Portraitaufnahme in Schwarz/weiß von Rechtsanwalt Alexander Schlüter
Alexander Schlüter
29.06.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Unterschlagung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei der Unterschlagung eignet sich der Täter eine fremde bewegliche Sache zu, die er bereits besitzt oder die besitzlos ist.
  • Anders als beim Diebstahl bedarf es keiner „Wegnahme“.
  • Die einfache Unterschlagung ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, die veruntreuende Unterschlagung mit bis zu fünf Jahren.
  • Unterschlagung ist ein Auffangtatbestand. Wegen Unterschlagung kann sich eine Person nur strafbar machen, wenn der Sachverhalt nicht bereits den Tatbestand z.B. des Diebstahls oder des Betruges erfüllt.
  • Die einfache Unterschlagung verjährt nach drei Jahren, die veruntreuende Unterschlagung nach fünf Jahren.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Unterschlagung?

Unterschlagung nach § 246 StGB begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Anders als bei einem Diebstahl liegt bei einer Unterschlagung keine „Wegnahme“ vor. Das bedeutet, dass sich der Täter einer Unterschlagung eine besitzlose Sache zueignet (z.B. eine Fundsache) oder eine Sache, die sich schon in seinem Besitz befindet (z.B. ein ausgeliehener Gegenstand).

Eine rechtswidrige Zueignung liegt vor, wenn der Täter nach außen erkennen lässt, dass er die Sache von nun an wie ein Eigentümer für sich behalten will. Dieser Wille muss nach außen in Erscheinung treten, was insbesondere dann naheliegt, wenn die Sache verkauft oder verschenkt wird.

Eine Sache ist „fremd“ i.S.d. § 246 StGB, wenn der Täter nicht der alleinige Eigentümer ist und die Sache auch nicht „herrenlos“ ist, also keinen Eigentümer hat.

Was bedeutet veruntreuende Unterschlagung?

Veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die unterschlagene Sache dem Täter zuvor anvertraut worden ist. Für diese qualifizierte Form sieht das Gesetz einen erhöhten Strafrahmen vor.

Anvertraut ist eine Sache, wenn der Täter sie vom Eigentümer oder einem Dritten erhalten hat, um sie zu einem bestimmten Zweck und im Interesse des Berechtigten zu verwenden. Typische Beispiele sind:

  • geliehene Gegenstände
  • Firmenwagen, die an Mitarbeiter zur Nutzung gegeben werden
  • Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen
  • Sachen, die zur Verwahrung bzw. Einlagerung gegeben werden

Ein reines Gefälligkeitsverhältnis genügt für ein „Anvertrautsein“ allerdings nicht. Nimmt z.B. ein Nachbar ohne ausdrücklichen Auftrag ein Paket entgegen, ist ihm dieses Paket nicht im Sinne der Vorschrift „anvertraut“.

In welchen Situationen entsteht der Vorwurf?

Fundunterschlagung

Vorwurf: Der Täter findet eine fremde Sache und behält sie, statt sie zurückzugeben oder abzugeben.

Beispiel: Jemand findet eine Geldbörse oder ein Mobiltelefon und nimmt es in der Absicht an sich, es zu behalten, ohne den Verlust zu melden oder die Sache im Fundbüro abzugeben.

Nicht zurückgegebene Miet- oder Leihsachen

Vorwurf: Eine gemietete oder geliehene Sache wird nach Ablauf der vereinbarten Zeit nicht zurückgegeben, sondern dauerhaft einbehalten.

Beispiel: Ein Mietwagen wird über die vereinbarte Mietdauer hinaus einbehalten und für sich selbst genutzt.

Griff in die Kasse

Vorwurf: Ein Angestellter entnimmt Barmittel oder Gegenstände, die sich bereits in seinem Zugriff befinden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter entnimmt wiederholt kleinere Geldbeträge aus einer ihm zugänglichen Kasse. Je nach Stellung im Betrieb kann statt Unterschlagung auch ein Diebstahl oder Betrug in Betracht kommen.

Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung liegt darin, dass bei der Unterschlagung keine „Wegnahme“ stattfindet: Beim Diebstahl nach § 242 StGB nimmt der Täter dem bisherigen Besitzer die fremde Sache ohne Einverständnis bzw. gegen den Willen weg. Im Strafrecht ist dann vom „Bruch“ fremden Gewahrsams die Rede. Bei der Unterschlagung dagegen hat der Täter die Sache bereits in seinem Besitz, etwa weil sie ihm geliehen, anvertraut oder zufällig in die Hände gefallen ist.

Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz:
Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache (wem sie gehört), Besitz nur die tatsächliche Sachherrschaft (wer sie gerade in den Händen hält).

Welche Strafe droht bei Unterschlagung?

Die Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, bei veruntreuender Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB bis zu fünf Jahren.

Bei Ersttätern und geringen Werten wird in der Praxis regelmäßig eine Geldstrafe verhängt. Für die genaue Höhe der Strafe spielen vor allem folgende Umstände eine Rolle:

  • Einkommen
  • Wert der unterschlagenen Sache
  • Umstände, wie die Sache in den Besitz des Täters gelangt ist
  • Ggf. Rückgabe oder Entschädigung
  • Verhalten nach der Tat
  • Vorstrafen

Sowohl die einfache als auch die veruntreuende Unterschlagung sind bereits dann strafbar, wenn sie nur versucht werden. Bei geringwertigen Sachen wird die Tat nach § 248a StGB nur dann verfolgt, wenn die geschädigte Person dies beantragt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht.

Wann verjährt Unterschlagung?

Die einfache Unterschlagung verjährt gemäß § 78 StGB nach drei Jahren, die veruntreuende Unterschlagung nach fünf Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat, also sobald die Zueignung vollzogen ist. In Fällen, in denen über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Beträge oder Gegenstände unterschlagen wurden, lohnt sich eine genaue Prüfung, ob einzelne Taten bereits verjährt und damit nicht mehr verfolgbar sind.

Da die Verjährung durch bestimmte Ermittlungshandlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft unterbrochen werden kann, ist es zur Prüfung der Verjährung immer erforderlich, zunächst Akteneinsicht zu beantragen.

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Welche Verteidigungsansätze gibt es?

In vielen Fällen besteht mit der richtigen Verteidigungsstrategie die Möglichkeit, das Verfahren mangels Tatverdachts zur Einstellung zu bringen. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele für Verteidigungspotenzial.

Zueignung nicht nach außen getreten

Die Zueignung muss sich in einer objektiv erkennbaren Handlung nach außen zeigen. Viele Anzeigeerstatter und Beschuldigte gehen fälschlicherweise davon aus, es erfülle bereits den Straftatbestand der Unterschlagung, wenn eine Sache trotz Herausgabepflicht nicht herausgegeben wird.

Die bloße Nichterfüllung eines Herausgabeanspruchs genügt allerdings nicht. Wer eine geliehene oder anvertraute Sache lediglich nicht zurückgibt, hat nicht zwingend den gem. § 246 StGB erforderlichen Zueignungswillen.

Kein Zueignungsvorsatz

Wer eine Sache nur vorübergehend nutzen oder verwahren wollte, hat keinen Zueignungsvorsatz. Gerade in Fällen, in denen eine Rückgabe verzögert erfolgt, liegt ein solcher Vorsatz nicht vor.

Sache nicht anvertraut

Beim Vorwurf der veruntreuenden Unterschlagung kommt es darauf an, ob die Sache tatsächlich anvertraut war. Lag nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor, scheidet die Qualifikation nach § 246 Abs. 2 StGB aus, was den Strafrahmen erheblich senkt.

Verjährung

Bei länger zurückliegenden Vorwürfen ist zu prüfen, ob die Tat bereits verjährt ist. Bei der einfachen Unterschlagung greift die kurze Frist von drei Jahren.

Einstellung des Verfahrens

Bei geringen Werten und fehlenden Vorstrafen (Ersttäter) ist es häufig möglich, die Staatsanwaltschaft mit einem gut begründeten Schriftsatz davon zu überzeugen, das Verfahren wegen Geringfügigkeit bzw. gegen Auflage einzustellen.

Was tun bei einer Anzeige wegen Unterschlagung?

Erhalten Sie eine Vorladung oder Kenntnis von einer Anzeige wegen Unterschlagung, gilt:

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache und erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin bei der Polizei.
  2. Sichern Sie alle Unterlagen, die den Besitz und die Umstände der Übergabe belegen, etwa Leih-, Miet- oder Kaufverträge sowie Kommunikation mit dem Anzeigeerstatter.
  3. Nehmen Sie keinen Kontakt zum Anzeigeerstatter auf.
  4. Kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht. Dieser kann anhand der Ermittlungsakte prüfen, welcher Vorwurf konkret im Raum steht und ob die Tat z.B. verjährt ist.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Ist Fundunterschlagung strafbar?

Wer eine gefundene fremde Sache in der Absicht behält, sie für sich zu nutzen, statt sie zurückzugeben oder abzugeben, begeht eine Unterschlagung nach § 246 StGB. Eine eigene Strafvorschrift für die Fundunterschlagung gibt es nicht, sie wird vom Grundtatbestand erfasst.

Wird eine Unterschlagung ins Führungszeugnis eingetragen?

Eine Verurteilung wird grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint sie aber erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten.

Was ist der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl?

Beim Diebstahl nimmt der Täter dem Besitzer die Sache gegen dessen Willen weg. Bei der Unterschlagung hat er die Sache bereits in den Händen und eignet sie sich nur noch zu. Liegt zugleich ein Diebstahl vor, tritt die Unterschlagung als Auffangtatbestand zurück.

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