Portraitaufnahme in Schwarz/weiß von Rechtsanwalt Alexander Schlüter
Alexander Schlüter
22.06.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Illegales IPTV: Strafe für Nutzer?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Auch die reine Nutzung illegaler IPTV-Angebote kann strafbar sein. Das bloße Streamen ist keine straffreie Grauzone.
  • Während sich die Strafverfolgung früher fast ausschließlich gegen Anbieter richtete, erfolgen seit 2026 Ermittlungswellen auch gegen Endnutzer.
  • Bei reinen Endnutzern droht in der Praxis meist eine Geldstrafe.
  • Nutzer geraten in der Regel dann in Verdacht, wenn Kundendateien und Zahlungsdaten beim Anbieter beschlagnahmt wurden.

Inhaltsverzeichnis

Ist IPTV strafbar?

Die Nutzung der IPTV-Technologie ist dann strafbar, wenn darüber urheberrechtlich geschützte Inhalte bezogen werden, ohne dass die erforderliche Lizenz besteht. IPTV steht an sich für digitales Fernsehen über ein Internetprotokoll, was als solches vollkommen legal ist. Auch Mediatheken von Fernsehsendern oder legale Streaminganbieter nutzen diese Technik.

Illegal wird das Angebot erst, wenn geschützte Inhalte (z.B. Pay-TV-Pakete für Live-Sport) ohne Erlaubnis der Rechteinhaber weiterverbreitet und empfangen werden.

Früher war die Meinung verbreitet, nur das Hochladen oder Anbieten sei strafbar, das bloße Streamen dagegen stelle keine Straftat dar. Diese Auffassung wird seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil „Filmspeler“ vom 26. April 2017) nicht mehr vertreten. Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass auch das Streaming aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle strafbar ist. Hierfür gibt es eine technische Begründung. Im Arbeitsspeicher des Endgeräts entsteht für kurze Zeit eine Kopie des Inhalts, bevor die Datei auf dem Gerät abgespielt wird. Laut EuGH stellt diese Kopie im Arbeitsspeicher eine „Vervielfältigung“ nach dem Urhebergesetz dar. Die Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungen nach § 44a UrhG greift hierbei nicht.

Welche Straftat ist die Nutzung von illegalem IPTV?

Bei illegaler IPTV-Nutzung kommen zwei Straftatbestände in Betracht, nämlich die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 UrhG und der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte gem. § 108 UrhG.

Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) ermitteln aktuell schwerpunktmäßig wegen § 108 UrhG.

IPTV – Wann mache ich mich strafbar?

Strafbar macht sich nur, wer die geschützten Inhalte mit dem Vorsatz nutzt, dass sie aus einer rechtswidrigen Quelle stammen. Wer ein Angebot dagegen für legal hielt, handelt nicht vorsätzlich.

Entscheidend ist, ob die rechtswidrige Herkunft des Angebots erkennbar war. Bei einem Anbieter, der ein vollständiges Pay-TV-Paket samt Live-Sport und aktuellen Kinofilmen für wenige Euro im Monat verspricht, nehmen die Ermittlungsbehörden an, dass der Nutzer von der rechtswidrigen Herkunft wusste.

Wenn der Preis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum üblichen Wert der Leistung steht, wird die Behauptung, man sei von einem legalen Angebot ausgegangen, als sogenannte „Schutzbehauptung“ angesehen.

Neben dem Preis kommen weitere Indizien in Betracht:

  • Unseriöses Auftreten des Anbieters
  • Unprofessionelle Website
  • Keine regulären Zahlungswege, sondern nur Bezahlung mit Kryptowährungen
  • Verkauf der Zugänge von Privatpersonen

Wie geraten IPTV-Endnutzer ins Visier der Ermittler?

Endnutzer geraten ins Visier, wenn bei illegalen IPTV-Anbietern Kundendaten und Zahlungsdaten beschlagnahmt werden.

Wird ein Netzwerk z.B. mit einer Durchsuchung hochgenommen, sichern Polizei und Staatsanwaltschaft die genutzten Server, auf denen sich auch Kundendatenbanken, E-Mail-Verläufe und vor allem Zahlungsdaten befinden. Gerade Zahlungen sind das häufigste Einfallstor für Ermittlungen. Wer per Banküberweisung oder PayPal an einen illegalen Anbieter gezahlt hat, kann später zugeordnet werden.

Aus den beschlagnahmten Daten werden anschließend einzelne Verfahren gegen die IPTV-Nutzer eingeleitet.

Wie hoch ist die Strafe bei illegalem IPTV?

Bei Endnutzern von illegalem IPTV (§ 106 und § 108 UrhG) droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei in der Praxis in der Regel eine Geldstrafe festgesetzt wird.

Insbesondere bei Ersttätern erfolgt die Verhängung der Geldstrafe meist im Wege des Strafbefehls, also einer Art Urteil im schriftlichen Verfahren ohne Gerichtsverhandlung.

Wichtig: Bei einem Weiterverkauf der Zugänge oder für IPTV-Anbieter drohen höhere Strafen: Bei Gewerbsmäßigkeit, also der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, erhöht sich der Strafrahmen nach § 108a UrhG auf bis zu fünf Jahre.

Wie hoch ist die Geldstrafe bei IPTV?

Die Geldstrafe für illegale IPTV-Nutzung hängt von der Schwere des Vorwurfs und dem Einkommen ab. Die Geldstrafe setzt sich immer aus der Anzahl an Tagessätzen und der Höhe der Tagessätze zusammen.

Die Anzahl der Tagessätze bei IPTV hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Vorstrafen
  • Umfang der Nutzung
  • Dauer der Nutzung
  • Weitergabe der Zugänge an andere Personen
  • Geständnis
  • Schadenswiedergutmachung

Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. 30 Tagessätze entsprechen in etwa einem Monatsgehalt, wobei bei Unterhaltsverpflichtungen Abzüge vorgenommen werden können. Wird beispielsweise ein monatliches Nettoeinkommen 2.400 Euro erzielt, beträgt ein Tagessatz 80 Euro.

Werden also 60 Tagessätze Geldstrafe verhängt und wird der Tagessatz 80 Euro festgesetzt, beträgt die Gesamtgeldstrafe 4.800 Euro. Hinzu kommt als drohende Nebenfolge die mögliche Einziehung der Geräte, die zum Streamen genutzt wurden.

Neben der strafrechtlichen Seite droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme bzw. Abmahnung durch die Rechteinhaber, also z.B. Filmstudios, Sportverbände und Sendeanstalten.

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Welche Verteidigungschancen gibt es?

Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist die Einstellung des Verfahrens, entweder mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit bzw. gegen Auflage.

Kein Tatnachweis

Oftmals genügt die Beweislage der Ermittlungsbehörden nicht. Email-Adressen oder Kontoverbindungen allein reichen in vielen Fällen nicht aus, um eine individuelle Person zu überführen.

Weiterhin birgt ein fehlender Nachweis des Vorsatzes Verteidigungspotenzial, wenn das Angebot lediglich günstig, im Übrigen aber seriös wirkte. Ob eine Verteidigung mit dem Ziel einer Einstellung mangels Tatverdacht aussichtsreich ist, kann allerdings erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Wichtig ist, dass bis dahin keinerlei Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden, auch keine Antworten zu scheinbar unverfänglichen Fragen.

Für den Fall einer Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis oder Bundeszentralregister.

Einstellung gegen Auflage

Auch wenn die Beweislage ungünstig ist, kann eine Verteidigungsstrategie darin liegen, auf eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit bzw. gegen eine Auflage zu erreichen.

Auch in diesen Fällen erfolgen keine Eintragungen ins Bundeszentralregister oder Führungszeugnis.

Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhalten?

Erhalten Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Strafbefehl, gilt:

  1. Machen Sie keinerlei Angaben zur Sache. Sie sind dazu nicht verpflichtet. Eine spontane Erklärung zu scheinbar belanglosen Umständen (z.B. wer mit Ihnen im Haushalt wohnt), kann den Tatvorwurf erhärten.
  2. Nutzen Sie ggf. in Frage stehende IPTV-Zugänge auf keinen Fall weiter.
  3. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Wichtig: Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, weisen Sie bei der Terminvereinbarung unbedingt darauf hin. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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