinen Waffenschein oder das Abfeuern in der Öffentlichkeit (z.B. zu Silvester) eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG dar. Ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit stellt das Führen von Waffen in einer sog. "Waffenverbotszone" dar. Solche gelten in zahlreichen Großstädten, beispielsweise in Hamburg (Reeperbahn), Berlin (zahlreiche Bahnhöfe), Frankfurt (Bahnhofsviertel), Köln (Ringe, Zülpicher Straße). Waffenverbotszonen sind in der Regel mit gelben Hinweisschildern gekennzeichnet.
Wird eine Schreckschusswaffe erworben, geführt oder besessen, die das Bauartzeichen (PTB) nicht trägt, kommt eine Strafbarkeit in Betracht.
Schlagringe gehören dagegen zu den generell verbotenen Gegenständen, für die keine Erlaubnis erworben werden kann. Ihr Besitz allein ist bereits nach § 52 Abs. 3 WaffG strafbar. Dasselbe gilt für Butterflymesser, Faustmesser oder Wurfsterne.
Auch bei Besitz eines kleinen Waffenscheins dürfen verbotene Gegenstände nicht besessen werden. Im Gegenteil: Der Besitz verbotener Gegenstände führt in der Regel zur Feststellung der sog. „waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“ und führt zum Widerruf des kleinen Waffenscheins.
Die Strafe bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz hängt davon ab, ob es sich um schwerere Verstöße gem. § 51 Abs. 1 WaffG bzw. § 52 Abs. 1 WaffG oder leichtere Verstöße nach § 52 Abs. 3 WaffG handelt.
Bei Verstößen gegen § 51 Abs. 1 WaffG droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren. Unter diesen Tatbestand fällt der Umgang mit besonders gefährlichen Schusswaffen, z.B. vollautomatischen Schusswaffen. In besonders schweren Fällen (z.B. beim banden- oder gewerbsmäßigen Handeltreiben) beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Verstöße gegen § 52 Abs. 1 WaffG sind mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht und Verstöße gegen § 52 3 WaffG mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Hierunter fällt der Umgang mit bestimmten verbotenen Waffen und erlaubnispflichtigen Schusswaffen (z.B. halbautomatische Pistole).
Welcher der beiden Normen bzw. welcher der Absätze bei § 52 WaffG konkret droht, kann nur in einer Einzelfallprüfung geklärt werden. Die Einordnung eines Gegenstands in die jeweiligen Waffenklassen erfordert eine sorgfältige Prüfung anhand des Kategorisierungssystems in den Anlagen des WaffG und teilweise die Prüfung eines Sachverständigengutachtens (z.B. zur Mündungsenergie).
Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass der Täter vorsätzlich handelt, nach § 52 Abs. 4 WaffG drohen bei fahrlässiger Begehung aber ebenfalls Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. In minder schweren Fällen kann die Strafe gemildert werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn Hinterbliebene die Waffen eines Verstorbenen weiter aufbewahren.
Bei weniger gefährlichen Waffen bzw. verbotenen Gegenständen lässt sich insbesondere bei Ersttätern in der Praxis häufig Freiheitsstrafe abwenden bzw. eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Wichtig: Fällt die Waffe auch unter das Kriegswaffenkontrollgesetz, können abweichende, strengere Strafen drohen. Fällt das unerlaubte Führen oder der Besitz mit einem anderen Delikt zusammen, drohen ebenfalls deutlich empfindlichere Strafen.
Beispiele:
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Beschuldigte erhalten vom Ermittlungsverfahren meistens durch eine Hausdurchsuchung Kenntnis.
Auslöser sind meistens Zufallsfunde bei Kontrollen, Durchsuchungen wegen eines anderen Anlasses (z.B. Diebstahl oder Drogenhandel) oder Hinweise von Personen. Auch der Kauf verbotener Gegenstände über das Internet kann zu Ermittlungen führen, wenn der Zoll oder die Polizei die Sendungen abfangen.
Bei einer Durchsuchung werden die betreffenden Gegenstände beschlagnahmt. Die technische und rechtliche Einordnung des Gegenstands findet oft erst im weiteren Verfahren statt und kann sich gegenüber dem Durchsuchungsbeschluss noch ändern.
Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung stattfindet, beachten Sie unsere Hinweise zum Umgang mit einer Hausdurchsuchung.
Machen Sie weder zum Zeitpunkt der Durchsuchung, noch später (z.B. bei einer Befragung durch die Polizei) Angaben. Erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.
Nicht jede Maßnahme erscheint im Führungszeugnis. Das Ziel im Jugendstrafrecht ist die Resozialisierung, nicht die Stigmatisierung. Mehr dazu unter Eintragung im Erziehungsregister
Der Besitz eines Schlagrings ist nach § 52 Abs. 3 WaffG strafbar und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Dasselbe gilt etwa für Butterflymesser und Wurfsterne. Es gibt keinen Waffenschein, der den Besitz dieser Gegenstände erlaubt.
Für den Besitz einer Schreckschusswaffe mit zugelassenem Bauartzeichen benötigt man keinen Kleinen Waffenschein, dieser ist nur für das Führen in der Öffentlichkeit notwendig. Das Führen ohne diesen Schein ist eine Ordnungswidrigkeit.
Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind frei erhältlich und keine Waffe im Sinne des Gesetzes. Als Reizstoffsprühgerät gegen Menschen eingestufte Sprays unterliegen dem Waffengesetz, sind mit Prüfzeichen aber grundsätzlich erlaubt.
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