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Hehlerei nach § 259 StGB begeht, wer eine Sache, die ein anderer durch eine Vermögenstat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder beim Absetzen hilft. Erfasst ist damit nicht nur derjenige, der gestohlene Ware weiterverkauft, sondern auch derjenige, der sie ankauft.
Voraussetzung ist stets eine Vortat, durch die jemand eine fremde Sache erlangt hat. Typische Vortaten sind Diebstahl, Raub oder Betrug. Keine Hehlerei liegt vor, wenn die Vortat kein Vermögensdelikt war.
Der Tatbestand beruht dem Gedanken der sogenannten „Perpetuierung“: Hehlerei verlängert den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand und macht die Vortat (z.B. Diebstahl) wirtschaftlich verwertbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Hehlerei ein einvernehmliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler voraus. Die Vortat muss zudem bereits abgeschlossen sein. Wer selbst gestohlen hat, kann sich wegen derselben Sache nicht wegen Hehlerei strafbar machen.
Was ist der Unterschied zwischen Hehlerei und Begünstigung?
Hehlerei gem. § 259 StGB und Begünstigung gem. § 257 StGB unterscheiden sich dadurch, dass die Hehlerei zum Zwecke hat, eine Bereicherung aus dem Handel mit Beute zu erzielen, während bei der Begünstigung die Hilfe für einen Vortäter im Vordergrund steht.
Besonders häufig kommt der Vorwurf der Hehlerei auf, wenn mit Waren unter auffälligen Umständen oder zu besonders niedrigen Preisen Handel getrieben wird.
Beispiel: Eine fremde Person bietet an einem öffentlichen Ort (z.B. Bahnhof) ein hochwertiges Fahrrad zu einem Bruchteil des Marktpreises an, ohne dass ein plausibler Grund für den niedrigen Preis genannt wird, woraufhin ein Kauf stattfindet.
Weitere Beispiele sind:
Hehlerei ist ein Vorsatzdelikt, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Strafbar macht sich, wer es für möglich hält, dass eine Sache aus einer Straftat stammt, und dieses Risiko bewusst akzeptiert.
Eine fahrlässige Hehlerei gibt es nicht. Reine Unachtsamkeit reicht für eine Verurteilung nicht aus. Allerdings werten Gerichte auffällige Umstände wie extrem niedrige Preise, nächtliche Übergaben oder fehlende Papiere für Fahrzeuge regelmäßig als Indiz für Vorsatz. Wer sich in einer solchen Situation bewusst nicht nach der Herkunft erkundigt, riskiert ein Strafverfahren, auch wenn die Bedeutung von Hehlerei der Person zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war.
Der Hehlerei gem. § 259 StGB wird grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB erhöht den Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach § 260a StGB beträgt der Rahmen ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Gewerbsmäßigkeit wird früh angenommen. Es reicht, dass jemand wiederholt an-/verkauft und dabei einen fortlaufenden Einkommensvorteil anstrebt.
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Die Höhe der Geldstrafe bei Hehlerei hängt insbesondere vom Wert der Waren, Vorstrafen, Wiedergutmachung nach der Tat und der Professionalität des Vorgehens ab. Anhand der mildernden und schärfenden Aspekte legt das Gericht eine Strafe in Tagessätzen fest.
Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen: 30 Tagessätze entsprechen in etwa einem Monatsgehalt.
Beispiel: Das Gericht verhängt eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 80 Euro (2.400 Euro monatliches Nettoeinkommen des Angeklagten) fest. Die Gesamtgeldstrafe beträgt also 80 x 80 Euro = 6.400 Euro.
Ab einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen oder bei weiteren Strafen wird der Eintrag im Führungszeugnis aufgenommen.
Neben der eigentlichen Strafe droht die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB. Die erlangte Ware oder ihr Gegenwert wird eingezogen, auch wenn bereits ein Kaufpreis gezahlt wurde. Der wirtschaftliche Schaden kann die eigentliche Strafe damit deutlich übersteigen.
Wenn Sie als Pfandleiher, Second-Hand-Händler oder als freier Juwelier hochwertige Waren ankaufen, schützen Sie sich am besten durch ordnungsgemäße Dokumentation der Kaufvorgänge und kritische Prüfung der Herkunft der Waren.
Beispielsweise besteht die Möglichkeit, Seriennummern abzufragen, Käufe nur unbar abzuwickeln und einen schriftlichen Kaufvertrag unter Vorlage eines Personalausweises aufzusetzen. Ein Restrisiko, dass es sich z.B. um gestohlene Gegenstände kann hierbei nicht ausgeschlossen werden und die Gefahr, die Gegenstände wieder herausgeben zu müssen verbleibt als „Berufsrisiko“. Durch eine sorgfältige Prüfung lässt sich jedoch das Risiko minimieren, dass Ermittlungsbehörden später von einer vorsätzlichen Tat ausgehen und ein Strafverfahren wegen Hehlerei einleiten.
Verteidigungspotenzial gegen den Vorwurf der Hehlerei besteht insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Verteidigungsstrategie Argumente gegen den Vorsatz bestehen oder eine Vortat nicht nachgewiesen werden kann.
Bei geringem Schaden, fehlender Gewerbsmäßigkeit ist gerade bei Ersttätern oftmals eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO erreichbar.
Auch wenn die Aktenlage ungünstig ist, lassen sich in vielen Fällen noch Verteidigungserfolge bei der Einziehung erzielen. In vielen Fällen wird der Wert der Gegenstände von Gerichten viel zu hoch angesetzt, weil Angaben von Zeugen (z.B. Einbruchsopfer) den Wert ihrer Gegenstände höher einschätzen als den objektiven Wert. Ebenfalls ist möglich, gegen eine erweiterte Einziehung von weiteren Vermögenswerten zu verteidigen, die z.B. im Rahmen einer Durchsuchung beschlagnahmt wurden.
Was kann ich tun, wenn ich wegen Hehlerei beschuldigt werde?
Wenn Sie eine Vorladung wegen Hehlerei erhalten haben, machen Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft und erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin. Sichern Sie alle Belege: Kaufverträge, Quittungen, Kontoauszüge, Chatverläufe und Inserate können später entscheidend sein. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dieser kann Akteneinsicht beantragen. Nur aus der Ermittlungsakte ergibt sich, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.
Nein. Hehlerei ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, ohne dass ein Strafantrag gestellt werden muss.
Die Ware oder ihr Gegenwert wird nach §§ 73 ff. StGB eingezogen, auch wenn der Käufer gutgläubig einen Kaufpreis gezahlt hat.
Nein, sofern er tatsächlich nichts wusste und auch keine Anzeichen für eine deliktische Herkunft vorlagen. Wer sich allerdings bewusst keine Gedanken über auffällige Umstände macht, handelt bedingt vorsätzlich und kann sich strafbar machen.
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