Portraitaufnahme in Schwarz/weiß von Rechtsanwalt Alexander Schlüter
Alexander Schlüter
20.06.2026
·
0 Min.
Lesedauer

Vorwurf Geldwäsche bei P2P-Handel mit Kryptowerten

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der reine Handel mit Kryptowerten ist nicht strafbar.
  • Es besteht ein Risiko der Strafbarkeit wegen Geldwäsche, wenn die gehandelten Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Vortat stammen.
  • Beim Handel über P2P-Plattformen geraten zunehmend auch gutgläubige Privatanleger in den Verdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB.
  • Für eine Strafbarkeit genügt bereits Leichtfertigkeit. Wer offensichtliche Warnsignale ignoriert, riskiert ein Ermittlungsverfahren.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist Geldwäsche beim Krypto-Handel?

Geldwäsche nach § 261 StGB begeht, wer einen Vermögenswert, der aus einer rechtswidrigen Tat eines anderen stammt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder ihn sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet. Im Krypto-Kontext bedeutet das: Der Umgang mit Coins oder Geldern ist strafbar, wenn diese aus einer Vortat wie z.B. Betrug, Drogenhandel oder Hehlerei herrühren.

Der Kauf oder Verkauf von Bitcoin, Ethereum, Tether oder anderen Kryptowerten ist auch auf Peer-to-Peer-Plattformen (P2P) grundsätzlich legal. Eine Strafbarkeit droht nur, wenn die gehandelten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Quellen stammen.

Hierbei gilt: Nicht nur die vorsätzliche Geldwäsche ist strafbar, sondern bereits leichtfertige Geldwäsche. Mehr dazu finden Sie im Beitrag: Unwissentlich Geldwäsche

Das Problem besteht darin, dass man Kryptowährungen oder der eingehenden Zahlungen nicht ansieht, ob sie aus einer Straftat stammen und daher auch gutgläubige Personen in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten können.

Warum kommt es beim P2P-Handel zum Vorwurf der Geldwäsche?

Der P2P-Handel ist besonders betroffen, weil hier Käufer und Verkäufer direkt miteinander handeln, ohne dass eine zentrale Börse zwischengeschaltet ist. Auf P2P-Plattformen besteht häufig kein persönlicher Kontakt zwischen den Handelspartnern, weil die Plattformen den Handel halbautomatisiert abwickeln.

Genau diese Struktur kann zum Verhängnis werden. Überweist der Käufer von Kryptowerten über eine P2P-Plattform an den Verkäufer Geld, das z.B. aus einem Betrug stammt, wird die Überweisung auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben.

Wenn die Ermittlungsbehörden dann bei ihren Ermittlungen zum vorangegangenen Betrug die Spur des Geldes nachverfolgen, steht auf einmal der Verkäufer (Kontoinhaber) im Fokus, auf dessen Konto das illegale Geld eingegangen ist.

Möglich ist auch, dass die Bank nur aufgrund des Eingangs hoher Geldbeträge (z.B. bei Veräußerung von Bitcoin im größeren Umfang nach Ablauf der Haltefrist) eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet.

Wie kommt es nach P2P-Handel zum Verfahren wegen Geldwäsche?

Auslöser eines Geldwäscheverfahrens wegen Kryptohandels auf P2P-Plattformen ist in den meisten Fällen eine Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank, in seltenen Fällen auch eine Strafanzeige einer geschädigten Person. Banken sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, eingehende Zahlungen zu prüfen und im Zweifelsfall eine Verdachtsmeldung zu erstatten.

Auf Grundlage dieser Meldung können Staatsanwaltschaft und Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche einleiten. In vielen Fällen erfolgt hierbei auch ein Vermögensarrest und eine Kontopfändung bzw. Kontosperre. Mehr dazu in unserem Beitrag: Konto nach Geldwäscheverdachtsmeldung gesperrt

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Häufigste Konstellationen: Verkauf von Kryptowerten

Die häufigste Konstellation, in denen der Vorwurf der Geldwäsche aufkommt, ist der Verkauf von Kryptowährungen, wobei der Kaufpreis in einer „gewöhnlichen“ Währung, z.B. Euro oder US-Dollar (sog. „FIAT-Währungen“) überwiesen wird.

Die Verkäufer sind hierbei häufig gutgläubig. Beispielsweise haben Sie Kryptowerte zu Spekulationszwecken gekauft und möchten diese nun nach Ablauf der Haltefrist gewinnbringend wieder verkaufen.

Was die Verkäufer hierbei nicht wissen, ist, dass der gezahlte Kaufpreis aus einer sogenannten „Vortat“ stammt. Hierbei kommen in der Praxis zwei Konstellationen vor:

Überweisung des Kaufpreises direkt durch Betrugstat

In manchen Fällen findet eine doppelte Täuschung statt: Eine unbekannte dritte Person täuscht nicht nur den P2P-Verkäufer darüber, dass es sich um ein reguläres Geschäft handelt.

Die dritte Person täuscht nämlich neben dem Verkäufer auch eine weitere Person (Betrugsopfer) und veranlasst diese, die Überweisung auf das Konto des Verkäufers bzw. das Escrow-Treuhandkonto der Plattform zu leisten. Beispielsweise wird dem Betrugsopfer eine Liebesbeziehung vorgegaukelt und erzählt, die Zahlung diene dem Kauf von Flugtickets, damit ein Besuch stattfinden kann (sog. „Love Scam“). Als Kontoverbindung für die Überweisung wird dann die Kontoverbindung des Verkäufers bzw. das Escrow-Konto der Plattform genannt.

Für den Verkäufer sieht es dann so aus, als sei der Kaufpreis für die Kryptowerte ordnungsgemäß eingegangen und die Kryptowerte werden im Gegenzug übertragen.

Weiterleitung durch einen Finanzagenten

Die häufigere Konstellation: Eine zwischengeschaltete Person, ein sogenannter „Finanzagent“ erhält das Geld aus der Vortat (z.B. Betrug) überwiesen und überweist damit dann den Kaufpreis auf das Konto des P2P-Verkäufers bzw. das Escrow-Konto der Plattform.

Auch in diesem Fall sieht es für den P2P-Verkäufer nach einer regulären Transaktion aus, bei der der Kaufpreis ordnungsgemäß überwiesen wurde.

Die Finanzagenten sind wiederum häufig selbst Opfer einer Täuschung, z.B. weil Ihnen gegenüber behauptet wurde, dass die Weiterleitung des Geldes Teil eines Jobs sei. In einigen Fällen werden auch mit gestohlenen Identitäten systematisch Konten auf falsche Namen eröffnet, die dann zum Weiterleiten des Geldes genutzt werden.

Welche Strafe droht bei Geldwäsche?

Geldwäsche nach § 261 StGB ist mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen drohen mindestens sechs Monate und bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Auch wer unwissentlich Geldwäsche begeht, droht bestraft zu werden: Bei leichtfertiger Geldwäsche droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Häufig genauso entscheidend: Neben der Strafe droht die Einziehung des inkriminierten Vermögens nach §§ 73 ff. StGB. Dies betrifft alle erlangten Vermögenswerte, beim Verkauf von Kryptowerten also den gesamten Kaufpreis. Dies gilt auch, wenn dieser mittlerweile nicht mehr vorhanden ist. Die Einziehung ist wirtschaftlich daher in vielen Konstellationen die deutlich bedrohlichere Sanktion, weil sie eine drohende Geldstrafe um ein vielfaches übersteigen kann. Nicht direkt einer Straftat zuzuordnende Vermögenswerte drohen außerdem im Wege der erweiterten Einziehung eingezogen zu werden, wenn die Ermittlungsbehörden davon überzeugt sind, dass auch diese aus Straftaten stammen müssen.

Welche Verteidigungsansätze gibt es?

Während in vielen Fällen auch die illegale Herkunft der Gelder angezweifelt werden kann, bestehen die größten Verteidigungschancen in der Regel darin, darzulegen, dass die Beschuldigte Person weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt hat.

Die Beweislast liegt zwar bei der Staatsanwaltschaft, für die Verteidigungsarbeit ist es anders als bei anderen Vorwürfen in diesen Fällen häufig sinnvoll, durch einen Anwalt professionell aufbereitete Angaben zum Vorwurf zu machen (sog. Einlassung) und diese mit den Inhalten der Akte und ggf. weiteren Unterlagen zu untermauern.

Zentrales Ziel ist es, die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren davon zu überzeugen, das Verfahren mangels Tatverdacht einzustellen und eine Gerichtsverhandlung zu verhindern.

Eine Aussage sollte allerdings auch beim Vorwurf der Geldwäsche auf keinen Fall vor Akteneinsicht abgegeben werden. Vorsatz und Leichtfertigkeit beginnen weit früher, als gedacht und die Folgen ungünstiger Formulierungen, die den Tatvorwurf ungewollt untermauern, können im Nachhinein oft nicht mehr korrigiert werden. Mehr dazu in unserem Beitrag: Warum sollte ich beim Vorwurf einer Straftat schweigen?

Was tun, wenn ich beschuldigt werde?

Erhalten Sie eine Vorladung, Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren oder wird Ihr Konto gesperrt, gilt:

  1. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft und erscheinen Sie nicht zum Termin zur Vorladung als Beschuldigter. Dies gilt auch, wenn Sie unschuldig sind.
  2. Sichern Sie alle Transaktionsnachweise, Plattform-Belege, Wallet-Adressen und die Kommunikation mit dem Handelspartner. Diese Unterlagen können im Ermittlungsverfahren enorm wichtig werden.
  3. Sofern noch Kontakt mit den Handelspartnern besteht, stellen Sie sämtliche Kommunikation ein.
  4. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, welchem Umfang die Vorwürfe haben, welche Vortat konkret im Raum steht und kann darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwerfen.

ZUM AUTOR DES TEXTES

Der Autor Alexander Schlüter ist Rechtsanwalt bei NEMO Strafverteidiger. Die Kanzlei sitzt in Hamburg und vertritt bundesweit Mandanten auf dem Gebiet des Strafrechts. Alexander Schlüter ist Volljurist, studierter Betriebswirt und unterrichtet Strafrecht als Lehrbeauftragter der Universität Hamburg.

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FAQS

Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Kann ich mich strafbar machen, obwohl ich selbst nichts von der illegalen Herkunft wusste?

Ja. Für die Geldwäsche genügt nach § 261 Abs. 6 StGB Leichtfertigkeit. Wer offensichtliche Warnsignale, bewusst ignoriert, kann sich auch ohne sicheres Wissen strafbar machen.

Warum wurde mein Konto gesperrt, obwohl ich nichts falsch gemacht habe?

Banken sind gesetzlich verpflichtet, bei unklarer Herkunft von Geldern eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Die Sperre ist keine Verurteilung. In vielen Fällen lässt sich das Guthaben wieder freigeben.

Wann verjährt Geldwäsche?

Die Verjährungsfrist beim Grundtatbestand beträgt fünf Jahre ab Tatbeendigung.

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