Was ist Brandstiftung?
Brandstiftung nach §§ 306 ff. StGB begeht, wer bestimmte Gegenstände in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Geschützt wird nicht nur fremdes Eigentum, sondern vor allem die Allgemeinheit vor den unkalkulierbaren Gefahren eines Feuers.
Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen mehreren Formen der Brandstiftung:
- Brandstiftung gem. § 306 StGB
- Schwere Brandstiftung gem. § 306a StGB
- Besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b StGB
- Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB
- Fahrlässige Brandstiftung gem. § 306d
für weitergehende Informationen zur fahrlässigen Brandstiftung lesen Sie unseren Beitrag: Fahrlässige Brandstiftung
Die Verschiedenen Tatbestände bauen aufeinander auf, wobei die vorsätzliche Brandstiftung gem. § 306 StGB den Grundfall darstellt.
Bei allen Formen der Brandstiftung ist entweder ein Inbrandsetzen oder eine Zerstörung des Gegenstands (z.B. Haus) erforderlich. Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn wesentliche Bestandteile des Gegenstands selbständig weiterbrennen, auch nachdem das Zündmittel entfernt wurde, beispielsweise wenn eine Fassade oder das Holz eines Dachstuhls brennt.
Der Tatbestand der Brandstiftung ist allerdings auch erfüllt, wenn der Gegenstand selbst nicht brennt, aber z.B. durch Ruß, Hitze oder Löschwasser zumindest teilweise zerstört wurde.
Was ist der Unterschied zwischen einfacher und schwerer Brandstiftung?
Der Unterschied zwischen einfacher und schwerer Brandstiftung liegt darin, dass die einfache Brandstiftung fremdes Eigentum schützt, die schwere Brandstiftung dagegen die Unversehrtheit von Menschen schützt.
Vorsätzliche Brandstiftung (§ 306 StGB)
Die einfache Brandstiftung nach § 306 StGB erfasst nur das Inbrandsetzen fremder Sachen aus einem abschließenden Katalog, z.B.
- fremde Gebäude
- fremde Betriebsstätten
- fremde Kraftfahrzeuge oder
- fremde Wälder oder land- und forstwirtschaftliche Anlagen.
Theoretisch ist also denkbar, dass der Eigentümer dieser Objekte sein Einverständnis erklärt. In diesen Fällen liegt keine vorsätzliche Brandstiftung gem. § 306 StGB vor. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer selbst beispielsweise sein Kfz in Brand setzt. So gesehen ist die Brandstiftung nur eine besonders schwerwiegende Form einer Sachbeschädigung.
Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)
Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB erfasst beispielsweise das Inbrandsetzen von Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, also insbesondere Wohngebäude. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es hier nicht an. Auch wer als Eigentümer sein eigenes Wohnhaus anzündet, kann sich demnach wegen schwerer Brandstiftung strafbar machen.
Diese Abgrenzung ist relevant für die Bestimmung des Strafrahmens. Während die einfache Brandstiftung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, beginnt die schwere Brandstiftung bei einer Mindeststrafe von einem Jahr und reicht bis zu fünfzehn Jahren.
Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB)
Die besonders schwere Brandstiftung liegt vor, wenn besonders schärfende Umstände hinzukommen, z.B.:
- Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung
- die Schädigung einer großen Zahl von Menschen oder
- das Handeln in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen („Ermöglichungsabsicht“)
Der häufigste Anwendungsfall für die besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b StGB ist das Inbrandsetzen eines Gegenstandes, um die Versicherungssumme für den Gegenstand zu kassieren. Hierbei handelt es sich um einen Fall der Ermöglichungsabsicht, denn es soll der spätere Versicherungsbetrug ermöglicht werden.
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
Verursacht der Täter durch die Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, liegt eine Brandstiftung mit Todesfolge vor.
Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)
Wenn eine Person die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und hierdurch einen Brand verursacht, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Brandstiftung in Betracht. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag: Fahrlässige Brandstiftung
Wie hoch ist die Strafe bei vorsätzlicher Brandstiftung?
Die Mindeststrafe für vorsätzliche Brandstiftung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, wobei bei besonders schwerer Brandstiftung sogar eine Mindeststrafe von zwei Jahren (bei Gesundheitsschädigung) bzw. von fünf Jahren (z.B. bei Versicherungsbetrug) gilt. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre Freiheitsstrafe, bei schwerer und besonders schwerer Brandstiftung sogar fünfzehn Jahre.
Bei Brandstiftung mit Todesfolge drohen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe, wobei auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
In minder schweren Fällen der Brandstiftung gem. § 306 StGB und der schweren Brandstiftung gem. § 306a StGB können diese Strafen reduziert werden: Die Freiheitsstrafe beträgt dann mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In Fällen der besonders schweren Brandstiftung besteht diese Möglichkeit nicht.
In Fällen der fahrlässigen Brandstiftung gelten abweichende Strafrahmen, mehr dazu finden Sie unter: Fahrlässige Brandstiftung
Welche Strafe droht bei Brandstiftung im Jugendstrafrecht?
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten nicht die Strafrahmen des Strafgesetzbuchs, sondern das Jugendstrafrecht. Die dort vorgesehenen Rechtsfolgen richten sich nicht nach dem Strafrahmen der §§ 306 ff. StGB, sondern nach dem Erziehungsgedanken.
Das Jugendgerichtsgesetz sieht ein abgestuftes System vor. An erster Stelle stehen Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, etwa die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training oder sozialen Trainingskursen. Es folgen Zuchtmittel wie die Verwarnung, Auflagen oder der Jugendarrest. Erst als schwerste Sanktion kommt die Jugendstrafe in Betracht, also Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.
Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag: Sanktionen im Jugendstrafrecht
Wichtig ist: Die hohen Mindeststrafen der Brandstiftungsdelikte gelten im Jugendstrafrecht nicht unmittelbar. Selbst bei einer schweren Brandstiftung ist das Jugendgericht nicht an die Mindeststrafe von einem Jahr gebunden. Gerade bei jungen Menschen, bei denen Brandstiftungen nicht selten aus Gruppendynamik, Unbedachtheit oder persönlichen Krisen heraus geschehen, eröffnet das Jugendstrafrecht damit deutlich mehr Spielraum für die Verteidigung.
Ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem Alter. Kinder bis 14 Jahre sind nicht strafmündig und können nicht strafrechtlich belangt werden. Vor dem Erreichen des 18. Lebensjahres findet immer Jugendstrafrecht Anwendung. Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr kann das Gericht entweder Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht anwenden. Mehr dazu finden Sie unter: Für wen gilt Jugendstrafrecht?
Warum ist ein Strafverteidiger bei Brandstiftung besonders wichtig?
Sie benötigen beim Vorwurf der Brandstiftung aufgrund der sehr hohen Strafandrohungen unbedingt einen Strafverteidiger. Bereits im Grundfall droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
Beim Vorwurf der Brandstiftung handelt es sich außerdem um einen Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO, bei dem Sie sich nicht selbst verteidigen dürfen. Insbesondere bei einer anstehenden Gerichtsverhandlung werden Sie aufgefordert, sich einen Verteidiger zu suchen, anderenfalls sucht das Gericht Ihnen einen Verteidiger aus und bestellt diesen als Pflichtverteidiger.
Deshalb gilt: Machen Sie bei einem Brandstiftungsvorwurf keine Angaben zur Sache und erscheinen Sie nicht zu einem Vorladungstermin, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat.
Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.
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