Ist die Online-Bestellung von Drogen strafbar?
Wer Drogen im Internet bestellt, macht sich wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Auch dann, wenn es sich nicht um Betäubungsmittel im klassischen Sinne handelt, kommt eine Strafbarkeit nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Betracht.
Bestellt jemand Drogen im Internet, erfüllen die Person in der Regel zumindest den Erwerb und später den Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG). Häufig liegt darüber hinaus auch eine unerlaubte Einfuhr vor, wenn die Ware aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland gelangt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt der reine Besteller nicht als „Einführer“, wenn er die Ware nur an seine Adresse liefern lässt und keinen Einfluss auf den Transportweg hat. Gegebenenfalls kommt aber eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Einfuhr in Frage.
Welche Strafe droht bei einer Internet-Bestellung von Drogen?
Nach § 29 BtMG drohen für Erwerb, Besitz und einfache Einfuhr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafen können im Einzelfall jedoch auch erheblich höher ausfallen. Maßgeblich für die genaue Höhe der Strafe sind unter anderem folgende Umstände:
- Menge der Betäubungsmittel, bei „nicht geringen Mengen“ drohen gem. § 29a BtMG empfindlichere Strafen
- Anhaltspunkte für den Handel mit Betäubungsmitteln
- Vorstrafen
- Drogenabhängigkeit
Bei Ersttätern, die geringe Mengen zum Eigenkonsum bestellen, wird häufig eine Geldstrafe verhängt oder das Verfahren (ggf. gegen Auflagen, z.B. eine Therapieauflage) eingestellt. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Beitrag: Drogenbesitz
Bei größeren Bestellmengen, gewerblichem Handel oder bandenmäßigen Konstellationen können mehrjährige Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Mehr dazu im Beitrag: Drogenhandel. Unterhalb der strafrechtlichen Schwelle kommen insbesondere beim Arzneimittelgesetz (AMG) und Konsumcannabisgesetz (KCanG) auch erhebliche Bußgelder in Betracht.
Wie erfahren Ermittlungsbehörden von einer Drogenbestellung im Internet?
Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft erfahren von Online-Drogenbestellungen in der Regel durch Stichprobenkontrollen von Paketen oder durch Ermittlungen gegen Betreiber von Onlineshops.
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Werden bestellte Pakete auf Drogen kontrolliert?
Insbesondere bei internationalen Warensendungen führt der Zoll stichprobenartige Kontrollen der Pakete durch (z.B. durch Röntgenscanner, Drogenspürhunde oder durch manuelles Öffnen der Pakete). Werden Betäubungsmittel festgestellt, leitet die Staatsanwaltschaft regelmäßig ein Strafverfahren gegen den Adressaten ein, was in vielen Fällen eine Wohnungsdurchsuchung nach sich zieht. Im Falle einer rechtmäßigen Durchsuchung werden nicht nur in der Wohnung aufgefundene Betäubungsmittel, sondern auch Zufallsfunde (z.B. Waffen, Diebesgut etc.) und weitere Beweismittel (z.B. Bargeld, Mobiltelefone) beschlagnahmt und verwertet. Wenn es sich hierbei um Vermögenswerte handelt, gilt selbst für den Fall, dass diese nicht aus Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stehen: Es droht eine eine erweiterte Einziehung dieser Gegenstände.
Wann droht mir ein Verfahren, wenn die Post mit Drogen nicht abgefangen wurde?
Ein Strafverfahren wird insbesondere dann eingeleitet, wenn Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Razzia) gegen die Betreiber von Drogen-Onlineshops durchgeführt werden und hierbei belastende Beweise (z.B. Bestelllisten oder Kundenkarteien) aufgefunden werden. Gerade größere Online-Shops verfügen häufig über professionelle Strukturen. Dies schließt Datenbanken für das Lagern und Versenden illegaler Substanzen und Kundenlisten bzw. eine interne Buchhaltung ein. Werden diese Daten von Ermittlungsbehörden gesichert, erfolgen häufig massenhafte Einleitungen von Ermittlungsverfahren gegen die Besteller.
Welche Besonderheiten gelten für Cannabis?
Online-Bestellungen von Cannabis fallen nicht unter den erlaubten Besitz von Cannabis und stellen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem KCanG dar. Wer etwa größere Mengen Cannabis nach Deutschland einführen lässt, muss auch nach der Teillegalisierung von Cannabis weiterhin mit empfindlichen Strafen rechnen.
Erlaubt sind nur eng begrenzte Konstellationen, etwa der private Eigenanbau in begrenzter Pflanzenzahl oder der Bezug über Anbauvereinigungen nach strengen Regeln. Online-Bestellungen aus dem Ausland oder über nicht zugelassene Anbieter fallen nicht unter diese Ausnahmen und bleiben verboten.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen, wenn mir Drogenbestellungen im Internet vorgeworfen werden?
Verteidigungsmöglichkeiten bestehen entweder, wenn die Beweise der Ermittlungsbehörden entkräftet werden können (Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht) oder wenn die Staatsanwaltschaft davon überzeugt werden kann, das Verfahren wegen Geringfügigkeit, ggf. gegen Auflagen, einzustellen.
Hierfür ist es hilfreich, wenn ein Verteidiger möglichst frühzeitig im Ermittlungsverfahren kontaktiert wird, also bereits beim Erhalt einer Vorladung oder bei einer Wohnungsdurchsuchung. Wer den Erhalt einer Anklage abwartet, verspielt wertvolle Verteidigungschancen.
Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen und anhand der Ermittlungsergebnis auf eine Einstellung des Verfahrens bzw. eine geringe Strafe hinwirken.
Wenn Sie beschuldigt werden, schweigen Sie unbedingt. Zahlreiche Indizien (z.B. ein abgefangenes Paket, welches an den Beschuldigten adressiert ist) wirken schnell so, als wäre die Beweislage erdrückend. Tatsächlich gibt es oftmals erhebliches Verteidigungspotenzial.
Jede inhaltliche Erklärung ohne Akteneinsicht birgt das Risiko, missverstanden oder später gegen Sie verwendet zu werden. Erst wenn klar ist, welche Beweise die Ermittlungsbehörden gegen Sie gesammelt haben (z.B. welche Bestellungen konkret nachweisbar sind und welche Stoffe in welcher Menge sichergestellt wurden), lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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